TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W216 2100706-1

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2100706-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 20.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für 164,47 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 20.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für 164,47 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.053,32 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,83 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.053,32 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,83 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

3. Am 27.07.2011 erging das Schreiben der AMA, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bezüglich der Flächen-Verringerung Stellung zu nehmen, da im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2011 erging die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Flächenabgleiches der Almflächen der Jahre 2007 - 2010. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Alm mit der BNr. XXXX um eine "Nochalm" handeln würde und diese sehr groß sei, daher sei eine Digitalisierung mit einer verbesserten Qualität und auch technisch aufgrund der Größe erst ab dem MFA 2010 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuvor immer auf amtliche Unterlagen verlassen. Eine Mehrangabe an Futterflächen habe zu keinem Zeitpunkt Vorteile für die Alm erbracht. Weiters fügte sie Luftbilder mit Erläuterungen an.4. Mit Schreiben vom 09.08.2011 erging die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Flächenabgleiches der Almflächen der Jahre 2007 - 2010. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Alm mit der BNr. römisch 40 um eine "Nochalm" handeln würde und diese sehr groß sei, daher sei eine Digitalisierung mit einer verbesserten Qualität und auch technisch aufgrund der Größe erst ab dem MFA 2010 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuvor immer auf amtliche Unterlagen verlassen. Eine Mehrangabe an Futterflächen habe zu keinem Zeitpunkt Vorteile für die Alm erbracht. Weiters fügte sie Luftbilder mit Erläuterungen an.

5. Mit Prüfbericht vom 17.10.2011 der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 wurde eine Almfutterfläche in Höhe von 164,92 ha festgestellt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,62 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,62 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

7. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.7. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,62 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,62 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

9. Mit Schreiben vom 18.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. XXXX.9. Mit Schreiben vom 18.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. römisch 40 .

10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.053,32 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 123,41 ha (davon 103,26 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.053,32 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 184,9 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,47 ha) und eine ermittelte Fläche von 123,41 ha (davon 103,26 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

11. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 14.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2013 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben wird,

4. jedenfalls die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs,

5. die Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle,

6. den Ausspruch über die Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe und die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 falsch seien. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle hätte andere Ergebnisse erbracht. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Weiters liege eine Irrtum der zuständigen Behörde vor, da sie die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewertet und diese daher nicht berücksichtigt habe.

Des Weiteren treffe die Beschwerdeführerin an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da sie auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Zudem sei 2010 die Antragsfläche verringert worden, weil eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei. Auch könne das von der AMA mittels Luftbild festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmen. Diesbezüglich sowie im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor.

Ebenfalls liege ein Irrtum bezüglich der Berechnung von Landschaftselementen und hinsichtlich der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit von Seiten der Behörde vor. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende.Ebenfalls liege ein Irrtum bezüglich der Berechnung von Landschaftselementen und hinsichtlich der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit von Seiten der Behörde vor. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Artikel 73, VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende.

Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt und dadurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden würden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen.

Weiters habe die Beschwerdeführerin am 18.12.2012 eine Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen 2007, 2008 und 2009 auf 113,07 ha beantragt, diese Korrekturen seien jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden.

Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009 eingetreten, das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft und die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei, da diese in einem extremen Missverhältnis zum Verhalten der Beschwerdeführerin stehe. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher Vor-Ort-Kontrollen zur Stellungnahme und einen Augenschein vor Ort und Stelle sowie die Beifügung von Luftbildern zu den Prüfberichten sämtlicher betreffender Almen, auf welchen die einzelnen Schläge genau bezeichnet seien.

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 28.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 164,47 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 164,47 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 164,47 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 164,47 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.053,32 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.053,32 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.048,61 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 164,47 ha ausgegangen, der Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.053,32 ausgesprochen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 164,47 ha ausgegangen, der Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.053,32 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 184,9 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 123,41 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit ihrem Beschwerdevorbringen beteuerte die Almbewirtschafterin bzw. Almauftreiberin im Wesentlichen nur, dass sie das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 184,9 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 123,41 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit ihrem Beschwerdevorbringen beteuerte die Almbewirtschafterin bzw. Almauftreiberin im Wesentlichen nur, dass sie das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.

Das Flächenausmaß der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX beruht auf den am 11.10.2011 und 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollbericht vom 17.10.2011 und 24.08.2012) sowie eines Datenabgleiches der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010.Das Flächenausmaß der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 beruht auf den am 11.10.2011 und 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche Kontrollbericht vom 17.10.2011 und 24.08.2012) sowie eines Datenabgleiches der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010.

Die Ergebnisse des Flächenabgleiches sowie der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrollen sowie des Flächenabgleiches im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen beteuert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich, dass ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit sie ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt.

Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge des Flächenvergleiches bzw. der Vor-Ort-Kontrollen vom 11.10.2011 und 10.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2009 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass für den Betrieb mit den BNr. XXXX und XXXX im Antragsjahr 2009 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 164,47 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2009 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 164,47 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.1. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

§ 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten

Gesamtfläche von 184,9 ha (davon 164,47 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 123,41 ha (davon 103,26 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der 186 vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächenabweichung von über 20 % bedeutet. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Flächenabgleich sowie die Vor-Ort-Kontrolle haben (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Flächenabweichung ergeben. Die Behörde war daher nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Flächenabgleich sowie die Vor-Ort-Kontrolle haben (wie oben Pkt. römisch zwei.1 festgestellt) eine Flächenabweichung ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sowie des Flächenabgleiches sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich die Antragstellerin daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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