RS Lvwg 2018/1/18 LVwG 30.4-2924/2017

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 trifft jeden einzelnen Unfallbeteiligten (vgl. Pürstl, StVO, 14. Aufl. [2015] § 4 Anm. 29; vgl. auch § 99 Abs 6 lit. a StVO) und ist nicht übertragbar (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0279; 15.11.2000, 2000/03/0264). Daher ist ein Unfallbeteiligter von der Meldeverpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht entbunden, wenn er die Unfallverständigung durch den Unfallgegner nicht unmittelbar wahrgenommen hat, zB weil er erst nach dessen Einvernahme durch die verständigten Polizeibeamten an die Unfallstelle zurückgekehrt ist.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Unfallbeteiligte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2924.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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