Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2157849-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.11.2015 gab der Beschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater vor vier Jahren verschwunden sei. Er hätte als Koch gearbeitet und sei plötzlich nicht mehr nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er fürchte sich um sein Leben. Er hätte Angst vor den Taliban. Es seien schon einige Menschen in Ghazni, welche Schiiten gewesen seien, enthauptet worden.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.11.2015 gab der Beschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater vor vier Jahren verschwunden sei. Er hätte als Koch gearbeitet und sei plötzlich nicht mehr nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er fürchte sich um sein Leben. Er hätte Angst vor den Taliban. Es seien schon einige Menschen in Ghazni, welche Schiiten gewesen seien, enthauptet worden.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er jedes Mal auf der Wegstrecke zwischen Malistan und Kabul als er in die Arbeit gefahren ist Angst vor den Taliban gehabt hätte. Sie hätten die Autos angehalten und die Hazara ausgefragt ob sie für die Regierung arbeiteten oder Akademiker seien. Sein Freund sei vor fünf Jahren angehalten und entführt worden. Nach diesem Ereignis hätte er mit seinem Arbeitgeber gesprochen und ihm gesagt, dass er ihn nach Pakistan schicken solle. Sein Vater sei ebenfalls vor sieben Jahren entführt worden und sie wissen nicht was aus ihm geworden sei.
3. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals persönlich bedroht worden sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sein Vater sowie sein Freund entführt worden seien. Er hätte sich in Europa ein wirtschaftlich und sozial besseres Leben gewünscht. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person oder eine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffe. Der Beschwerdeführer würde durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden. Er würde bei einer Rückkehr in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er könne Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich hätte.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Es wurde auf länderkundliche Berichte zur Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen in der Provinz Ghazni hingewiesen. Die Behörde hätte sich nicht mit der Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz auseinandergesetzt.
5. Am 28.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt der wesentlichen Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.5. Am 28.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt der wesentlichen Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.
6. Am 07.03.2018 langte fristgerecht der Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Antrag war die Vollmachtbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Diese Sprache kann er auch lesen und schreiben. Er wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt Malistan, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort auf. Er besuchte zwei oder drei Jahre lang die Grundschule. Außerdem arbeitete er einige Jahre lang in Kabul bei einem Unternehmen das Druckkochtöpfe herstellt. Er hat in der Fabrik geschlafen und ist nur alle paar Monate zu Besuch zu seiner Familie nach Ghazni gefahren. Im Jahr 2013 ging der Beschwerdeführer für zwei Monate nach Pakistan. Danach kehrte er für zwei Wochen nach Afghanistan zurück und reiste von dort weiter in den Iran. Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er stellte schließlich am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Diese Sprache kann er auch lesen und schreiben. Er wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt Malistan, im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Er besuchte zwei oder drei Jahre lang die Grundschule. Außerdem arbeitete er einige Jahre lang in Kabul bei einem Unternehmen das Druckkochtöpfe herstellt. Er hat in der Fabrik geschlafen und ist nur alle paar Monate zu Besuch zu seiner Familie nach Ghazni gefahren. Im Jahr 2013 ging der Beschwerdeführer für zwei Monate nach Pakistan. Danach kehrte er für zwei Wochen nach Afghanistan zurück und reiste von dort weiter in den Iran. Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er stellte schließlich am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Bruder, die Schwester und der Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers leben weiterhin im Distrikt Malistan. Es geht ihnen gut. Sein Cousin ist Schweißer und arbeitet als Freiberufler in Saudi Arabien. Dieser sorgt für die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers. Er hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, weil er kein Geld hat um sie anzurufen. Grundsätzlich ist jedoch ein telefonischer Kontakt zu ihnen herstellbar. Seine Mutter und seine ältere Schwester sind bereits verstorben. In seinem Heimatdistrikt besitzt die Familie des Beschwerdeführers Grundstücke.
Er ist gesund und unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund der Tätigkeit seines Vaters als Koch bei der Armee von den Taliban bedroht worden ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan eine sonstige Handlung oder Maßnahme, insbesondere durch die Taliban, gesetzt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, insbesondere durch die Taliban, bedroht wurde.
1.3. Zum Leben in Österreich:
In Österreich hat der Beschwerdeführer Kurse der deutschen Sprache für das Niveau A2 besucht. Derzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er ist in der Lage in deutscher Sprache auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren.
Er ist Mitglied einer Hobbyfußballmannschaft.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Teamkollegen und zu seiner ehemaligen Deutschlehrerin. Sonst pflegt er nur soziale Kontakte zu seinen afghanischen Mitbewohnern.
Er hat sich bisher nicht ehrenamtlich betätigt.
Er bezieht Grundversorgung und geht sonst keiner Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte.
1.4. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul zumindest vorübergehend - in geringfügigem Ausmaß - von seinem Cousin väterlicherseits finanziell unterstützt werden. Seine Familie besitzt darüber hinaus noch Grundstücke im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, aus welchen er Einnahmen lukrieren könnte.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: