TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W126 2155014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W126 2155014-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1070562603-150549811, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1070562603-150549811, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 23.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Bamyan in Afghanistan zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Bis zu seinem zweiten Lebensjahr habe er in Afghanistan gelebt, danach sei er mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen drei Schwestern in den Iran gezogen. Er habe keine Schulbildung erhalten und im Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er an, dass seine Eltern wegen des Krieges aus Afghanistan geflüchtet seien. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen müssen, da er kein Bleiberecht und Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Außerdem würden Afghanen im Iran benachteiligt werden.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.08.2015 im Rahmen eines Verfahrens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers wurde ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren festgestellt und ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgelegt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 08.09.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Österreich bisher Deutschkurse besucht zu haben, Sport zu machen, zu kochen und Freunde zu treffen. Im Iran habe er fünf Jahre lang als Bauarbeiter und auch bei einer Obstplantage als Gärtner gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei schon älter, die Mutter und Schwestern seien als Hilfsarbeiterinnen tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeite bei einer Granatapfelplantage. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Seine Eltern hätten Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Der letzte Wohnort in Afghanistan sei in der Provinz Bamyan gewesen. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Den Iran habe er verlassen, da er keine Dokumente gehabt habe. In Kabul habe er noch nie gelebt und er glaube, dass es dort nicht sicher sei und er als Hazara keine Chance haben würde.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA diverse Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ein Referenzschreiben der katholischen Pfarre XXXX vom 28.03.2017 vor.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA diverse Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ein Referenzschreiben der katholischen Pfarre römisch 40 vom 28.03.2017 vor.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde in der Beweiswürdigung zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht habe und davon ausgegangen werde, dass er sich als alleinstehender gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann in Afghanistan, beispielsweise in Kabul, eine Existenz aufbauen könne. Er besitze Sprachkenntnisse in Farsi, Dari und Deutsch und habe schon wertvolle Berufserfahrungen in den verschiedensten Bereichen gesammelt. Seine Arbeitserfahrungen wären auch in Afghanistan von Vorteil. Seine Geschwister und Mutter seien berufstätig und würden den Beschwerdeführer für den Anfang in Kabul finanziell unterstützen können. Der Beschwerdeführer könne zusätzlich die finanzielle Rückkehrhilfe beanspruchen. Der Beschwerdeführer sei mit den Gepflogenheiten Afghanistan bestens vertraut, da er im Iran mit seiner Familie gelebt und auch im Iran afghanische Freunde gehabt habe. Auch in Österreich stehe er in Kontakt mit anderen Afghanen. Selbst wenn er noch nie in Kabul gelebt habe, habe dies keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Eine Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur würde in Kürze erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ganz allein in der Lage gewesen, die gefährliche Flucht vom Iran nach Europa anzutreten und lebe seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich, wo die Landessprache eine andere sei, er keine sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine familiären Beziehungen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in einer Stadt in Kabul, wo er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei und die dortige Landessprache beherrsche, leben könne.

In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während des Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul vorliegen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.04.2017 in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.04.2017 in Anspruch zu nehmen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und folgende des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan geprüft und sich mit der Sicherheitslage in der Provinz Bamyan überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage der Provinz Bamyan im Bescheid vom 14.03.2017, im Fall IFA- XXXX , als volatil bezeichnet. Die Sicherheitslage sei im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entsprechend gewürdigt worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ihm beigegeben Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und folgende des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan geprüft und sich mit der Sicherheitslage in der Provinz Bamyan überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage der Provinz Bamyan im Bescheid vom 14.03.2017, im Fall IFA- römisch 40 , als volatil bezeichnet. Die Sicherheitslage sei im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entsprechend gewürdigt worden.

Die belangte Behörde habe weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, in der Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung stehen. Es könne angesichts der schwierigen Versorgungslage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, selbständig Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er von vornhinein nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfüge. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und den Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten als solche Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einen solchen zurückkehren, stoßen, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden.

4. Am 02.05.2017 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 17.05.2017 teilte Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1060 Wien, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vom Beschwerdeführer zur weiteren Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden sei.

Am 13.10.2017 löste der Verein Menschenrechte Österreich das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan - Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017 inkl. Kurzinformation (aktuelle Version mit Stand Ende September 2017), die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 mit aktualisierter Ergänzung vom 15.05.2017 sowie EJPD, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Juni 2017 (Referat von Thomas Ruttig am 12.04.2017) vorab zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 14.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, im Mai 2015 nach Österreich gekommen zu sein und seinen Lebensunterhalt durch Leistungen des österreichischen Staates zu sichern. Sein Alltag in Österreich sehe so aus, dass er Deutschkurse besuche und zu Hause seine Hausaufgaben mache. Er spreche nur wenig Deutsch, weil er als Analphabet nach Österreich gekommen sei und es schwer für ihn sei, die Sprache zu lernen. In Österreich habe er lesen und schreiben gelernt und habe viele Freunde. Ein paar davon habe er über den Freund, der ihn heute begleite, kennen gelernt. Seine heutige Begleitperson kenne er aus dem Heim in XXXX . Im Iran habe er als Maurer gearbeitet und er plane, in Österreich eine Ausbildung zum Maurer zu machen. In Österreich habe er keine Verwandten. Im Iran habe er fünfzehn Jahre lang gelebt. Den Iran habe er verlassen, weil er dort über keine Papiere verfügt habe. Seine Eltern und Onkel mütterlicherseits würden im Iran leben. Eine Tante mütterlicherseits sei verstorben und sein Vater sei ein Einzelkind. Die Eltern des Beschwerdeführers seien Analphabeten und hätten die Gesetzeslage im Iran nicht verstanden, weshalb sie die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Iran zu bekommen, verpasst hätten. Dem Beschwerdeführer sei dies daher auch nicht mehr möglich gewesen. Er sei gezwungen worden, den Iran zu verlassen, weil er entweder nach Syrien hätte gehen müssen oder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In beiden Ländern herrsche Krieg und er habe nicht in den Krieg gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie im Iran. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder würden im Iran leben. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten 15 Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran Afghanistan verlassen. Weder seine Eltern noch er seien nach dem Verlassen Afghanistans noch einmal in Afghanistan gewesen. Als er seine Eltern nach dem Grund ihrer Flucht aus Afghanistan gefragt habe, hätten diese geantwortet, dass sie wegen des Krieges der Taliban von dort weggegangen seien. Die Eltern hätten keine persönlichen Feindschaften gehabt. Der Beschwerdeführer könne nicht in Afghanistan leben, weil er nicht dort aufgewachsen sei und die afghanische Gesellschaft nicht kennen würde. Seine Aussprache habe sich vollständig verfärbt. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich Afghanen nach einer Adresse frage, werde ihm vorgeworfen, dass er seine eigene Muttersprache nicht sprechen könne und er werde ausgelacht. Im Iran habe er bei der Arbeit Farsi sprechen müssen. Die Aussprache habe er auch von den Kindern, mit denen er damals im Iran gespielt habe, gelernt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Afghanistan in XXXX , Bamyan gewohnt. Die genaue Dorfbezeichnung würde er nicht kennen. Sein Bruder arbeite im Iran in einer Gärtnerei. Sein Vater habe früher verschiedene Arbeiten wie zB im Baubereich oder in Gärtnereien ausgeführt, aber er leide an Beinschmerzen, weshalb er nicht mehr arbeiten würde. Seine Mutter und seine beiden Schwestern würden Teppiche knüpfen. Einmal im Monat würden sie in Blumengärten arbeiten, einmal im Jahr würden sie nach Teheran gehen, um Äpfel zu pflücken und im Winter würden sie Baumwolle ernten. Der Familie gehe es im Iran finanziell gut. Auch seine Onkels würden im Baubereich arbeiten. In Kabul könne er nicht als Maurer arbeiten, da dort keine Sicherheit herrsche und er dort diskriminiert bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bedroht und schikaniert werden würde.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, im Mai 2015 nach Österreich gekommen zu sein und seinen Lebensunterhalt durch Leistungen des österreichischen Staates zu sichern. Sein Alltag in Österreich sehe so aus, dass er Deutschkurse besuche und zu Hause seine Hausaufgaben mache. Er spreche nur wenig Deutsch, weil er als Analphabet nach Österreich gekommen sei und es schwer für ihn sei, die Sprache zu lernen. In Österreich habe er lesen und schreiben gelernt und habe viele Freunde. Ein paar davon habe er über den Freund, der ihn heute begleite, kennen gelernt. Seine heutige Begleitperson kenne er aus dem Heim in römisch 40 . Im Iran habe er als Maurer gearbeitet und er plane, in Österreich eine Ausbildung zum Maurer zu machen. In Österreich habe er keine Verwandten. Im Iran habe er fünfzehn Jahre lang gelebt. Den Iran habe er verlassen, weil er dort über keine Papiere verfügt habe. Seine Eltern und Onkel mütterlicherseits würden im Iran leben. Eine Tante mütterlicherseits sei verstorben und sein Vater sei ein Einzelkind. Die Eltern des Beschwerdeführers seien Analphabeten und hätten die Gesetzeslage im Iran nicht verstanden, weshalb sie die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel im Iran zu bekommen, verpasst hätten. Dem Beschwerdeführer sei dies daher auch nicht mehr möglich gewesen. Er sei gezwungen worden, den Iran zu verlassen, weil er entweder nach Syrien hätte gehen müssen oder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In beiden Ländern herrsche Krieg und er habe nicht in den Krieg gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie im Iran. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder würden im Iran leben. In Afghanistan habe er keine Verwandten. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten 15 Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran Afghanistan verlassen. Weder seine Eltern noch er seien nach dem Verlassen Afghanistans noch einmal in Afghanistan gewesen. Als er seine Eltern nach dem Grund ihrer Flucht aus Afghanistan gefragt habe, hätten diese geantwortet, dass sie wegen des Krieges der Taliban von dort weggegangen seien. Die Eltern hätten keine persönlichen Feindschaften gehabt. Der Beschwerdeführer könne nicht in Afghanistan leben, weil er nicht dort aufgewachsen sei und die afghanische Gesellschaft nicht kennen würde. Seine Aussprache habe sich vollständig verfärbt. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich Afghanen nach einer Adresse frage, werde ihm vorgeworfen, dass er seine eigene Muttersprache nicht sprechen könne und er werde ausgelacht. Im Iran habe er bei der Arbeit Farsi sprechen müssen. Die Aussprache habe er auch von den Kindern, mit denen er damals im Iran gespielt habe, gelernt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Afghanistan in römisch 40 , Bamyan gewohnt. Die genaue Dorfbezeichnung würde er nicht kennen. Sein Bruder arbeite im Iran in einer Gärtnerei. Sein Vater habe früher verschiedene Arbeiten wie zB im Baubereich oder in Gärtnereien ausgeführt, aber er leide an Beinschmerzen, weshalb er nicht mehr arbeiten würde. Seine Mutter und seine beiden Schwestern würden Teppiche knüpfen. Einmal im Monat würden sie in Blumengärten arbeiten, einmal im Jahr würden sie nach Teheran gehen, um Äpfel zu pflücken und im Winter würden sie Baumwolle ernten. Der Familie gehe es im Iran finanziell gut. Auch seine Onkels würden im Baubereich arbeiten. In Kabul könne er nicht als Maurer arbeiten, da dort keine Sicherheit herrsche und er dort diskriminiert bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bedroht und schikaniert werden würde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies auf die gutachterliche Stellungnahme von Hila Asef vom 15.09.2017 und brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens im Iran verbracht habe und es nachvollziehbar sei, dass er bei seiner Flucht nicht zurück nach Afghanistan gekehrt sei, weil die Sicherheitslage nach wie vor schlecht und volatil sei. Anschläge würden das gesamte Staatsgebiet, inklusive der großen Städte, betreffen. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Aufenthalt im Iran auch den Dialekt Farsi angenommen. Weiters verfüge er über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung genossen und würde bei einer etwaigen Rückkehr mit Sicherheit in eine aussichtslose Situation geraten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Unterstützungsschreiben und Bestätigungen über Kursbesuche in Deutsch vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Er stammt aus dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan. Seine Familie hat Afghanistan aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen, als der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre alt war.

Der Beschwerdeführer lebte fünfzehn Jahre lang gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen drei Schwestern im Iran. Die Familie des Beschwerdeführers lebt ebenso wie seine Onkeln mütterlicherseits nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers kann altersbedingt nicht mehr arbeiten, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers arbeiten unter anderem in Gärtnereien und verdienen so ihren Lebensunterhalt. Die Onkel des Beschwerdeführers sind im Iran im Baubereich tätig.

Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran als Maurer. Er verließ den Iran und reiste nach Europa, da er über keinen Aufenthaltstitel im Iran verfügte.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:

In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Nahebeziehungen.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Bamyan in Afghanistan ist nicht zumutbar.

Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul ist möglich und zumutbar. Er kann die Stadt Kabul von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer hat bislang nicht in Kabul gelebt hat und verfügt dort über kein familiäres Netzwerk, er kann sich aber in Kabul eine Existenz aufzubauen und diese mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung, unter anderem als Maurer, im Iran nutzen kann. Er hat auch die Möglichkeit, zunächst finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Weiters kann der Beschwerdeführer mit finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Familie rechnen. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist gut. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie im Iran.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 22.05.2015 in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Er hat freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht Mitglied eines Vereins.

Er absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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