RS Lvwg 2018/2/5 LVwG-AV-100/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
BAO §279
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Stehen zwei Grundstücke im bücherlichen Eigentum derselben Person und grenzen unmittelbar aneinander an, so handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.100.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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