TE Vfgh Beschluss 1997/11/28 B2567/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund Rechtskraft der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm durch den Verfassungsgerichtshof; kein Ausspruch über die Nichtanwendung dieser Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem ein von der Behörde I. Instanz verfügter Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994 gemäß §24 Abs2 AlVG und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß §25 Abs1 AlVG iVm §38 leg.cit. bestätigt wird.Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem ein von der Behörde römisch eins. Instanz verfügter Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994 gemäß §24 Abs2 AlVG und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß §25 Abs1 AlVG in Verbindung mit §38 leg.cit. bestätigt wird.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten sowie angesichts des Umstandes, daß eine Norm, deren Rechtswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof (ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 zu tun) bereits festgestellt hat (s. VfSlg. 14144/1995), nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein kann (vgl. VfSlg. 8277/1978, 12564/1990 und 14136/1995) und der vorliegende Bescheid erst nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 14144/1995 erlassen wurde, sodaß die seinerzeitige Feststellung der Verfassungswidrigkeit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 8862/1979), besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten sowie angesichts des Umstandes, daß eine Norm, deren Rechtswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof (ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 zu tun) bereits festgestellt hat (s. VfSlg. 14144/1995), nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein kann vergleiche VfSlg. 8277/1978, 12564/1990 und 14136/1995) und der vorliegende Bescheid erst nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 14144/1995 erlassen wurde, sodaß die seinerzeitige Feststellung der Verfassungswidrigkeit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt vergleiche VfSlg. 8862/1979), besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2567.1997

Dokumentnummer

JFT_10028872_97B02567_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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