Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W123 2190452-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG 2006 betreffend "das Vergabeverfahren "Neubau Lehr- und Bürogebäude - Generalplanerleistungen" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX GMBH, XXXX , XXXX , vertreten durch Advokatur Dr. Herbert SCHÖPF, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck, vom 26.03.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend "das Vergabeverfahren "Neubau Lehr- und Bürogebäude - Generalplanerleistungen" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 GMBH, römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Advokatur Dr. Herbert SCHÖPF, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, Arkadenhof, Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck, vom 26.03.2018, beschlossen:
A)
Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin den Ersatz der Kosten des Nachprüfungsverfahrens unter Einschluss des Provisorialverfahrens (Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu Handen des Vertreters der Antragstellerin verfällen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin den Ersatz der Kosten des Nachprüfungsverfahrens unter Einschluss des Provisorialverfahrens (Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu Handen des Vertreters der Antragstellerin verfällen" wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung in Verbindung mit einer einstweiligen Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, W123 2190452-1/2E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels "Erfolgsaussichten" für das Hauptverfahren abgewiesen.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018, W123 2190452-2/11E, wurde der Nachprüfungsantrag wegen Verfristung zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei.1. Festgestellter Sachverhalt:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe).
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab und den Nachprüfungsantrag zurück. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 und 2 BVergG nicht statt.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab und den Nachprüfungsantrag zurück. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG nicht statt.
Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 319, Absatz 3, BVergG.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2190452.3.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018