RS Lvwg 2018/2/15 LVwG-S-360/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

StVO 1960 §25 Abs3
StVO 1960 §25 Abs4
ParkSchV 1983 §1
ParkSchV 1983 §4
VStG 1991 §45 Abs1

Rechtssatz

Für die Überwachung der Parkdauer in der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone kommt die [hier verwendete] elektronische Parkuhr nicht in Betracht. Das [hier] verwendete Gerät zur Überwachung bzw. zum Nachweis der erlaubten Parkdauer ist im Bundesgebiet nicht zulässig und auch nicht als Parkzeitgerät oder elektronischer Kurparknachweis im Sinne der Ziffern 5 und 6 des § 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung anzusehen [Übertretung des § 2 Abs.1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone; Parken; Verfahrensrecht; Ermahnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.360.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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