Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AVG §37Spruch
W216 2116646-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entfällt.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 17.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXXund Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2011 für 120,84 ha Almfutterfläche beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
3. Am 31.08.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt (Prüfbericht vom 13.10.2011).3. Am 31.08.2011 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt (Prüfbericht vom 13.10.2011).
4. Mit Prüfbericht vom 17.10.2011 der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 wurde eine Almfutterfläche in Höhe von 164,92 ha festgestellt.
5. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.5. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 138,94 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.137,80 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 973,07 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 124,66 ha (davon 106,56 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.137,80 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 973,07 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 139,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 120,84 ha) und eine ermittelte Fläche von 124,66 ha (davon 106,56 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
11. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin am 25.02.2014 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verfügt werden,
3. den Ausspruch über die Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe und die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 falsch seien. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle hätte andere Ergebnisse erbracht. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Weiters liege eine Irrtum der zuständigen Behörde vor, da sie die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewertet und diese daher nicht berücksichtigt habe.
Des Weiteren treffe die Beschwerdeführerin an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da sie auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Zudem sei 2010 die Antragsfläche verringert worden, weil eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei. Auch könne das von der AMA mittels Luftbild festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmen. Diesbezüglich sowie im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor.
Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt und dadurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden würden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen.
Auch sei das System für die Flächenfeststellung nicht gleichheitskonform, da dieses für ebene Flächen entworfen worden sei, jedoch genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung komme. Wenn nun ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne der Beschwerdeführerin keine unrichtige Flächenermittlung angelastet werden.
Zuletzt wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe, da für sie der Irrtum der Behörde nicht erkennbar gewesen sowie das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft und die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei, da diese in einem extremen Missverhältnis zum Verhalten der Beschwerdeführerin stehe.
9. Am 11.06.2014 wurde die Bestätigung gemäß "Task Force Almen" durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Außenstelle Spittal/Drau, betreffend die Alm mit der BNr. XXXX übermittelt.9. Am 11.06.2014 wurde die Bestätigung gemäß "Task Force Almen" durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Außenstelle Spittal/Drau, betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 übermittelt.
10. Mit Datum vom 16.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§ 8i MOG Erklärung" der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ein.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 17.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Almen eine Almfutterfläche von 120,84 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 18,23 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Almen eine Almfutterfläche von 120,84 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 18,23 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.
Mit Bescheid der AMA 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA 11.10.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA 11.10.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA 30.01.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA 30.01.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.110,87 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 106,56 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.137,80 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 973,07 ausgesprochen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 106,56 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.137,80 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 973,07 ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung
Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 139,38 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 124,66 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit ihrem Beschwerdevorbringen beteuerte die Almbewirtschafterin bzw. Almauftreiberin im Wesentlichen nur, dass sie das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 139,38 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 124,66 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit ihrem Beschwerdevorbringen beteuerte die Almbewirtschafterin bzw. Almauftreiberin im Wesentlichen nur, dass sie das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr.XXXX beruht auf einer am 31.08.2011 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 13.10.2011).Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr.XXXX beruht auf einer am 31.08.2011 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 13.10.2011).
Am 11.10.2011 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt (vgl. Kontrollbericht vom 17.10.2011).Am 11.10.2011 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt vergleiche Kontrollbericht vom 17.10.2011).
Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr.XXXX beruht auf einer am 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 24.08.2012).Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr.XXXX beruht auf einer am 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 24.08.2012).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2011, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrollen im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen beteuert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich, dass ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit sie ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt.
Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 31.08.2011, 11.10.2011 sowie 10.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2011 zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2011 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.
Dass für den Betrieb mit den BNr. XXXX und XXXX im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 120,84 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 120,84 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
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--ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
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--liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der