Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
ABGB §1332Spruch
W157 2150687-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 07.12.2017, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 07.12.2017, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem Straferkenntnis vom 08.09.2016, BMVIT-635.540/0216-III/FBL/2016, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Vorsitzenden des Vereins XXXX eine Verwaltungsstrafe gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG.1. Mit dem Straferkenntnis vom 08.09.2016, BMVIT-635.540/0216-III/FBL/2016, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Vorsitzenden des Vereins römisch 40 eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. § 71 AVG" gestellt. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, er sei ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins XXXX mit Sitz in Linz und sei ihm die dauernde persönliche Anwesenheit am Vereinssitz nicht zumutbar. Diese sei auch nicht gesetzlich verpflichtend. Der Vereinsbehörde sei seine Meldeadresse bekannt und sei es somit jederzeit möglich, ihm Dokumente an diese Adresse zuzustellen.2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. Paragraph 71, AVG" gestellt. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, er sei ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins römisch 40 mit Sitz in Linz und sei ihm die dauernde persönliche Anwesenheit am Vereinssitz nicht zumutbar. Diese sei auch nicht gesetzlich verpflichtend. Der Vereinsbehörde sei seine Meldeadresse bekannt und sei es somit jederzeit möglich, ihm Dokumente an diese Adresse zuzustellen.
3. Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2017 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis einschließlich des unerledigten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4. Mit hg. Beschluss vom 28.11.2017 wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 08.09.2016 gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen und der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.4. Mit hg. Beschluss vom 28.11.2017 wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 08.09.2016 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen und der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe trotz telefonischer Mitteilung durch den Finanzverantwortlichen das hinterlegte Schriftstück nicht abgeholt. Weiters könne es dem Beschwerdeführer als Vorsitzenden des Vereins zugemutet werden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit an den Vereinssitz adressierte behördliche Schreiben auch entgegengenommen würden. Der Beschwerdeführer habe das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe seit der Hinterlegung nicht nur verfehlt, sondern so krass unterschritten, dass sich das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lasse.
Zur Zustellung des Straferkenntnisses wurde insbesondere festgehalten, dass der Zusteller davon ausgehen durfte, dass sich der Vorsitzende eines Vereins regelmäßig am Vereinssitz aufhalte. Als der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt habe, seien ihm noch 27 Tage zur Erhebung der Beschwerde verblieben. Die Hinterlegung des Schriftstückes sei jedenfalls rechtmäßig erfolgt und auch die Verständigung darüber sei ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
6. Mit Schreiben vom 03.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid. Er wies darauf hin, dass er sich nur unregelmäßig und dann oft nur abends bzw. an Wochenenden am Vereinssitz aufhalte. Die Behauptung der belangten Behörde, dass er aufgrund der jeweiligen telefonischen Mitteilung durch den Finanzverantwortlichen zu jeder Zeit in der Lage gewesen sei, Zustellvorgänge am Vereinssitz wahrzunehmen, sei ihm nicht nachvollziehbar. Er habe alle Vorkehrungen getroffen, damit an den Vereinssitz adressierte behördliche Schreiben auch entgegengenommen würden, da er entsprechende Vollmachten ausgestellt habe und es in seiner fast zehnjährigen Tätigkeit als Vorsitzender keinen vergleichbaren Fall gebe, bei dem ein behördliches Schriftstück nicht in Empfang genommen hätte werden können. Die Behörde habe die unterbliebene Zustellung an den bevollmächtigten Finanzverantwortlichen selbst verschuldet, da sie eine Versendung "als ‚RSa'" ausschließlich "zu persönlichen Handen" für notwendig erachte bzw. sei diesfalls von einer Zustellung an die Meldeadresse auszugehen. Die Vorgehensweise der Behörde sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen.
Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Kassiers bzw. Finanzverantwortlichen des Vereins XXXX vom 02.01.2018 beigeschlossen, in der dieser im Wesentlichen ausführt, er habe den Vorsitzenden nur über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes informiert. Dessen Inhalt und die Rechtsmittelfristen seien ihm nicht bekannt gewesen, lediglich die Behörde und deren Geschäftszahl. Von der gegenständlichen Strafverfügung habe er erst im Dezember 2016 Kenntnis erlangt. Der Vorsitzende des Vereins erfülle seine Sorgfaltspflichten vorbildlich und sei auch nicht nachvollziehbar, dass dessen Meldeadresse der Behörde nicht bekannt gewesen wäre.Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Kassiers bzw. Finanzverantwortlichen des Vereins römisch 40 vom 02.01.2018 beigeschlossen, in der dieser im Wesentlichen ausführt, er habe den Vorsitzenden nur über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes informiert. Dessen Inhalt und die Rechtsmittelfristen seien ihm nicht bekannt gewesen, lediglich die Behörde und deren Geschäftszahl. Von der gegenständlichen Strafverfügung habe er erst im Dezember 2016 Kenntnis erlangt. Der Vorsitzende des Vereins erfülle seine Sorgfaltspflichten vorbildlich und sei auch nicht nachvollziehbar, dass dessen Meldeadresse der Behörde nicht bekannt gewesen wäre.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Straferkenntnis vom 08.09.2016 wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des Vereins XXXX am 12.09.2016 bei der Post hinterlegt. Die bezughabende Hinterlegungsanzeige (Beginn der Abholfrist: 13.09.2016) wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Das Straferkenntnis vom 08.09.2016 wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des Vereins römisch 40 am 12.09.2016 bei der Post hinterlegt. Die bezughabende Hinterlegungsanzeige (Beginn der Abholfrist: 13.09.2016) wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzverantwortlichen des Vereins über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks (des Straferkenntnisses vom 08.09.2016) in Kenntnis gesetzt.
Das Schriftstück mit dem Straferkenntnis vom 08.09.2016 wurde innerhalb der Abholfrist nicht behoben und am 04.10.2016 an die belangte Behörde zurückgesendet.
Die am 12.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde einschließlich des gegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand datiert vom 09.01.2017.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend den Zustellversuch und die Hinterlegung des Schriftstückes beruhen insbesondere auf dem im Akt (in Kopie) aufliegenden Rückschein der Post.
Die Feststellung betreffend die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Hinterlegung eines Schriftstückes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme des Finanzverantwortlichen des Vereins vom 29.12.2016. Soweit der Finanzverantwortliche bzw. Kassier in der Stellungnahme vom 02.01.2018 darauf hinweist, er habe erst im Dezember 2016 von der gegenständlichen Strafverfügung Kenntnis erlangt, bezieht sich diese Aussage offenkundig nur auf den konkreten Inhalt des Schriftstückes (bzw. des Straferkenntnisses), zumal er in derselben Stellungnahme zuvor angegeben hat, er habe "zu jenem Zeitpunkt" (bei telefonischer Information des Beschwerdeführers über ein hinterlegtes behördliches Schriftstück) lediglich die Behörde und deren Geschäftszahl gekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG).
Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:
§ 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]"
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen "unvorhergesehen" und "unabwendbar" sind nicht objektive Eigenschaften des "Ereignisses" angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG § 71 Anm 9).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen "unvorhergesehen" und "unabwendbar" sind nicht objektive Eigenschaften des "Ereignisses" angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG Paragraph 71, Anmerkung 9).
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 10.10.1991, 91/06/0162, mwH).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz. 580