TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/6 W123 2127456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2127456-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl 1068330106-150501541, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl 1068330106-150501541, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf drei Dorfbewohner mit ISIS-Kämpfern zusammengearbeitet hätten. Es sei eine Person von ihnen entführt worden. Der Beschwerdeführer habe die Polizei informiert. Diese entführte Person sei durch die Polizei befreit und die Entführer festgenommen worden. Danach sei der Beschwerdeführer durch die ISIS verfolgt worden.

3. Am 24.03.2016 erfolgte eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"Die Probleme mit den Taliban gab es in unserem Dorf. Es gab immer wieder Kriegshandlungen zwischen Regierung und Taliban. Als ich Polizist wurde und das zweite Mal zu Hause war, um meine freien Tage zu verbringen, gab es eine Operation der Amerikaner gegen die Taliban in unserem Dorf. Ein Taleb wurde getötet und mehrere verletzt. Die Taliban meinten, dass ich sie verraten hätte. Bei uns im Dorf ist es so, dass die Strommasten bewacht werden, damit die Taliban diese nicht zerstörten. Es gibt eine Wache. Als ich das dritte Mal zu Hause war und meine 15 Tage Urlaub dort verbringen wollte, wurde diese Wache getötet. Langsam wurden auch die Dorfbewohner auf mich aufmerksam und fragten sich, was ich beruflich mache. Mein Vater sagte mir, dass ich meine Arbeit als Polizist beenden soll und in Kabul etwas anderes machen soll. Ich verließ dann meine Arbeit als Polizist und war ca. sieben Monate in Logar, ohne zu Arbeiten. Unser Haus haben wir gebaut.

Inzwischen habe ich dann wieder bei der Firma zu arbeiten begonnen und war für ca. einen Monat im Iran. Ich wurde dann auch verlobt.

Am 15.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens XXXX , um dort Freunde zu besuchen. Gegen 22.00 Uhr verabschiedete ich mich bei meinen Freunden und machte mich zu Fuß auf den Weg nach Hause. Unser Dorf liegt ca. 15 Gehminuten entfernt. Auf dem Weg sah ich, dass sieben oder acht bewaffnete Taliban auf drei Motorrädern vor einem Haus angehalten haben. Sie zogen einen Mann an den Händen. Man konnte sehen, dass er ein Gefangener war. Ich rief dann die Polizei an. Dieser Polizist, welcher mit mir gesprochen hat, war ein ehemaliger Freund und Kollege von mir. Er sagte mir, dass er dem Kommandanten weitersagen würde. Wenn er den Befehl gibt, dann würden sie kommen, ansonsten nicht.Am 15.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens römisch 40 , um dort Freunde zu besuchen. Gegen 22.00 Uhr verabschiedete ich mich bei meinen Freunden und machte mich zu Fuß auf den Weg nach Hause. Unser Dorf liegt ca. 15 Gehminuten entfernt. Auf dem Weg sah ich, dass sieben oder acht bewaffnete Taliban auf drei Motorrädern vor einem Haus angehalten haben. Sie zogen einen Mann an den Händen. Man konnte sehen, dass er ein Gefangener war. Ich rief dann die Polizei an. Dieser Polizist, welcher mit mir gesprochen hat, war ein ehemaliger Freund und Kollege von mir. Er sagte mir, dass er dem Kommandanten weitersagen würde. Wenn er den Befehl gibt, dann würden sie kommen, ansonsten nicht.

Ich ging nach Hause und man konnte sehen, dass ich Angst hatte. Meine Eltern fragten mich danach und ich erzählte ihnen alles. Die Polizei kam nicht dorthin.

In der Früh gegen 05.00 Uhr kam die Polizei mit vielen Autos ins Dorf und klopfte, mein Freund, mit dem ich Telefoniert hatte, an unserer Haustüre. Zunächst sprach mein Vater mit hm und dann rief er mich. Als ich dann zur Türe ging, fragte dieser Freund von mir nach der Adresse von dem Haus. Ich habe ihm die Adresse auch bei dem Telefonat bekanntgegeben. Er kam trotzdem, um zu fragen. Ich ging dann mit der Polizei mit uns zeigte ihnen dieses Haus. Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit.

Am Nachmittag rief mich mein Vater dann an und teilte mir mit, dass die Polizei in diesem Haus drei Taliban und die entführte Person gefunden haben.

Gegen 22.00 Uhr hat mich dann mein Vater wieder angerufen und sagte, dass bewaffnete Taliban nach mir suchten und nahmen meinen Bruder mir. Sie sagten, dass sie meinen Bruder frei lassen, wenn sie mich haben.

In der Früh ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul und erzählte ihm alles. Mein Onkel sagte, dass ich da bleiben soll und er wird sich im Dorf in Logar erkundigen. Er fuhr dort hin.

Gegen 09.00 Uhr vormittags rief mich mein Onkel vom Dorf an und sagte mir, dass ich nach Pakistan fliehen soll. Ich fragte ihn, warum und er sagte, ich soll weggehen. Gegen 13.00 Uhr hat mich dann mein Vater angerufen und sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Er sagte mir, dass er mir alles verziehen hat. Gegen 14.00 Uhr machte ich mich dann auf den Weg nach Pakistan. Ich fuhr dann nach XXXX , Pakistan zu meiner Tante. Ca. eine Woche war ich dort, dann rief mich ein Cousin mütterlicherseits an, der im Camp in Peshawar lebt, und sagte mir, dass zwei Personen nach mir fragten. Sie kamen zwei Mal. Ich habe dann mit meinem Onkel telefoniert und er sagte mir, dass ich auch Pakistan verlassen soll, weil mich diese Menschen nicht in Ruhe lassen werden. Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde.Gegen 09.00 Uhr vormittags rief mich mein Onkel vom Dorf an und sagte mir, dass ich nach Pakistan fliehen soll. Ich fragte ihn, warum und er sagte, ich soll weggehen. Gegen 13.00 Uhr hat mich dann mein Vater angerufen und sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Er sagte mir, dass er mir alles verziehen hat. Gegen 14.00 Uhr machte ich mich dann auf den Weg nach Pakistan. Ich fuhr dann nach römisch 40 , Pakistan zu meiner Tante. Ca. eine Woche war ich dort, dann rief mich ein Cousin mütterlicherseits an, der im Camp in Peshawar lebt, und sagte mir, dass zwei Personen nach mir fragten. Sie kamen zwei Mal. Ich habe dann mit meinem Onkel telefoniert und er sagte mir, dass ich auch Pakistan verlassen soll, weil mich diese Menschen nicht in Ruhe lassen werden. Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde.

Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.

[...]

LA: Kannten Sie die Entführer?

VP: Als die Polizei in der Früh bei uns war und mich nach der Adresse fragte, waren die Dorfbewohner auch schon dort.

LA: Frage wird wiederholt!

VP: Nein.

[...]

LA: Gab es in Kabul je einen Vorfall?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie je persönlich bedroht?

VP: Während meiner Dienstzeit habe ich meinen Dienstausweis in Kabul zurückgelassen, weil die Taliban jeden, der ins Dorf kommt, durchsuchen. Damals sagten die Taliban, dass wir sie unterstützten sollen. Sie sagten meinem Vater, dass ich ein Spion sei.

LA: Frage wird wiederholt!

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie die Entführung beobachtet?

VP: Am 20.01.2015, an einem Dienstag.

[...]

LA: Warum sind Sie nicht in Kabul geblieben, wenn es dort nie irgendwelche Vorfälle gegeben hat?

VP: Es war nicht möglich. Auch in Kabul gibt es Taliban.

LA: Aber gerade in Kabul wird seitens der Regierung gegen die Taliban vorgegangen!

VP: ich konnte ja nicht immer dort bleiben. Ich habe ja meine Familie in Logar besucht. Dort wäre mein Leben sehr in Gefahr.

LA: Die Familie kann Sie doch auch in Kabul besuchen!

VP: Sie haben meinen Bruder getötet und sie hätten mich auch getötet, egal wo.

LA: Woher sollten die Taliban wissen, dass Sie in Kabul sind?

VP: Die Dorfbewohner wissen wer wo ist. Sogar nach Pakistan fragten sie nach mir.

LA: Wie kann Ihre Familie weiterhin in Logar leben?

VP: Am Anfang haben sie meine Familie viel belästigt. Sie sagten meinem Vater, dass seine Söhne, als wir alle Spione seien. Jetzt belästigen sie meine Familie nicht mehr.

Mein Onkel mütterlicherseits hat meine Familie dann 25 Tage nach Kabul mitgenommen. Die Weißbärtigen aus dem Dorf kamen dann nach Kabul und flehten meinen Vater an, dass er zurückkommt, weil er Mullah war. Die Weißbärtigen versicherten meinem Vater, dass die Taliban ihn und seine Familie nicht mehr belästigen würde.

LA: Wieso gehen Sie dann davon dass dann noch immer Interesse an Ihrer Person besteht?

VP: Mich werden sie nie in Ruhe, weil ich sie verraten haben. Sie fragten in Pakistan und in meiner Firma nach mir.

LA: Sie gaben doch soeben an, dass die Weißbärtigen Ihrem Vater versicherten, dass die Taliban ihn und seine Familie nicht mehr belästigen würde!

VP: Ich meine den Rest der Familie, aber nicht mich. Ich habe sie verraten und aufgrund meiner Information wurden drei Taliban mitgenommen. Sie werden mich nie in Ruhe lassen. Auch jetzt fragen sie meinen kleineren Bruder nach mir."

4. Am 14.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die endgültige Feindschaft der Taliban habe sich der Beschwerdeführer zugezogen, als er sie bei der Polizei angezeigt und die Polizei sogar zu dem Tatort geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Taliban gestellt, sie angezeigt und mit der Polizei zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer habe und hätte dadurch höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Der afghanische Staat könne nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen, es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei.-IV.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2016 - rechtzeitig - Beschwerde in vollem Umfang.

Im Rahmen dieser wurde auf mehrere Anfragebeantwortungen bzw. Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert. Es gebe für ihn keine inländische Fluchtalternative. Alle Länderberichte würden belegen, dass die Taliban/ISIS in Logar höchst präsent seien. Es sei bekannt, dass unter den Dorfbewohnern Spitzel bzw. Anhänger der Taliban/ISIS seien. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei sowohl im Unternehmen als auch später in Pakistan bei seiner Tante nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Die telefonische Meldung hätte im Idealfall keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer bedeutet. Allerdings habe sein Freund, der Polizist sei und ihn ersucht habe, ihn zu dem Haus zu führen, den Beschwerdeführer dadurch höchst gefährdet. Evident sei weiters, dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen könne. Die Vernetzung der Taliban sei eine notorische Tatsache, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.

7. Am 27.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2016, W123 2127456-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze abgewiesen.

9. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, von welchem deren Behandlung mit Beschluss vom 24.11.2016, E 2602/2016-8, abgelehnt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.12.2016, E 2602/2016/10, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0051-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

11. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

R verweist auf die Fluchtangaben des BF vor dem BVwG in der Verhandlung am 27.07.2016. Bleiben Sie bei diesen Angaben? Möchten Sie etwas ergänzen? Haben Sie neue Fluchtgründe?

BF: Bei der letzten Einvernahme habe ich konkret zu meinen Fluchtgründen, insbesondere zum fluchtauslösenden Vorfall, Stellung genommen. Es gibt aber auch andere Schwierigkeiten die wir in Logar hatten bzw. gab es ein oder zwei weitere Vorfälle die ich nicht angegeben habe.

[...]"

12. In der hg am 05.04.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und daher die außerordentlich gute Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, wurde in der Provinz Logar geboren. Im Alter von ca. zwei Monaten übersiedelte die gesamte Familie nach Pakistan. Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2009 aufgrund seiner Arbeit nach Kabul und lebte dort bis September 2010. Anschließend daran reiste der Beschwerdeführer für ca. sieben Monate in die Türkei, um danach weitere sieben Monate in seinem Heimatdorf in Logar zu verbringen. Anschließend kehrte er wieder zurück nach Kabul und lebte und arbeitete dort bis Jänner 2015. Der Beschwerdeführer wohnte in Kabul sowohl bei seinen Tanten als auch in dem Unternehmen, in der er arbeitete. Die Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Kabul.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule in Afghanistan und absolvierte diese erfolgreich im Jahr 2007. Seit September 2017 besucht der Beschwerdeführer in Österreich die HTL Hochbau Abendschule.

Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, Dari, Englisch, Deutsch und Urdu. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Schneider und als Verkäufer für Lebensmittel sowie im Bewachungsdienst tätig. Zudem arbeitete er für das Unternehmen XXXX in Afghanistan und betrieb seinen Sportartikelshop.Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, Dari, Englisch, Deutsch und Urdu. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Schneider und als Verkäufer für Lebensmittel sowie im Bewachungsdienst tätig. Zudem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten