Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W131 2103723-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Jahr 2011 am 10.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage "Flächenbogen" und "Flächennutzung" jeweils näher konkretisierten Flächen.
Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX (= S-Alm, BNr XXXX), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 (= S-Alm, BNr römisch 40 ), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 15.113,61. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 100,97 ha (davon 29,19 ha auf den Bf anteilig anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach dabei der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 10.09.2012 wurde am Heimbetrieb des Bf eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und am 29.07.2013 fand schließlich auch auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde dem Bf als Bewirtschafter mit Schreiben vom 21.09.2012 bzw vom 08.08.2013, zum Parteiengehör übermittelt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt war nicht ersichtlich, dass vom Bf zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben worden wäre.
4. Am 14.12.2012 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der S-Alm dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten 133,47 ha bei der Beihilfenberechnung nur mehr von 114,16 ha ausgegangen werden soll.
Weiters beantragte der Bf am 07.05.2014 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen. Als Grund gab er die Richtigstellung des Rechtsverhältnisses an. Beide Korrekturen wurden von der belangten Behörde in weiterer Folge berücksichtigt.
5. Nach Ergehen eines - unbekämpft gebliebenen - Abänderungsbescheides vom 29.01.2014, wurde dem Bf mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ XXXX, für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €5. Nach Ergehen eines - unbekämpft gebliebenen - Abänderungsbescheides vom 29.01.2014, wurde dem Bf mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €
11.657,97 gewährt und zugleich ein Betrag von € 3.130,30 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 96,74 ha (davon 24,96 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 96,74 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 89,70 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 21,18 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung stand als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch - laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,04 ha.
Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.09.2012 durch die belangte Behörde Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen und sohin auch eine Flächensanktion verhängt habe werden müssen.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
Darin beantragte der Bf:
1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden
3) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.
Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Er habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen im Jahr 2009 (!) mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Auch wenn die Behörde zu anderen Ergebnissen komme, treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien Untererklärungen festgestellt worden, diese seien aber ebenso wenig wie Landschaftselemente von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Wären diese berücksichtigt worden, wäre eine zusätzliche beihilfefähige Fläche festgestellt worden.
Es sei zu Änderungen von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes gekommen, aufgrund dieser Änderung liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Bf habe und durfte auf das Ergebnis amtlicher Feststellungen vertrauen, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse gem Art 68 der VO (EG) 796/2004 und Art 71 der VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden seien.Es sei zu Änderungen von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes gekommen, aufgrund dieser Änderung liege ein Irrtum der Behörde vor. Der Bf habe und durfte auf das Ergebnis amtlicher Feststellungen vertrauen, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse gem Artikel 68, der VO (EG) 796/2004 und Artikel 71, der VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden seien.
Moniert wird neben einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs. Die verhängte Sanktion sie unangemessen hoch. Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde iZm der Verwendung von unionsrechtswidrigen Mess-Systemen erfolgt. Dieser Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, der Irrtum habe von ihm aber keinesfalls erkannt werden können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück, daher bestehe nach Art 80 Abs 3 der VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.Moniert wird neben einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs. Die verhängte Sanktion sie unangemessen hoch. Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde iZm der Verwendung von unionsrechtswidrigen Mess-Systemen erfolgt. Dieser Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, der Irrtum habe von ihm aber keinesfalls erkannt werden können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück, daher bestehe nach Artikel 80, Absatz 3, der VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.
7. Im Akt befindet sich weiters eine mit 29.01.2014 datierte "Bestätigung Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg betreffend die S-Alm für das Antragsjahr 2011, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Alm die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
8. Für den 08.04.2016 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt, die aufgrund einer Vertagungsbitte der belangten Behörde wieder abberaumt wurde.
9. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich ua, dass der Bf die Meinung vertrete, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2013 auf der S-Alm und/oder der am 10.09.2012 auf seinem Heimbetrieb für das Antragsjahr 2011 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte.
Weiters wurde er über die (erneute) Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Bf nachweislich am 27.02.2018 zugestellt. Blieb von ihm in weiterer Folge aber unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Antragsjahr 2011 war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die S-Alm.
1.2. Sowohl am 10.09.2012 als auch am 29.07.2013 fanden auf dem Heimbetrieb bzw auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
1.3. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde dem Bf aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von € 11.657,97 gewährt und eine Rückforderung iHv € 3.130,30 ausgesprochen (davon € 2.293,26 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 96,74 ha (davon 24,96 ha Almfläche) ausgegangen, dies bei 96,74 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 89,70 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,18 ha. Es ergibt sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,04 ha. Anlässlich Vor-Ort-Kontrollen wurden Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (= Abzug Flächensanktion) gekürzt wurde.
1.4. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche statt der beantragten 24,96 ha nur 21,18 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 96,74 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 89,70 ha, was eine Flächendifferenz von 7,04 ha für den Bf ergibt. Es wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Bf vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm bzw der Kontrolle seines Heimbetriebes, wobei diese Bestreitung vom Bf - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 10.09.2012 bzw vom 29.07.2013 zutreffend sind.
2.2. Darüber hinaus wurden vom Bf auch keine ausreichend konkreten - über die in seiner Beschwerde sehr pauschal und allgemein gehaltenen Ausführungen hinausgehenden - Anhaltspunkte ins Treffen geführt, warum im vorliegenden Fall von einem fehlenden Verschulden seinerseits auszugehen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall
3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.2. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:3.2.2. Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.2.3. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art 2 Abs 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).3.2.3. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 96,74 ha (davon 24,96 ha Almfläche) eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von tatsächlich nur 89,70 ha (davon 21,18 ha Almfläche) der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 7,04 ha beim Bf festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Der Bf hat - auch nach nochmaliger Aufforderung durch das BVwG - nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen bzw dieses falsch sei. Den Bf trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Bf ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2011 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt.In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2011 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt.
3.3.2. Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der EuGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.2. Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der EuGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.3. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Bf dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.3.3.3. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Bf dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
3.3.4. Im gegenständlichen Antragsjahr verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung auch noch eine Flächensanktion, d