Entscheidungsdatum
06.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2179330-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. MAROKKO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. MAROKKO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.01.2014 zurückgewiesen wurde, und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, GZ W185 2001425 als unbegründet abgewiesen.
Am 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er in der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er in Marokko keine Arbeit gefunden habe. Sonst habe er bei seiner Ausreise keine Fluchtgründe gehabt. Bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich habe er seine Ehefrau (mittlerweile geschieden) kennengelernt, die Bosnierin sei und schon vor ihrer Ehe zwei Kinder von einem anderen Mann habe. Er sei dann wieder nach Italien abgeschoben worden und seine Lebensgefährtin habe ihn begleitet. Sie sei im Dezember 2014 nach Österreich zurück, da sie vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet habe, welches am XXXX zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ebenfalls wieder nach Österreich gereist und habe gemeinsam mit Frau und Kind dort gelebt und auch in Wien geheiratet. Da seine Frau bereits zwei Kinder gehabt habe, habe er deshalb Schwierigkeiten mit seiner Familie, seinem Bruder.Am 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er in der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er in Marokko keine Arbeit gefunden habe. Sonst habe er bei seiner Ausreise keine Fluchtgründe gehabt. Bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich habe er seine Ehefrau (mittlerweile geschieden) kennengelernt, die Bosnierin sei und schon vor ihrer Ehe zwei Kinder von einem anderen Mann habe. Er sei dann wieder nach Italien abgeschoben worden und seine Lebensgefährtin habe ihn begleitet. Sie sei im Dezember 2014 nach Österreich zurück, da sie vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet habe, welches am römisch 40 zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ebenfalls wieder nach Österreich gereist und habe gemeinsam mit Frau und Kind dort gelebt und auch in Wien geheiratet. Da seine Frau bereits zwei Kinder gehabt habe, habe er deshalb Schwierigkeiten mit seiner Familie, seinem Bruder.
2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Frau 2013 kennengelernt habe, und diese bei seiner ersten Einreise im Jahr 2013 kennengelernt habe. Sie hätten ca. 1 1/2 Monate in Italien gelebt und seit ca. 1 1/2 Jahren in Österreich.
3. Mit Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Mit Spruchpunkt 2 des angeführten Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Mit Spruchpunkt 2 des angeführten Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
4. Nach Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016, GZ W105 2001425-2 behoben, da der bekämpfte Bescheid qualifizierte Feststellungsmängel zur Asyl und Aufnahmesituation in Italien aufweise.
5. In seiner neuerlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der (mittlerweile geschiedene) Beschwerdeführer an, sein Heimatland verlassen zu haben, da er dort keine Arbeit gefunden habe und aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen zu haben.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe drei Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.08.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe drei Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
7. Mit dem Bescheid vom 17.11.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).7. Mit dem Bescheid vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach
S 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.S 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, GZ I412 2179330-1 als unbegründet abgewiesen.
10. Mit dem Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem Bescheid vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Casablanca, Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Casablanca, Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger.
Er gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und muslimischen Glaubens.
Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer hat einen gemeinsamen Sohn (XXXX) mit seiner geschiedenen Ehefrau XXXX, die beide österreichische Staatsbürger sind, und mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Beschwerdeführer hat einen gemeinsamen Sohn (römisch 40 ) mit seiner geschiedenen Ehefrau römisch 40 , die beide österreichische Staatsbürger sind, und mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Er hat eine Berufsausbildung als Maler und Schweißer und bis zu seiner Ausreise vier Jahre lang in seiner Heimat gearbeitet.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus Mutter, sieben Geschwister, Onkel und Cousins und Cousinen, lebt überwiegend (bis auf zwei Schwestern, die in Italien leben) in Marokko. Der Beschwerdeführer hält zu seiner Familie einen regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer spricht geringfügig Deutsch. Er gehört keinem Verein oder sonstigen Organisation an. Er weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft und verbüßt zurzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt Krems.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe drei Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.08.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe drei Monaten, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach S 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach S 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
1.2. Feststellungen zur Lage in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. Weiters wurden Auszüge des Zentralen Melderegister, des Strafregisters der Republik Österreich und der Grundversorgung herangezogen.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde erfolgte auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Identität, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf die Feststellungen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten werden.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund,