Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W216 2100325-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 08.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2008 für 164,92 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 08.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2008 für 164,92 ha Almfutterfläche beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.759,20 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 180,44 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.759,20 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 180,44 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.861,69 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,36 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.861,69 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,36 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
4. Am 27.07.2011 erging das Schreiben der AMA, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bezüglich der Flächen-Verringerung Stellung zu nehmen, da im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
5. Mit Schreiben vom 09.08.2011 erging die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Flächenabgleiches der Almflächen der Jahre 2007 - 2010. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Alm mit der BNr. XXXX um eine "Nochalm" handeln würde und diese sehr groß sei, daher sei eine Digitalisierung mit einer verbesserten Qualität und auch technisch aufgrund der Größe erst ab dem MFA 2010 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuvor immer auf amtliche Unterlagen verlassen. Eine Mehrangabe an Futterflächen habe zu keinem Zeitpunkt Vorteile für die Alm erbracht. Weiters fügte sie Luftbilder mit Erläuterungen an.5. Mit Schreiben vom 09.08.2011 erging die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Flächenabgleiches der Almflächen der Jahre 2007 - 2010. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Alm mit der BNr. römisch 40 um eine "Nochalm" handeln würde und diese sehr groß sei, daher sei eine Digitalisierung mit einer verbesserten Qualität und auch technisch aufgrund der Größe erst ab dem MFA 2010 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich zuvor immer auf amtliche Unterlagen verlassen. Eine Mehrangabe an Futterflächen habe zu keinem Zeitpunkt Vorteile für die Alm erbracht. Weiters fügte sie Luftbilder mit Erläuterungen an.
6. Mit Prüfbericht vom 17.10.2011 der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 wurde eine Almfutterfläche in Höhe von 164,92 ha festgestellt.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.850,03 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,8 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.850,03 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 184,8 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,08 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,08 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
9. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.9. Mit Prüfbericht vom 24.08.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.08.2012 wurde für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche in Höhe von 98,80 ha festgestellt.
10. Mit Schreiben vom 18.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. XXXX.10. Mit Schreiben vom 18.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. römisch 40 .
11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,08 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 185,08 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
12. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.580,65 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.281,04 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 123,87 ha (davon 103,71 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei. Weiters sei im Rahmen von AMA internen Überprüfungen eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30 % festgestellt worden. Aus diesem Grund könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden.12. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.580,65 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.281,04 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 186 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 185,36 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 164,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 123,87 ha (davon 103,71 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2011 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei. Weiters sei im Rahmen von AMA internen Überprüfungen eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30 % festgestellt worden. Aus diesem Grund könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden.
13. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 30.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 06.11.2013 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Datum der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX mit 11.10.2011 datiert worden sei. An diesem Tag hätte jedoch keine Kontrolle auf der Alm stattgefunden, sondern sei eine Kontrolle des Heimbetriebes erfolgt. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Richtigstellung dieses formellen Fehlers.13. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 30.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin am 06.11.2013 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Datum der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. römisch 40 mit 11.10.2011 datiert worden sei. An diesem Tag hätte jedoch keine Kontrolle auf der Alm stattgefunden, sondern sei eine Kontrolle des Heimbetriebes erfolgt. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Richtigstellung dieses formellen Fehlers.
14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Almen eine Almfutterfläche von 164,92 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 20,16 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Almen eine Almfutterfläche von 164,92 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 20,16 ha und über 186 zugewiesene Zahlungsansprüche.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.759,20 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.759,20 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.861,69 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.861,69 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.850,03 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.850,03 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.855,86 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX, wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 103,71 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.580,65 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.281,04 ausgesprochen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 103,71 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.580,65 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.281,04 ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung
Der Mehrfachantrag-Flächen 2008 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 185,36 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 123,87 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 185,36 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 123,87 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Das Flächenausmaß der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX beruht auf den am 11.10.2011 und 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollbericht vom 17.10.2011 und 24.08.2012) sowie eines Datenabgleiches der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010.Das Flächenausmaß der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 beruht auf den am 11.10.2011 und 10.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche Kontrollbericht vom 17.10.2011 und 24.08.2012) sowie eines Datenabgleiches der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010.
Die Ergebnisse des Flächenabgleiches sowie der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2008, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrollen sowie des Flächenabgleiches im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
Das Vorbringen gegen die Richtigkeit des Datums der im angefochtenen Bescheid angegebenen Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten. Zudem wurde deren Ergebnis auch nicht beanstandet.
Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge des Flächenvergleiches bzw. der Vor-Ort-Kontrollen vom 11.10.2011 und 10.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2008 zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2008 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.
Dass für den Betrieb mit den BNr. XXXX und XXXX im Antragsjahr 2008 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 164,92 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2008 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2008 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 164,92 ha beantragt und über 186 Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2008 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 36, 44, der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, Sitzung 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...)."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Art. 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...](2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.Gemäß Absatz 2, sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
§ 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung lautet:Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordn