Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
BBG §40Spruch
W200 2141689-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 07.11.2016, Zl. 1245290776, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 07.11.2016, Zl. 1245290776, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2016 den Antrag auf Ausstellung eines Behinderten-passes. In einem Schreiben führte er aus, dass er an einer Behinderung (Geburtsfehler) am rechten Fuß leide. Bisher hätte er immer durchgehalten, mit fortschreitendem Alter er-scheine ihm das nicht mehr möglich. Er könne nur noch orthopädische Maßschuhe tragen und selbst dann schmerze der Fuß oder andere Teile des Bewegungsapparates manchmal schon nach wenigen Metern. Durch die Asymmetrie würden weitere Schmerzen in der Ferse, den Knien sowie entlang der Wirbelsäule auch im Ruhezustand auftreten. Dem Schreiben angeschlossen waren Fotos des rechten und linken Fußes sowie ein orthopädischer Befund vom 27.04.2016.
Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches Folgendes ergab:
"Anamnese:
Angeborene Fehlbildung im Bereich des rechten Fußes, Deformität des Vor- und Rückfußes mit Makrodaktylie, Calcaneus altus und Verknöcherung der Plantarfaszie und massiver Hyperexostosenbildung
Operationen im Kleinkindesalter.
04/16 Amputation der distalen Phalanx und teilweise mittleren Phalanx der rechten 4. Zehe, Kalkaneusspornabmeißelung.
Beschwerden im Bereich von rechtem Fuß, Hüfte, Kreuz, Rücken und Nacken.
Derzeitige Beschwerden:
"Schmerzen habe ich ständig im rechten Fuß, im Sprunggelenk. Vor der letzten Operation hatte ich ständig Schmerzen. Die Schmerzen strahlen aus bis zum rechten Knie, teilweise bis zur rechten Schulter. Das rechte Bein ist 1 cm länger. Schmerzen habe ich bereits nach kurzer Gehstrecke, verwende daher einen Elektroroller. Laufen oder Ballsportarten sind nicht möglich."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente Parkemed bei Bedarf, Magnesium.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100 Wien und Facharzt für Orthopädie, und bei Prof. XXXX , Krankenhaus Speising.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1100 Wien und Facharzt für Orthopädie, und bei Prof. römisch 40 , Krankenhaus Speising.
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder (9, 2 Jahre), lebt in Wohnung im 5. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Lehrer, BMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bericht neurologische Abteilung Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 11.12.2015 (Migräne mit Aura, sensible brachiofaciale Hemisymptomatik rechts mit expressiver Sprachstörung für die Dauer von 30 min., dann Kopfschmerzen. Neurologischer Status bei der Entlassung unauf-fällig)
Abl. 8, Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 27.04.2016 (angeborene Fußfehl-bildung rechts mit Makrodaktylie, Calcaneus altus und Verknöcherung der Plantarfaszie mit massiver Hyperexostosenbildung und Deformität)Abl. 8, Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 27.04.2016 (angeborene Fußfehl-bildung rechts mit Makrodaktylie, Calcaneus altus und Verknöcherung der Plantarfaszie mit massiver Hyperexostosenbildung und Deformität)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 180 cm, Gewicht: 95 kg, Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonoren Klopfschall, VA, HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang links ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, rechts angedeutet möglich.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 50 cm, links 51,5 cm, Unterschenkel rechts 43,5 cm, links 37 cm.
Beinlänge nicht ident, rechts + 1,5cm
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Fußes als vermindert angegeben.
Fuß rechts: Fußlänge rechts 46 cm, links 44 cm, Vorfuß Umfang rechts 32 cm, links 24 cm.
Deutliche Umfangsvermehrung und Weichteilvermehrung im Bereich der rechten Ferse, mäßig im Bereich des Mittelfußes, deutlich im Bereich des Vorfußes mit verstärkter plantarer Beschwielung, Rückfuß orthograd, bei Belastung in den Varus kippend, Längsgewölbe erhalten, Vorfuß verbreitet und deformiert mit verstärkter Plantarer Beschwielung, rechte Großzehe etwas vergrößert, Form annähernd unauffällig, 2. 3. Zehe sind verwachsen und umfangsvermehrt, Wackelbewegungen, 4. Zehe rückgekürzt auf proximale Phalanx, plastische Deckung, gut eingeteilt, 5. Zehe vergrößert, Form annähernd unauffällig.
