Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2139473-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
3. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.04.2019 erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.04.2019 erteilt.
4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 08.09.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz auf der XXXX , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia verlassen habe, weil die Al-Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Das habe er nicht gewollt, da die Al-Shabaab eine Terrororganisation sei, deswegen habe er das Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 08.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 08.09.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz auf der römisch 40 , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia verlassen habe, weil die Al-Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Das habe er nicht gewollt, da die Al-Shabaab eine Terrororganisation sei, deswegen habe er das Land verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte nach Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte XXXX am 12.09.2016 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Antragsteller gab an, dass er einen Hautausschlag, der mit einer Fettmilch therapiert werde, habe und im Winter unter Nierenschmerzen leide, wobei er jedoch keinen diesbezüglichen Befund habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am XXXX in XXXX geboren, wo er auch aufgewachsen sei und zwölf Jahre lang in die Schule gegangen sei. Er habe in der Folge als Mechaniker und als Verkäufer gearbeitet. Außerdem habe ihn sein Vater finanziell unterstützt. Sein Cousin lebe in XXXX . Er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich diese aufhalte. Sein jüngerer Bruder sei zuletzt bei seiner Großmutter in Äthiopien gewesen. Er gehöre dem Groß-Clan DIR und dem Clan Biyomal an. Die meisten Angehörigen dieses Clans würden in Jilib leben und seien Tierzüchter. Seine Familie habe mittelmäßig gelebt, sie hätten einen kleinen Laden gehabt. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt, da er für seine Arbeit oftmals kein Geld bekommen habe. Er hätte Probleme mit Leuten des Habar Gidir Clans gehabt.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte nach Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte römisch 40 am 12.09.2016 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Antragsteller gab an, dass er einen Hautausschlag, der mit einer Fettmilch therapiert werde, habe und im Winter unter Nierenschmerzen leide, wobei er jedoch keinen diesbezüglichen Befund habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch aufgewachsen sei und zwölf Jahre lang in die Schule gegangen sei. Er habe in der Folge als Mechaniker und als Verkäufer gearbeitet. Außerdem habe ihn sein Vater finanziell unterstützt. Sein Cousin lebe in römisch 40 . Er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich diese aufhalte. Sein jüngerer Bruder sei zuletzt bei seiner Großmutter in Äthiopien gewesen. Er gehöre dem Groß-Clan DIR und dem Clan Biyomal an. Die meisten Angehörigen dieses Clans würden in Jilib leben und seien Tierzüchter. Seine Familie habe mittelmäßig gelebt, sie hätten einen kleinen Laden gehabt. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt, da er für seine Arbeit oftmals kein Geld bekommen habe. Er hätte Probleme mit Leuten des Habar Gidir Clans gehabt.
Eines Tages seien Männer der Al-Shabaab zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten sie aufgefordert, sie finanziell zu unterstützen, aber auch mit ihnen mitzugehen, um für sie zu kämpfen. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie in vier Tagen wieder abholen würden. Er habe das seinem Vater erzählt, dieser habe den Laden zwei Tage danach verkauft. Nachdem die Al-Shabaab Leute gesehen hätten, dass sie den Laden verkauft hätten, hätten sie angefangen, ihn und seinen Cousin zu suchen. Sie hätten ihm geschrieben, dass sein Cousin für sie kämpfe. Sein Vater habe ihm aber gesagt, dass dies nicht wahr sei. Sie hätten seinen Cousin entführt und getötet. Am nächsten Tag habe ihm sein Vater das Geld gegeben und er habe flüchten müssen. Er glaube, dass die gesamte Familie aus XXXX weggegangen sei. Er wisse nicht wohin.Eines Tages seien Männer der Al-Shabaab zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten sie aufgefordert, sie finanziell zu unterstützen, aber auch mit ihnen mitzugehen, um für sie zu kämpfen. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie in vier Tagen wieder abholen würden. Er habe das seinem Vater erzählt, dieser habe den Laden zwei Tage danach verkauft. Nachdem die Al-Shabaab Leute gesehen hätten, dass sie den Laden verkauft hätten, hätten sie angefangen, ihn und seinen Cousin zu suchen. Sie hätten ihm geschrieben, dass sein Cousin für sie kämpfe. Sein Vater habe ihm aber gesagt, dass dies nicht wahr sei. Sie hätten seinen Cousin entführt und getötet. Am nächsten Tag habe ihm sein Vater das Geld gegeben und er habe flüchten müssen. Er glaube, dass die gesamte Familie aus römisch 40 weggegangen sei. Er wisse nicht wohin.
In Österreich sei er als Übersetzer tätig und lebe in einer betreuten Unterkunft. Er sei wegen Verwendung eines gefälschten Reisepasses zu zwölf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen weder plausibel noch vollziehbar wären. Auch seien Erpressungen, die unspezifisch gegen alle in einem bestimmten Gebiet aufhaltende Personen gerichtet wären und Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft wären, nicht asylrelevant.
Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründet insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich begründet insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass bei dem Antragsteller aufgrund des verwandtschaftlichen Umfelds in XXXX und der damit verbundenen ökonomischen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nicht bestreiten könnte. Außerdem habe er eine schwere Erkrankung nicht vorgebracht, er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass bei dem Antragsteller aufgrund des verwandtschaftlichen Umfelds in römisch 40 und der damit verbundenen ökonomischen Verhältnisse nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nicht bestreiten könnte. Außerdem habe er eine schwere Erkrankung nicht vorgebracht, er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch sonst kein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich vorliege. Der Antragsteller sei mit Schlepperhilfe illegal nach Österreich eingereist und nur aufgrund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Ein zwischenzeitlich entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Es sei bereits dargelegt worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würde, sodass die Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig zu bezeichnen sei. Da sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben hätten, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch sonst kein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich vorliege. Der Antragsteller sei mit Schlepperhilfe illegal nach Österreich eingereist und nur aufgrund des nunmehr abgewiesenen Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Ein zwischenzeitlich entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Es sei bereits dargelegt worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würde, sodass die Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig zu bezeichnen sei. Da sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben hätten, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ein Vorbringen über die politische Situation in Somalia erstattet und anschließend die Beweiswürdigung kritisiert. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine Flucht der gesamten Familie finanziell nicht möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer aber sehr unter der Trennung von seiner Familie leide. Die Familie habe ihre "Existenzgrundlage" verkauft, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Der Rekrutierungsversuch sei unrichtig rechtlich beurteilt worden. Wenn auch dieser von einer nichtstaatlichen Organisation ausgehe, seien die staatlichen Organe in Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer wirksam zu schützen. Bei einer Rückkehr hätte der Antragsteller auch keinen Familienanschluss. Ausdrücklich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und wurde das UNHCR-Papier zur Rückkehr von Personen nach Süd- und Zentral-Somalia vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ein Vorbringen über die politische Situation in Somalia erstattet und anschließend die Beweiswürdigung kritisiert. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine Flucht der gesamten Familie finanziell nicht möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer aber sehr unter der Trennung von seiner Familie leide. Die Familie habe ihre "Existenzgrundlage" verkauft, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Der Rekrutierungsversuch sei unrichtig rechtlich beurteilt worden. Wenn auch dieser von einer nichtstaatlichen Organisation ausgehe, seien die staatlichen Organe in Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer wirksam zu schützen. Bei einer Rückkehr hätte der Antragsteller auch keinen Familienanschluss. Ausdrücklich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und wurde das UNHCR-Papier zur Rückkehr von Personen nach Süd- und Zentral-Somalia vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer-Vertreter erschien ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen.
Er sei somalischer Staatsangehöriger und besitze darüber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem und gehöre dem Clan Biyomal an. Der Über-Clan sei DIR. Weiters nannte er den Sub-Clan und den Sub-Subclan. Die meisten Angehörigen seines Clans würden in XXXX und XXXX leben. Sie seien nicht sehr viele in Somalia. Sie gehörten wohl einem größeren noblen Clan an, aber sie seien nicht bewaffnet und könnten sich nicht schützen. Die Meisten würden in der Landwirtschaft arbeiten.Er sei somalischer Staatsangehöriger und besitze darüber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem und gehöre dem Clan Biyomal an. Der Über-Clan sei DIR. Weiters nannte er den Sub-Clan und den Sub-Subclan. Die meisten Angehörigen seines Clans würden in römisch 40 und römisch 40 leben. Sie seien nicht sehr viele in Somalia. Sie gehörten wohl einem größeren noblen Clan an, aber sie seien nicht bewaffnet und könnten sich nicht schützen. Die Meisten würden in der Landwirtschaft arbeiten.
Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise dort im Bezirk XXXX gelebt. Dies sei ein Teilbezirk des Bezirkes XXXX . XXXX sei ein nordöstlicher Randbezirk von XXXX und liege nicht an der Küste. Er habe zwölf Jahr lang die Grundschule in Somalia besucht, dann habe er ca. drei Jahre lang als Automechanikergehilfe gearbeitet. Seine Eltern würden jetzt in XXXX , Kenia, leben. Auch seine fünf Geschwister würden sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhalten, das habe er von seinem Vater erfahren. Sein Vater habe ein Geschäft für Autoteile besessen und dieses Geschäft habe er gemeinsam mit seinem Bruder geführt. Er sei zwölf Jahr lang in die Schule gegangen, dann habe er begonnen zu arbeiten und zwar zunächst als Automechanikerhelfer, zuletzt habe er im Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Sie hätten in Somalia ein normales Leben gehabt und hätten der Mittelschicht angehört. Sie hätten allerdings sowohl an die Stammesmilizen auch an die Regierungstruppen Geld zahlen müssen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise dort im Bezirk römisch 40 gelebt. Dies sei ein Teilbezirk des Bezirkes römisch 40 . römisch 40 sei ein nordöstlicher Randbezirk von römisch 40 und liege nicht an der Küste. Er habe zwölf Jahr lang die Grundschule in Somalia besucht, dann habe er ca. drei Jahre lang als Automechanikergehilfe gearbeitet. Seine Eltern würden jetzt in römisch 40 , Kenia, leben. Auch seine fünf Geschwister würden sich in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhalten, das habe er von seinem Vater erfahren. Sein Vater habe ein Geschäft für Autoteile besessen und dieses Geschäft habe er gemeinsam mit seinem Bruder geführt. Er sei zwölf Jahr lang in die Schule gegangen, dann habe er begonnen zu arbeiten und zwar zunächst als Automechanikerhelfer, zuletzt habe er im Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Sie hätten in Somalia ein normales Leben gehabt und hätten der Mittelschicht angehört. Sie hätten allerdings sowohl an die Stammesmilizen auch an die Regierungstruppen Geld zahlen müssen.
Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst habe er auch keine Probleme gehabt. Er sei eines Tages mit seinem Cousin in einer Moschee gewesen. Einer dort anwesenden Männer hätte ihn angesprochen, dass sie am Heiligen Krieg teilnehmen müssten, weil ihr Land von den Ungläubigen, damit habe er die AMISOM und die Regierungstruppen gemeint, erobert worden sei. Er hätte ihnen zwei bis drei Tage Bedenkzeit gegeben, dann sollten sie wieder in die Moschee XXXX kommen. Der Al-Shabaab-Mann habe ihnen auch gedroht, dass, wenn sie nicht wiederkommen würden, sie sie abholen und bestrafen würden. Dies sei Anfang 2012 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) angegeben habe, dass die erste Begegnung mit der Al-Shabaab nicht in einer Moschee, sondern im Geschäft seines Vaters stattgefunden habe, bejahte er dies und behauptete, dies auch heute gesagt zu haben. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) weiters angegeben habe, dass die Al-Shabaab seinen Vater aufgefordert habe, sie finanziell zu unterstützen, nunmehr aber davon spreche, dass sein Vater von Stammesmilizen bedrängt worden sei, Abgaben zu zahlen, gab er an, dass ein Teil der Stammesmilizen auch zur Al-Shabaab gehören würden. Sie seien Mitglieder des Stammes Habar Gidir gewesen.Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst habe er auch keine Probleme gehabt. Er sei eines Tages mit seinem Cousin in einer Moschee gewesen. Einer dort anwesenden Männer hätte ihn angesprochen, dass sie am Heiligen Krieg teilnehmen müssten, weil ihr Land von den Ungläubigen, damit habe er die AMISOM und die Regierungstruppen gemeint, erobert worden sei. Er hätte ihnen zwei bis drei Tage Bedenkzeit gegeben, dann sollten sie wieder in die Moschee römisch 40 kommen. Der Al-Shabaab-Mann habe ihnen auch gedroht, dass, wenn sie nicht wiederkommen würden, sie sie abholen und bestrafen würden. Dies sei Anfang 2012 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) angegeben habe, dass die erste Begegnung mit der Al-Shabaab nicht in einer Moschee, sondern im Geschäft seines Vaters stattgefunden habe, bejahte er dies und behauptete, dies auch heute gesagt zu haben. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 96) weiters angegeben habe, dass die Al-Shabaab seinen Vater aufgefordert habe, sie finanziell zu unterstützen, nunmehr aber davon spreche, dass sein Vater von Stammesmilizen bedrängt worden sei, Abgaben zu zahlen, gab er an, dass ein Teil der Stammesmilizen auch zur Al-Shabaab gehören würden. Sie seien Mitglieder des Stammes Habar Gidir gewesen.
Als die Al-Shabaab-Leute weggegangen seien, habe er das seinem Vater erzählt, sein Vater sei dagegen gewesen, dass er sich der Al-Shabaab anschließe und habe ihn weggeschickt. Er habe sich 20 Tage verstecken müssen, damit die Ausreise organisiert werden habe können und zwar habe er sich im Bezirk XXXX bei Freunden und Bekannten versteckt gehalten. Nach ein paar Tagen habe er einen Anruf von der Al-Shabaab bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sein Onkel sich freiwillig ihnen angeschlossen habe und dass sie ihn noch suchen würden. Nach diesem Telefonat habe er seinen Vater angerufen und habe dieser ihm erzählt, dass sein Cousin sich geweigert hätte und dass sie ihn umgebracht hätten. Über Vorhalt, dass er nunmehr vorgebracht habe, dass die Al-Shabaab ihm mitgeteilt hätten, dass sich sein Onkel ihnen freiwillig angeschlossen habe, sein Vater jedoch von seinem Cousin gesprochen habe, der angeblich getötet worden sei, und er beim BFA (AS 96) beide Male von seinem Cousin gesprochen habe, gab er an, dass die heutige Angabe die Wahrheit gewesen sei und dass er damals das Gleiche erwähnt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe (AS 96), dass die Al-Shabaab ihm geschrieben habe, dass sein Cousin für ihn kämpfe und er nunmehr sage, dass er diese Nachrichten am Telefon erhalten habe, gab er an, dass sie ihn zuerst angerufen hätten und dann er auch eine SMS erhalten habe. Befragt, warum er der Al-Shabaab ablehnend gegenüberstehe, gab er an, dass die Al-Shabaab keinen Heiligen Krieg führen würde und dass er niemanden töten möchte und auch nicht getötet werden möchte. Der Grund, warum die Al-Shabaab gewollt habe, dass er sich ihnen anschließe, liege seiner Meinung nach darin, dass er längere Zeit als Automechaniker gearbeitet habe und sie gewollt hätten, dass er für sie als Automechaniker arbeite, da viele Autos der Al-Shabaab durch Explosionen beschädigt würden, er habe aber eine solche Tätigkeit nicht verrichten wollen. Befragt, ob die Al-Shabaab ihm ausdrücklich gesagt habe, dass er für sie als Automechaniker arbeiten solle, da diese vor allem Jugendliche rekrutieren und er bereits über 25 Jahre alt gewesen sei, gab er lediglich an, dass die Al-Shabaab ihn gebraucht hätte. Befragt, wie es zum Tod seines Cousins gekommen sei, ob er dies näher schildern könne, gab er an, dass er das nicht wisse, sein Vater habe ihm nur erzählt, dass er sich geweigert habe, der Al-Shabaab anzuschließen. Dies sei innerhalb der 20 Tage gewesen, wo er sich versteckt habe, er habe weder die Leiche seines Cousins gesehen, noch wisse er, ob seine Familie ihn bestattet habe. In den 20 Tagen, wo er sich versteckt habe, habe sein Vater das Haus und das Geschäft verkauft, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe auch noch ein Grundstück gehabt und sein Onkel zwei Häuser. Befragt, warum dann, wenn sein Vater noch ein Grundstück gehabt habe und sein Onkel weitere Häuser, er das Geschäft verkauft habe und damit die Existenzgrundlage vernichtet habe, gab er an, dass Häuser und Grundstücke damals sehr billig gewesen seien und man die Ausreise mit nur einer Immobilie nicht hätte finanzieren können.Als