Entscheidungsdatum
06.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2169515-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, dass er am XXXX in XXXX, im Iran, geboren worden sei, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Plastikfabrik, in der sein Vater gearbeitet habe, sei abgebrannt. Dadurch habe sein Vater Probleme mit seiner Lunge bekommen. Seine Schwester sei behindert und die Behandlung sei teuer. Seine Mutter habe Probleme mit der Niere. Er habe sich gedacht, er komme nach Österreich und hole sie nach, damit es ihnen gut gehe. Im Iran sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , im Iran, geboren worden sei, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Plastikfabrik, in der sein Vater gearbeitet habe, sei abgebrannt. Dadurch habe sein Vater Probleme mit seiner Lunge bekommen. Seine Schwester sei behindert und die Behandlung sei teuer. Seine Mutter habe Probleme mit der Niere. Er habe sich gedacht, er komme nach Österreich und hole sie nach, damit es ihnen gut gehe. Im Iran sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer mittlerweile um eine volljährige Person handelt. Diese Feststellung wurde durch das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung vom 04.07.2016 belegt.
4. Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei sieben Jahre in XXXX in die Schule gegangen, nebenbei habe er als Tischler gearbeitet. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran sei er von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei drei Tage inXXXX und einen Tag in XXXX gewesen. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt. Zu seinen Flucht- und Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Österreich gekommen, weil er in die Schule gehen wolle. Er wolle eine bessere Zukunft haben und in Sicherheit leben. Im Iran habe er einen Aufenthaltsstatus gehabt. Nach sechseinhalb Jahren habe er die Schule nicht mehr besuchen dürfen, weil er seine Haare lange getragen habe. Deswegen habe es Probleme mit dem Direktor gegeben. Im Übrigen würden die Afghanen im Iran diskriminiert werden. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre nicht möglich, da er niemanden habe. Alle Verwandten würden im Iran leben.4. Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei sieben Jahre in römisch 40 in die Schule gegangen, nebenbei habe er als Tischler gearbeitet. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran sei er von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei drei Tage inXXXX und einen Tag in römisch 40 gewesen. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt. Zu seinen Flucht- und Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Österreich gekommen, weil er in die Schule gehen wolle. Er wolle eine bessere Zukunft haben und in Sicherheit leben. Im Iran habe er einen Aufenthaltsstatus gehabt. Nach sechseinhalb Jahren habe er die Schule nicht mehr besuchen dürfen, weil er seine Haare lange getragen habe. Deswegen habe es Probleme mit dem Direktor gegeben. Im Übrigen würden die Afghanen im Iran diskriminiert werden. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre nicht möglich, da er niemanden habe. Alle Verwandten würden im Iran leben.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen können. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung von internationalem Schutz kommen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr zumutbar. Er sei ein junger, arbeitsfähiger, junger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne kein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen können. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung von internationalem Schutz kommen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr zumutbar. Er sei ein junger, arbeitsfähiger, junger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Schließlich führt der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
6. Mit Verfahrensordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 18.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 30.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung relevierte und auszugsweise Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Situation von Hazara in Afghanistan zitierte. Der Beschwerdeführer würde durch seinen Aufenthalt im Iran, seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten, seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und seiner weltoffenen Einstellung bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht eil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.03.2018 Stellung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage in Afghanista