Sprunggelenk rechts bandstabil, endlagige Bewegungseinschränkung.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Zehen sind links frei beweglich, rechts siehe oben.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Becken rechts geringgradig höherstehend, zarte S-förmige Skoliose, in etwa im Lot. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei und nahezu unauffällig. Barfußgang rechts schleifend in geringgradiger Außenrotation des rechten Fußes mit gehemmtem Abrollen.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Angeborene Fußdeformität rechts 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit orthopädischen Schuhen Kompensierbarkeit gegeben.
02.05.35
30%
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar rezidivierende Beschwerden, jedoch keine funktionellen Einschränkungen vorliegend. Berücksichtigt wird der geringgradige Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz von 1,5 cm.
02.01.01
10%
Gesamtgrad der Behinderung
30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in be-hinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand der Migräne mit Aura mit sensibler brachiofacialer Hemisymptomatik rechts und expressiver Sprachstörung 12/2015 erreicht keinen Behinderungsgrad, da einmaliges Auftreten und keine Dauerfolgen."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.11.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Gutachtensfeststellung, dass die angeborene Fußdeformität mit orthopädischen Schuhen kompensierbar sei. Es handle sich laut allen behandelnden Ärzten um eine extreme, weit über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlbildung und orthopädische Maßschuhe kompensieren diese Fehlbildung nur dahingehend, dass überhaupt ein Tragen von Schuhen möglich sei. Die Beschwerden würden nicht kompensiert, sondern nur teilweise gelindert. Nicht beurteilt worden sei die teilweise Amputation von drei Zehen und die Narben im Bereich der Zehen, der Fußsohle und der Ferse. Diese Narben mit wesentlichem Substanz-verlust würden laufend schmerzen und die Funktionalität beim Tragen von orthopädischen Maßschuhen behindern. Außerdem seien die Zehengelenke in ungünstiger Stellung versteift. Weiters würde die Funktionseinschränkung im Sprunggelenk zwar erkannt, hätte aber keine niederschlagende Beurteilung gefunden. Die genannten Behinderungen und der beurteilte Beckenschiefstand würden ungünstig zusammenwirken, da dadurch die Schmerzen sowie die Beweglichkeitsbehinderung noch zusätzlich verstärkt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein orthopädisches Gutachten ein. Das Gutachten vom 24.03.2017 ergab Folgendes:
"Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Oktober 2016 keine Unfälle und OP am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Belastungsabhängige Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk mit Ausstrahlung in das Bein. Dann auch bei längeren Gehstrecken Ausstrahlung bis in die gesamte rechte Körperhälfte und bis in den Nacken reichend. Eine Auslösung von Migräneattacken, die alle 2-4 Wochen auftreten, wird diskutiert. Schmerzen auch im Bereich der HWS und im Nacken. Fallweise Taubheitsgefühl in den Fingern. Orthopädische Schuhe werden getragen.
Letzte physikalische Therapie: 2010
Schmerzstillende Medikamente:
Mexalen, Parkemed ca. alle 2-3 Wochen. Beide Medikamente als Bedarfsmedikation.
Hilfsmitten/Behelfe:
Orthopädische Schuhversorgung.
Sozialanamnese: Lehrer, übt Beruf aus. Wohnung 5. Stock mit Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitqebrachte:
Im Rahmen der Untersuchung wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Im Akt vorhandene ( auszugsweise):
• Aktenblatt 8: Befund aus der Ordination Dr. XXXX vom 27.4.2016:• Aktenblatt 8: Befund aus der Ordination Dr. römisch 40 vom 27.4.2016:
Befund Fuß rechts: Fersenvarusstellung, orthopädischer Schuh lateral abgetragen, Fußdeformität mit deutlicher Verbreiterung des Vorfußes, MTP ll-IV, Gelenk wackelsteif, Druckschmerz plantar MTP ll-IV, MTP I Gelenk 10/0/50, deutlich hypertrophe Zehen ll/lll, Teilamputation dick IV, OSG 50/0/5, Ferse flexibel, USG bandfest.Befund Fuß rechts: Fersenvarusstellung, orthopädischer Schuh lateral abgetragen, Fußdeformität mit deutlicher Verbreiterung des Vorfußes, MTP ll-IV, Gelenk wackelsteif, Druckschmerz plantar MTP ll-IV, MTP römisch eins Gelenk 10/0/50, deutlich hypertrophe Zehen ll/lll, Teilamputation dick römisch vier, OSG 50/0/5, Ferse flexibel, USG bandfest.
WS gerade, Beckenschiefstand links -1, Druckschmerz im Bereich der HWS beidseits, paravertebral mit Muskelhartspann. Neuro beidseits UE und OE intakt.
• Aktenblatt 10 Patientenbrief Neurologische Abteilung KH
Rudolfstiftung vom 11.12.2015:
Diagnose: Migräne mit Aura.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 180 cm
Gewicht (kg) 94 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, orthopädischer Schuh.
An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe.Guter AZ und EZ. Rechtshänder.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Die Haut ist rosig, normal durchblutet, im Bereich des rechten Fußes OP-Narben strichförmig, nicht hypertroph. Hauttemperatur im Vorfuß im Bereich der rechten Achillessehne und der Zehen normal.
Gangbild Mittelschrittig, Hinkkomponente auf der rechten Seite mit planem Aufsetzen im Vorfußgang. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbstständig und rasch.
Gesamt
Wirbelsäule
Beckenschiefstand links -1cm, Schultern gerade, symmetrische Taillendreiecke, phys. Krümmungen. Mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Keine Atrophien.
HWS S 30/0/20, R je 70, Fje 30.
BWS R je 30, Ott normal.
LWS FBA +10, Reklination 20, Rotation und Seitneigen je 20. Mäßiger Facettenschmerz L5/S1 auf beiden Seiten.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. An der OE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
UE: Patellarsehnenreflexe sind seitengleich auslösbar,
Achillessehnenreflex rechts nicht sicher auslösbar, links normal.
Diffuse geringe Sensibilitätsabschwächung im Wechsel von hypersensiblen im Wechsel zonenverstärkter Sensibilität im Bereich des Mittel- und Vorfußes auf der rechten Seite. Keine Zuordnung zu Dermatomen oder Nervenwurzeln möglich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.
Schulter li S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, R je 90, bandstabil.
Ellbogen li S 0/0/130, R je 90, bandstabil.
Handgelenk re S je 60, bandstabil, schlank.
Handgelenk li S je 60, bandstabil, schlank.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff Gut möglich.
Kraft Keine Einschränkungen. Spitz- Zangengriff, Oppositionsgriff gut
Fingerfertigkeit möglich.
Untere Extremität
Allgemein
Beinlänge links -1cm, normale Achse, Hypertrophie im Bereich des rechten Fußes ab Ferse beginnend. Hier auch plumpe Sprunggelenkskontur. Fußpulse sind bds. gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, Fje 30.
Hüfte li S 0/0/120, Rje 30, Fje 30.Ö
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Rechts S 10/0/20, Links S 20/0/40 bandfest.
Unt. Sg Links S je 5, Rechts in Neutralstellung mit Wackelbewegungen
Füße:
Links gerade Ferse, gut ausgebildetes Längsgewölbe mit mäßiggradigem Hohlfuß.
Rechts: von der Ferse an hypertroph, Fersenvarus 5 Grad, Hohlfußstellung, im Mittelfuß fächerförmige Verbreiterung im Sinn eines Flossenfußes. Makrodaktily.
Großzehenbeweglichkeit der normal konfigurierten Großzehe ist mit S 40/0/10. Im Bereich des 2. Strahles eine nach oben reichende Exostosenbildung mit mäßiggradiger Schwielenbildung. 3., 4. Strahl sind hypertroph. Plantare Schwielenbildung 2-5 beidseits.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr
GdB%
1
Angeborene Fußfehlstellung mit Makrodaktyli- und Z. n. mehrfachen Fußoperationen rechts. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Überlastungszeichen im Vorfußbereich bei der Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung.
02.05.35
30
2
Degenerativer Wirbelsäulenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da funktionelle Beschwerden mit Beckenschiefstand jedoch keine maßgeblichen Abnützungszeichen und Funktionsausfälle feststellbar sind.
02.01.01
10
Frage 2:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da mit Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist.
Frage 3:
Aus orthopädischer Sicht ist mit einem Dauerzustand zu rechnen.
Beurteilung:
Es findet sich eine komplexe Vorfußfehlstellung in Form einer angeborenen Vergrößerung der jeweiligen Zehenstrahle. Durch Korrekturoperationen ist im 2. und 3. Strahl eine Zehenfehlstellung verblieben. Die korrigierten Zehen haben keinen Bodenkontakt, sodass funktionell diese Zehen als amputiert zu werten sind.
Im Vorfußbereich befindet sich eine deutliche flossenförmige Verbreiterung. Das Fußgewölbe ist im Sinn eines Hohlfußes erhöht und gut ausgebildet. Der Rückfuß zeigt eine leichte Einwärtsdrehung der Ferse wie es typisch ist für eine Hohlfußfehlstellung.
Im oberen Sprunggelenk findet sich eine ausreichende Restbeweglichkeit um ein adäquates Abrollen im Gehen zu erreichen.
Eine orthopädische Schuhversorgung ist zwingend und kompensiert die Fehlstellung."
Im gewährten Parteiengehör wurde gerügt, dass der Gutachter die Fußstellung als eine Fehlstellung, die mit orthopädischen Schuhen kompensiert werde, erkenne. Laut dem Gutachten seines Orthopäden-Teams des Fußzentrums Wien könnten orthopädische Schuhe diese Fehlstellung nicht kompensieren, sondern würden lediglich dazu dienen, die Beschwerden zu lindern. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beurteilung der Behinderung des Fußes "eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz" ausfalle, da seine Fußdeformität von allen behandelnden Ärzten als extrem, weit über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehend, beurteilt worden sei. Im Gutachten sei diesmal die teilweise Amputation von zwei Zehen und die flossenförmige Verbreiterung des Fußes erkannt worden, diese Fakten hätten aber keinen Niederschlag im Grad der Behinderung gefunden. Die Amputation der dritten Zehe sei nicht erkannt worden und hätte daher ebenfalls keinen Niederschlag im Grad der Behinderung gefunden. Auch die Versteifung der verbliebenen Zehengelenke sei nicht berücksichtigt worden. Auch entspreche die Beschreibung des Gutachters, dass das Fußgewölbe im Sinne eines Hohlfußes erhöht und gut ausgebildet sei und der Rückfuß eine leichte Einwärtsdrehung der Ferse, wie es typisch für eine Hohlfußstellung sei, zeige, nicht der Beschreibung des behandelnden Arztes, wonach es sich um eine ungewöhnlich ausgeprägte Fußfehlform sowohl des Rück- als auch des Vor- und Mittelfußes handle. Das "gut ausgebildete Fußgewölbe" sei 2011 im Rahmen einer mehrstündigen OP von Verwucherungen und Verkalkungen (Fersensporn) befreit und wiederhergestellt worden, damit der Fuß überhaupt wieder belastet werden könne. Die extreme Einwärtsdrehung der Ferse hätte vom OP-Team nicht behoben werden können. Diese und vorherige OPs hätten Narben mit großem Substanzverlust und ausgeprägter Funktionsbehinderung hinterlassen, welche ebenfalls nicht in die Beurteilung eingeflossen seien. Abschließend sei die Funktionseinschränkung im Sprunggelenk zwar erkannt worden, hätte aber auch keinen Niederschlag in der Beurteilung gefunden. Die genannten Behinderungen und der beurteilte Beckenschiefstand würden ungünstig zusammenwirken, da dadurch die Schmerzen sowie die Beweglichkeitsbehinderung noch zusätzlich verstärkt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Gangbild Mittelschrittig, Hinkkomponente auf der rechten Seite mit planem Aufsetzen im Vorfußgang. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbstständig und rasch.
Wirbelsäule
Beckenschiefstand links -1cm, Schultern gerade, symmetrische Taillendreiecke, phys. Krümmungen. Mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Keine Atrophien.
HWS S 30/0/20, R je 70, Fje 30.
BWS R je 30, Ott normal.
LWS FBA +10, Reklination 20, Rotation und Seitneigen je 20. Mäßiger Facettenschmerz L5/S1 auf beiden Seiten.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. An der OE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
UE: Patellarsehnenreflexe sind seitengleich auslösbar,
Achillessehnenreflex rechts nicht sicher auslösbar, links normal.
Diffuse geringe Sensibilitätsabschwächung im Wechsel von hypersensiblen im Wechsel zonenverstärkter Sensibilität im Bereich des Mittel- und Vorfußes auf der rechten Seite. Keine Zuordnung zu Dermatomen oder Nervenwurzeln möglich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.
Schulter li S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, R je 90, bandstabil.
Ellbogen li S 0/0/130, R je 90, bandstabil.
Handgelenk re S je 60, bandstabil, schlank.
Handgelenk li S je 60, bandstabil, schlank.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff Gut möglich.
Kraft Keine Einschränkungen. Spitz- Zangengriff, Oppositionsgriff gut
Fingerfertigkeit möglich.
Untere Extremität
Allgemein
Beinlänge links -1cm, normale Achse, Hypertrophie im Bereich des rechten Fußes ab Ferse beginnend. Hier auch plumpe Sprunggelenkskontur. Fußpulse sind bds. gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30.Ö
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Rechts S 10/0/20, Links S 20/0/40 bandfest.
Unt. Sg Links S je 5, Rechts in Neutralstellung mit Wackelbewegungen
Füße:
Links: gerade Ferse, gut ausgebildetes Längsgewölbe mit mäßiggradigem Hohlfuß.
Rechts: von der Ferse an hypertroph, Fersenvarus 5 Grad, Hohlfußstellung, im Mittelfuß fächerförmige Verbreiterung im Sinn eines Flossenfußes. Makrodaktily.
Großzehenbeweglichkeit der normal konfigurierten Großzehe ist mit S 40/0/10. Im Bereich des 2. Strahles eine nach oben reichende Exostosenbildung mit mäßiggradiger Schwielenbildung, 3., 4. Strahl sind hypertroph. Plantare Schwielenbildung 2-5 beidseits.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr
GdB%
1
Angeborene Fußfehlstellung mit Makrodaktyli- und Z. n. mehrfachen Fußoperationen rechts. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Überlastungszeichen im Vorfußbereich bei der Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung.
02.05.35
30
2
Degenerativer Wirbelsäulenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da funktionelle Beschwerden mit Beckenschiefstand, jedoch keine maßgeblichen Abnützungszeichen und Funktionsausfälle feststellbar sind.
02.01.01
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 v. H., da mit Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Bereits das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.10.2016 basierend auf einer Untersuchung ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte.
Beide Fachärzte stufen die Fußdeformation rechts unter Pos.Nr. 02.05.35 mit 30 % ein.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass eine andere Einstufung gerechtfertigt sei, so ist dazu auszuführen, dass die Pos.Nr. 02.05.35 die einzig mögliche ist - PosNr. 02.05.36 beinhaltet Fußdeformationen beider Extremitäten.
Fußdeformitäten (Pos.Nr. 02.05.XX) werden in der Anlage zur EVO wie folgt beschrieben:
Fußdeformitäten nicht kompensiert:
Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung.
Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß).
Beide Gutachter beschreiben den Zustand des Beschwerdeführers nach den erfolgten Operationen: Der Orthopäde beschreibt eine komplexe Vorfußfehlstellung in Form einer angeborenen Vergrößerung der jeweiligen Zehenstrahle und Korrekturoperationen im 2. und 3. Strahl, wodurch eine Zehenfehlstellung verblieben ist. Die korrigierten Zehen haben keinen Bodenkontakt, sodass funktionell diese Zehen als amputiert zu werten sind.
Der Beschwerdeführer bringt im Parteiengehör dazu vor, dass der Gutachter die Amputation der dritten Zehe nicht erkannt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG im Gutachtenserstellungsauftrag ersucht hatte genau anzugeben, welche Leiden (Amputation,.....) eventuell von anderen Funktionseinschränkungen umfasst werden und warum. Diese Frage wurde vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie insofern beantwortet als trotz Korrekturoperation des 2. und 3. Strahls eine Zehenfehlstellung verblieben sei, die korrigierten Zehen keinen Bodenkontakt hätten, sodass funktionell diese Zehen als amputiert zu werten seien. Beim
4. Strahl (Amputation der teilweise mittleren Phalanx der rechten 4. Zehe) ist dies nicht der Fall.