Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
BBG §40Spruch
W266 2162172-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.4.2017, OB: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2017, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.4.2017, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 28.1.2004 einen Behindertenpass ausgestellt und darin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% eingetragen.
1.2. Am 2.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage neuer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), vom 13.4.2017, wurde in der Folge der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 % neu festgesetzt und der Behindertenpass eingezogen.
1.2. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sohin weggefallen wären, sei dieser einzuziehen.
1.6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2.5.2017 Beschwerde erhoben.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2017 hat die belangte Behörde, nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die mit der Sache befasste Sachverständige, die Beschwerde abgewiesen.
1.8. Mit Schreiben vom 25.7.2017 hat die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
1.9. Mit Bescheid vom 18.8.2017 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass dieser am 27.7.2017 eingebracht worden wäre und der angefochtene Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig gewesen wäre.
1.10. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt im Wesentlichen vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 12.7.2017 zugestellt worden wäre und daher die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Vorlageantrages somit am 26.7.2017 abgelaufen wäre. Der Vorlageantrag sei jedoch am 25.7.2017 von der belangten Behörde übernommen worden.
1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11.2017, Zl. 2162172-2, wurde der Bescheid vom 18.8.2017 ersatzlos behoben und ist daher in der Folge die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.4.2017 nunmehr inhaltlich zu behandeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das orthopädische Gutachten, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.1.2017 basiert, in die gutachterlichen Stellungnahmen der befassten Sachverständigen vom 1.3.2017 (zum Stellungnahme zum Parteiengehör) und vom 30.6.2017 (zum Beschwerdevorbringen), in die vorgelegten Befunde, die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1.2. Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX Wien, XXXX .1.2. Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 Wien, römisch 40 .
1.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 160/100
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: Druck- und Bewegungsschmerzen, Muskulatur geringgradgi geschwächt.
Finger: deutlich geschwollen, blass, geringgradige Achsenabweichung der DIP-Gelenke der
Zeigefinger, die weiteren PIP- und DIP-Gelenke umfangsvermehrt.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/70, links 0/120, S rechts 0/80, links 0/140, IR/AR
bds 80/0/50, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger
seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der
Faustschluss ist nicht komplett, FKHA 1-2 cm, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die
grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind bis zu beiden Ohren bzw. ISG bds. möglich.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten
und ohne Einsinken kurz durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als
ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüfte rechts: Narbe nach HTEP, keine Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen.
Knie bds.:geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss,
Druckschmerzen am Ansatzbereich der Sehnen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/110, IR/AR rechts 20/0/30, links
30/0/30, Knie bds. 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken,
sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch
ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und
Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: R und S abgelehnt, da Vertebrostenose, F 1/3 eingeschränkt.
BWS/LWS: FBA: abgelehnt. Rotation und Seitneigen je 1/3 eingeschränkt.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke - wird in der
rechten Hand mitgetragen, das Gangbild ist barfuß ohne Krücke unelastisch, etwas
verlangsamt, insgesamt raumgewinnend und harmonisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, dabei unauffällige
Gesamtmobilität.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage
ausgeglichen.
Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative und rheumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates, CREST- Syndrom Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung der Hände, geringgradig im Bereich der Wirbelsäule und Füße. Unter Therapie mit Voltaren stabil, fallweise Auftreten von Schüben. Sicca-Syndrom ist miterfasst.
02.02.02
30%
2
Hüfttotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
02.05.07
20%
3
Mäßige Funktionseinschränkung rechte Schulter Wahl dieser Position, da Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen, jedoch Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen möglich.
02.06.03
20%
4
Autoimmunthyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös suffizient eingestellt.
09.01.01
10%
und beträgt der Grad der Behinderung 30%.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt.
Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Im Vergleich zum Vorgutachten wird Leiden 1 (CREST- Syndrom) um 2 Stufen herabgesetzt, da eine Besserung objektivierbar ist: seltenere Schübe und Rückgang der entzündlichen Aktivität, festgestellte Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich der Hände mäßigen Grades.
Hinzukommen von Leiden 2 , 3 und 4, da dokumentiert.