die Al-Shabaab-Leute weggegangen seien, habe er das seinem Vater erzählt, sein Vater sei dagegen gewesen, dass er sich der Al-Shabaab anschließe und habe ihn weggeschickt. Er habe sich 20 Tage verstecken müssen, damit die Ausreise organisiert werden habe können und zwar habe er sich im Bezirk römisch 40 bei Freunden und Bekannten versteckt gehalten. Nach ein paar Tagen habe er einen Anruf von der Al-Shabaab bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sein Onkel sich freiwillig ihnen angeschlossen habe und dass sie ihn noch suchen würden. Nach diesem Telefonat habe er seinen Vater angerufen und habe dieser ihm erzählt, dass sein Cousin sich geweigert hätte und dass sie ihn umgebracht hätten. Über Vorhalt, dass er nunmehr vorgebracht habe, dass die Al-Shabaab ihm mitgeteilt hätten, dass sich sein Onkel ihnen freiwillig angeschlossen habe, sein Vater jedoch von seinem Cousin gesprochen habe, der angeblich getötet worden sei, und er beim BFA (AS 96) beide Male von seinem Cousin gesprochen habe, gab er an, dass die heutige Angabe die Wahrheit gewesen sei und dass er damals das Gleiche erwähnt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe (AS 96), dass die Al-Shabaab ihm geschrieben habe, dass sein Cousin für ihn kämpfe und er nunmehr sage, dass er diese Nachrichten am Telefon erhalten habe, gab er an, dass sie ihn zuerst angerufen hätten und dann er auch eine SMS erhalten habe. Befragt, warum er der Al-Shabaab ablehnend gegenüberstehe, gab er an, dass die Al-Shabaab keinen Heiligen Krieg führen würde und dass er niemanden töten möchte und auch nicht getötet werden möchte. Der Grund, warum die Al-Shabaab gewollt habe, dass er sich ihnen anschließe, liege seiner Meinung nach darin, dass er längere Zeit als Automechaniker gearbeitet habe und sie gewollt hätten, dass er für sie als Automechaniker arbeite, da viele Autos der Al-Shabaab durch Explosionen beschädigt würden, er habe aber eine solche Tätigkeit nicht verrichten wollen. Befragt, ob die Al-Shabaab ihm ausdrücklich gesagt habe, dass er für sie als Automechaniker arbeiten solle, da diese vor allem Jugendliche rekrutieren und er bereits über 25 Jahre alt gewesen sei, gab er lediglich an, dass die Al-Shabaab ihn gebraucht hätte. Befragt, wie es zum Tod seines Cousins gekommen sei, ob er dies näher schildern könne, gab er an, dass er das nicht wisse, sein Vater habe ihm nur erzählt, dass er sich geweigert habe, der Al-Shabaab anzuschließen. Dies sei innerhalb der 20 Tage gewesen, wo er sich versteckt habe, er habe weder die Leiche seines Cousins gesehen, noch wisse er, ob seine Familie ihn bestattet habe. In den 20 Tagen, wo er sich versteckt habe, habe sein Vater das Haus und das Geschäft verkauft, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe auch noch ein Grundstück gehabt und sein Onkel zwei Häuser. Befragt, warum dann, wenn sein Vater noch ein Grundstück gehabt habe und sein Onkel weitere Häuser, er das Geschäft verkauft habe und damit die Existenzgrundlage vernichtet habe, gab er an, dass Häuser und Grundstücke damals sehr billig gewesen seien und man die Ausreise mit nur einer Immobilie nicht hätte finanzieren können.
Versuche seitens der Al-Shabaab ihn zu entführen, hätte es keine gegeben. Vom restlichen Geld wären sein Vater und sein Onkel auch geflüchtet und zwar nach XXXX . Sein Onkel sei nunmehr in Uganda aufhältig. Er habe von der Al-Shabaab nur einen Anruf und ein SMS erhalten. Der Inhalt sei gewesen, dass sich sein Cousin angeblich freiwillig der Al-Shabaab angeschlossen habe und er auch noch eine Chance habe, sich freiwillig ihnen anzuschließen, sonst würden sie ihn bestrafen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 95) nichts davon erwähnt habe, dass die Al-Shabaab ihm gedroht hätte, wenn er sich nicht ihnen freiwillig anschließen würde, gab er an, dass er das damals auch erwähnt habe.Versuche seitens der Al-Shabaab ihn zu entführen, hätte es keine gegeben. Vom restlichen Geld wären sein Vater und sein Onkel auch geflüchtet und zwar nach römisch 40 . Sein Onkel sei nunmehr in Uganda aufhältig. Er habe von der Al-Shabaab nur einen Anruf und ein SMS erhalten. Der Inhalt sei gewesen, dass sich sein Cousin angeblich freiwillig der Al-Shabaab angeschlossen habe und er auch noch eine Chance habe, sich freiwillig ihnen anzuschließen, sonst würden sie ihn bestrafen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 95) nichts davon erwähnt habe, dass die Al-Shabaab ihm gedroht hätte, wenn er sich nicht ihnen freiwillig anschließen würde, gab er an, dass er das damals auch erwähnt habe.
Der unmittelbare Grund für die Ausreise sei der gewesen, dass die Al-Shabaab zu ihm gekommen sei und ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben habe, er sich aber ihnen nicht habe anschließen wollen. Wenn sich jemand weigere, würden sie ihn sicher töten. Deswegen habe er sich entschlossen das Land zu verlassen. Er sei im Februar 2012 mit dem Auto Richtung Äthiopien gefahren. Dann sei er längere Zeit im Sudan und in Ägypten gewesen. In der Folge sei er mit einem Schiff von XXXX nach Italien gefahren.Der unmittelbare Grund für die Ausreise sei der gewesen, dass die Al-Shabaab zu ihm gekommen sei und ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben habe, er sich aber ihnen nicht habe anschließen wollen. Wenn sich jemand weigere, würden sie ihn sicher töten. Deswegen habe er sich entschlossen das Land zu verlassen. Er sei im Februar 2012 mit dem Auto Richtung Äthiopien gefahren. Dann sei er längere Zeit im Sudan und in Ägypten gewesen. In der Folge sei er mit einem Schiff von römisch 40 nach Italien gefahren.
Er habe keine Verwandten mehr in Somalia, er habe nur mehr mit seinem Vater, welcher sich in XXXX aufhalte, Kontakt. Beweise, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in Kenia aufhalten würden, habe er keine. Sein Vater rufe ihn immer von einem Call-Center an. Befragt, warum auch seine Familienangehörigen XXXX verlassen hätten, wo nach seinen Schilderungen lediglich er einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass, nachdem er sich zur Ausreise entschlossen habe, sie auch zu seinem Vater gegangen wären und seinen Vater gefragt hätten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hätten auch sein Vater und sein Onkel Angst bekommen, entführt oder getötet zu werden.Er habe keine Verwandten mehr in Somalia, er habe nur mehr mit seinem Vater, welcher sich in römisch 40 aufhalte, Kontakt. Beweise, dass sich seine Familienangehörigen tatsächlich in Kenia aufhalten würden, habe er keine. Sein Vater rufe ihn immer von einem Call-Center an. Befragt, warum auch seine Familienangehörigen römisch 40 verlassen hätten, wo nach seinen Schilderungen lediglich er einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass, nachdem er sich zur Ausreise entschlossen habe, sie auch zu seinem Vater gegangen wären und seinen Vater gefragt hätten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hätten auch sein Vater und sein Onkel Angst bekommen, entführt oder getötet zu werden.
Gesundheitlich gehe es ihm gut. Aber er leide immer wieder unter Stress. Seine Ausreisegründe seien nach wie vor aktuell. Er besuche einen Deutschkurs und lerne auch manchmal daheim Deutsch. Er arbeite auch für die Caritas als Dolmetscher für Arabisch und Englisch. Er lebe weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft und habe schon ein Deutschdiplom im Niveau A1 erworben. Weiters habe er sich beim XXXX für eine Arbeit beworben, sei aber bisher noch nicht berücksichtigt worden. In seiner Freizeit spiele er bei einem somalischen Verein in Salzburg Fußball. Dies sei eher hobbymäßig.Gesundheitlich gehe es ihm gut. Aber er leide immer wieder unter Stress. Seine Ausreisegründe seien nach wie vor aktuell. Er besuche einen Deutschkurs und lerne auch manchmal daheim Deutsch. Er arbeite auch für die Caritas als Dolmetscher für Arabisch und Englisch. Er lebe weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft und habe schon ein Deutschdiplom im Niveau A1 erworben. Weiters habe er sich beim römisch 40 für eine Arbeit beworben, sei aber bisher noch nicht berücksichtigt worden. In seiner Freizeit spiele er bei einem somalischen Verein in Salzburg Fußball. Dies sei eher hobbymäßig.
Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, da die Al-Shabaab in ihrem Bezirk noch immer aktiv wäre und sie ihn bei einer Rückkehr entführen oder töten könnten. Über Vorhalt, dass XXXX unter der Herrschaft der AMISOM und der somalischen Regierung stehe und dort die Al-Shabaab keine Zwangsrekrutierungen mehr vornehmen könne, gab er an, dass dieser Bericht falsch sei. Es habe auch zuletzt ein Attentat gegeben, wo 700 Menschen ums Leben gekommen wären. Wenn die Sonne untergehe, seien hier im Bezirk die Al-Shabaab an der Macht, mehr habe er nicht zu sagen.Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, da die Al-Shabaab in ihrem Bezirk noch immer aktiv wäre und sie ihn bei einer Rückkehr entführen oder töten könnten. Über Vorhalt, dass römisch 40 unter der Herrschaft der AMISOM und der somalischen Regierung stehe und dort die Al-Shabaab keine Zwangsrekrutierungen mehr vornehmen könne, gab er an, dass dieser Bericht falsch sei. Es habe auch zuletzt ein Attentat gegeben, wo 700 Menschen ums Leben gekommen wären. Wenn die Sonne untergehe, seien hier im Bezirk die Al-Shabaab an der Macht, mehr habe er nicht zu sagen.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Von dieser Frist machte lediglich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. In der Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführer-Vertreter auf einen ARC Bericht vom 25.01.2018. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Abwesenheit in XXXX stark auffallen würde und als Spion verdächtigt würde. Da auch die Familienangehörigen geflüchtet seien, würde er Gefahr laufen, so wie sein Cousin Opfer der Willkür der Al-Shabaab zu werden. Sollte er nicht getötet werden, könnte er sich auch keine Existenzgrundlage aufbauen und sei ihm daher Asyl zu gewähren.Von dieser Frist machte lediglich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. In der Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführer-Vertreter auf einen ARC Bericht vom 25.01.2018. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach sechs Jahren Abwesenheit in römisch 40 stark auffallen würde und als Spion verdächtigt würde. Da auch die Familienangehörigen geflüchtet seien, würde er Gefahr laufen, so wie sein Cousin Opfer der Willkür der Al-Shabaab zu werden. Sollte er nicht getötet werden, könnte er sich auch keine Existenzgrundlage aufbauen und sei ihm daher Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Biyomal, welcher zum Groß-Clan DIR gehört. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise im Bezirk XXXX lebte. Nach zwölf Jahren Grundschule arbeitete er ca. drei Jahre lang als Automechanikerhelfer und anschließend bei seinem Vater, der mit seinem Bruder gemeinsam ein Geschäft für Autoteile führte. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Somalia und hat sich auch nicht politisch betätigt. Weiters hatte er auch keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst. Über die genauen Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Biyomal, welcher zum Groß-Clan DIR gehört. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er bis zur Ausreise im Bezirk römisch 40 lebte. Nach zwölf Jahren Grundschule arbeitete er ca. drei Jahre lang als Automechanikerhelfer und anschließend bei seinem Vater, der mit seinem Bruder gemeinsam ein Geschäft für Autoteile führte. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Somalia und hat sich auch nicht politisch betätigt. Weiters hatte er auch keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst. Über die genauen Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer verließ im Februar 2012 Somalia und gelangte über Sudan, Ägypten und das Mittelmeer nach Italien und von dort nach Österreich, wo er am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen und psychischen Erkrankungen. Seine Eltern, Geschwister und nächsten Verwandten haben ebenfalls Somalia verlassen und leben nunmehr in Kenia bzw. sein Onkel in Uganda. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, ein Diplom A1 erworben und arbeitet gelegentlich als Dolmetscher für die Caritas. In seiner Freizeit spielt er in einem somalischen Verein Fußball. Er ist unbescholten.
Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).A