Im Vergleich zum Vorgutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen herabgesetzt, da hinsichtlich rheumatischer Erkrankung eine Besserung feststellbar ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem bereits von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 26.1.2017 basiert und den gutachterlichen Stellungnahmen der befassten Sachverständigen vom 1.3.2017 und vom 30.6.2017. Diese sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin umfassend und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
2.3. Zum von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Leiden der Vertebrostenose der HWS und LWS ist auszuführen, dass die Sachverständige festhält, dass keine aktuellen Befunde über höhergradige radiologische Veränderungen vorliegen und anhand der Gesamtmobilität keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten, wobei bei der Untersuchung durchzuführenden Funktionstests zum Teil abgelehnt wurden, jedoch schwerwiegende Gründe dafür weder durch radiologische Befunde untermauert noch anhand der beobachteten Gesamtmobilität nachvollziehbar sind. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst anführt, dass von einer bereits geplanten OP abgesehen werden konnte, da sie bei ihrer Osteopathin in Behandlung ist.
2.4. Zu den Problemen mit dem Stiegensteigen und den Schmerzen in den Oberschenkeln führt die Sachverständige aus, dass keine massiven Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke festgestellt werden konnten und ein ausreichender Bewegungsumfang und eine ausreichende Mobilität ohne Zuhilfenahme einer Stützkrücke festgestellt werden konnten.
2.5. Zum Rheumaschub der Beschwerdeführerin von Februar bis Mitte März 2017 erörtert die Sachverständige, dass die Erkrankung des Bewegungsapparates unter Beachtung der auftretenden Schübe entsprechend der aktuell feststellbaren Funktionseinschränkungen eingestuft wird und sämtliche vorgelegten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt wurden.
2.6. Zum Vorbringen, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin nur nach Vorgaben, nicht jedoch nach ihrem tatsächlichen Befinden beurteilt werde, stellt die Sachverständige klar, dass für die Beurteilung der Mobilität aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind und verweist dazu auf den ausführlichen orthopädischen Status.
2.7. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Sozialanamnese wendet, ist festzustellen, dass diese Vorbringen von der Sachverständigen in ihrer Stellungnahmen zur Beschwerde berücksichtigt wurden, jedoch im Übrigen für die Frage der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nicht direkt relevant sind.
2.8. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie sich nie anmaßen würde, nach Erfassung der medikamentösen Therapie und nach Erstellung eines Status, die Beschwerden eines anderen davon abhängig zu machen, ist auszuführen, dass die Sachverständige, wie sich aus dem Gutachten ergibt, einen ausführlichen Fachstatus erhoben hat, und es im Übrigen deren Aufgabe ist, die Beschwerden anderer aufgrund der von ihr vorgenommenen Erhebungen zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr aus ihrer Sicht wesentliche Fragen nicht gestellt worden wären, ist auszuführen, dass sie nicht angibt, welche Fragen dies gewesen wären.
2.9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gewisse Probleme bis zum Zeitpunkt ihres Sturzes am 8.6.2016 nicht gehabt zu haben. Sie hätte auch öffentliche Verkehrsmittel, wenn auch nur eingeschränkt, benützen können. Ihr Gatte fahre sie seit vielen Jahren überallhin und begleite sie zu Fuß, derzeit seien nur kurze Wegstrecken möglich. Auch hierzu verweist die Sachverständige auf die für die Beurteilung maßgeblichen feststellbaren Funktionseinschränkungen und auf den erhobenen orthopädischen Status.
2.10. Zur Beeinflussung des Leidens 1 durch das Leiden 2 (Hüfttotalendoprothese rechts) führt die Sachverständige neuerlich aus, dass keine ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt.
2.11. Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass sich die beigezogene Sachverständige ausführlich und vollständig mit den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und werden daher das von ihr erstattete Gutachten sowie die beiden gutachterlichen Stellungnahmen, die das erkennende Gericht als schlüssig erachtet, dem Verfahren zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn3.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
3.7. Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.7. Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
3.8. Gemäß § 1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.8. Gemäß Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.9. Gemäß § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.3.9. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
3.10. Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
02.02.02
Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
02.05 Untere Extremitäten Hüftgelenke
02.05.07
Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig
10 - 20 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
02.06 Obere Extremitäten
02.06.03
Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig
20 %
Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation
09.01 Endokrine Störung
09.01.01
Endokrine Störungen leichten Grades
10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt
3.11. Gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. 3.11. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
3.12. Gemäß § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.3.12. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
3.13. Gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitig