TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 W238 2168523-1

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Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W238 2168523-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei als Landwirt tätig gewesen. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Brüder würden im Herkunftsstaat leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und eine Koranschule besuche. Das habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Es gebe auch Krieg zwischen Sunniten und Schiiten.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei als Landwirt tätig gewesen. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Brüder würden im Herkunftsstaat leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und eine Koranschule besuche. Das habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Es gebe auch Krieg zwischen Sunniten und Schiiten.

2. Anlässlich der am 07.09.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Eltern, mit denen er seit der Ausreise dreimal Kontakt gehabt habe, würden nach wie vor im Heimatdorf leben. In Afghanistan habe er nur Unterricht von einem Mullah erhalten, der ihm auch Lesen und Schreiben beigebracht habe. In Afghanistan sei es der Familie finanziell gut gegangen. Sein Vater habe eine eigene Landwirtschaft. Auch der Beschwerdeführer habe auf den Feldern gearbeitet.2. Anlässlich der am 07.09.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Eltern, mit denen er seit der Ausreise dreimal Kontakt gehabt habe, würden nach wie vor im Heimatdorf leben. In Afghanistan habe er nur Unterricht von einem Mullah erhalten, der ihm auch Lesen und Schreiben beigebracht habe. In Afghanistan sei es der Familie finanziell gut gegangen. Sein Vater habe eine eigene Landwirtschaft. Auch der Beschwerdeführer habe auf den Feldern gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass die Taliban in der Umgebung sie gezwungen hätten, in die Moschee zu gehen und am Krieg der Mujaheddin teilzunehmen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm Unterricht erteilt. Er habe ca. eine Woche bei den Taliban verbracht. Dann habe er sich frei genommen, um seine Familie zu besuchen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Taliban im letzten Jahr am Ende des Monats Sawr (vom Dolmetscher übersetzt: 21.04.-21.05.) verlassen habe. Die Gelegenheit habe der Beschwerdeführer genutzt, um mit Hilfe seines Vaters zu flüchten. Nach seiner Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass die Taliban wegen ihm seinen BruderXXXX mitgenommen hätten. Sein Vater habe bei den Taliban oft nach seinem Bruder gefragt; man habe ihm aber keine Informationen gegeben. Wenn die Taliban den Beschwerdeführer erwischen würden, würden sie ihn umbringen.

Bezüglich seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit den Pflichtschulabschluss absolviere und einen Deutschkurs besuche.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Familienstand würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden vom BFA hingegen für nicht glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht. Vielmehr habe sein Vorbringen oberflächlich und eingelernt, ohne erkennbare Emotionalität gewirkt. Konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohungen der Taliban habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem sei es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zunächst gegen seinen Willen von den Taliban mitgenommen worden sein soll, ihm dann aber "frei gegeben" worden sei, damit er seine Familie besuchen könne. Unverständlich sei auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe.

Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - vor. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo auch seine Familie lebe.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nur allgemein gehaltene und überdies als nicht objektiv zu qualifizierende Länderberichte herangezogen habe, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung und seine Gefährdung als "westlich orientierter" Hazara nichts zu tun hätten. Weiters wurde mit näherer Begründung die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates in Abrede gestellt. Unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Länderberichte zeige sich eine erhebliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Die belangte Behörde habe die Situation von Rückkehrern ohne familiäre Anknüpfungspunkte nicht ermittelt. In weiterer Folge wurde konkret Bezug auf das Fluchtvorbringen genommen, welches sich bei objektiver Betrachtung in Verbindung mit den Länderberichten als glaubhaft und wahrscheinlich darstelle. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein maßgebender beitragender Faktor für seine Verfolgung und den fehlenden Schutz durch von Paschtunen dominierte Sicherheitsbehörden darstelle. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen, zumal er in Kabul über kein soziales Netzwerk verfüge. Abschließend wurde bemängelt, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides keine Ermittlungen zu aktuellen Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers angestellt habe. Der Beschwerdeführer versuche, sich zu integrieren. Er sei bemüht, Deutsch zu lernen und habe den Pflichtschulabschluss absolviert. Der Beschwerde wurden ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung sowie ein Referat von XXXX über den Alltag in Kabul vom 12.04.2017 beigelegt.4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nur allgemein gehaltene und überdies als nicht objektiv zu qualifizierende Länderberichte herangezogen habe, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung und seine Gefährdung als "westlich orientierter" Hazara nichts zu tun hätten. Weiters wurde mit näherer Begründung die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates in Abrede gestellt. Unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Länderberichte zeige sich eine erhebliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Die belangte Behörde habe die Situation von Rückkehrern ohne familiäre Anknüpfungspunkte nicht ermittelt. In weiterer Folge wurde konkret Bezug auf das Fluchtvorbringen genommen, welches sich bei objektiver Betrachtung in Verbindung mit den Länderberichten als glaubhaft und wahrscheinlich darstelle. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein maßgebender beitragender Faktor für seine Verfolgung und den fehlenden Schutz durch von Paschtunen dominierte Sicherheitsbehörden darstelle. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen, zumal er in Kabul über kein soziales Netzwerk verfüge. Abschließend wurde bemängelt, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides keine Ermittlungen zu aktuellen Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers angestellt habe. Der Beschwerdeführer versuche, sich zu integrieren. Er sei bemüht, Deutsch zu lernen und habe den Pflichtschulabschluss absolviert. Der Beschwerde wurden ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung sowie ein Referat von römisch 40 über den Alltag in Kabul vom 12.04.2017 beigelegt.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 18.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 01.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung, eine Bestätigung der XXXX betreffend seine Teilnahme an der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme "XXXX" sowie eine Bestätigung des XXXX über eine Ausbildung mit Pflichtanwesenheit in Vorlage.Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme. Der Beschwerdeführer brachte ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung, eine Bestätigung der römisch 40 betreffend seine Teilnahme an der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme "XXXX" sowie eine Bestätigung des römisch 40 über eine Ausbildung mit Pflichtanwesenheit in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den NamenXXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Er wurde im Jahr XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.Er wurde im Jahr römisch 40 in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.

Im Frühjahr 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass die Taliban in der Umgebung sie gezwungen hätten, in die Moschee zu gehen und am Krieg der Mujaheddin teilzunehmen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm Unterricht erteilt. Er habe ca. eine Woche bei den Taliban verbracht. Dann habe er sich frei genommen, um seine Familie zu besuchen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Taliban letztes Jahr am Ende des Monats Sawr (vom Dolmetscher übersetzt: 21.04.-21.05.) verlassen habe. Die Gelegenheit habe der Beschwerdeführer genutzt, um mit Hilfe seines Vaters zu flüchten. Nach seiner Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass die Taliban wegen ihm seinen Bruder XXXX mitgenommen hätten.1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass die Taliban in der Umgebung sie gezwungen hätten, in die Moschee zu gehen und am Krieg der Mujaheddin teilzunehmen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und ihm Unterricht erteilt. Er habe ca. eine Woche bei den Taliban verbracht. Dann habe er sich frei genommen, um seine Familie zu besuchen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Taliban letztes Jahr am Ende des Monats Sawr (vom Dolmetscher übersetzt: 21.04.-21.05.) verlassen habe. Die Gelegenheit habe der Beschwerdeführer genutzt, um mit Hilfe seines Vaters zu flüchten. Nach seiner Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass die Taliban wegen ihm seinen Bruder römisch 40 mitgenommen hätten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:

"Wie ich schon bei meinen vergangenen Einvernahmen sagte, ich habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Als die Taliban mich mitgenommen haben, ich weiß bis heute nicht, was für einen Plan sie hatten und was sie aus mir machen wollten. Es gab damals nur zwei Möglichkeiten. Entweder haben sie die jungen Leute zu einem Selbstmordanschlag geschickt oder zu einem normalen Frontkrieg. Was sie mit mir vorhatten, weiß ich nicht. Sie haben mich aus meinem Haus mitgenommen. Diese Leute sind zu uns gekommen und sie haben uns sehr höflich begrüßt, sie haben bei uns als Gäste gegessen und getrunken. Nach dem Essen, setzten sich die Leute zusammen zum Tee und zum Plaudern. Beim Tee trinken haben sie meinem Vater gesagt, dass ich mit ihnen zu einer islamischen Schule gehen soll. Aber unser Ort XXXX ist ein Ort, der bis heute in den Händen der Taliban ist. Es ist so, dass die Taliban immer abwechselnd bei verschiedenen Leuten essen. Dann bleiben sie ein bis zwei Tage bei den jeweiligen Familien. Mein Vater konnte in dem Moment nichts machen, obwohl er nicht ganz einverstanden war. Dann wurde ich mitgenommen. Wir sind mit Motorrädern gefahren. Zuerst hat man mich in eine Moschee gebracht. Diese Moschee hat XXXX geheißen. Der Kommandant der Gruppe war jemand namens Mullah XXXX. Da die Taliban auch im Krieg getötet werden, weiß ich nicht, ob der Mann noch lebt. Wir waren nicht immer nur in einer Moschee, wir waren an verschiedenen Tagen in verschiedenen Moscheen. In der Früh mussten wir zum Frühgebet aufstehen. Nach dem Gebet wurde der Plan des Tages besprochen. Wie gesagt, die Taliban essen, wo sie gerade vorbeikommen und kehren bei den Leuten ein. Nach dem Mittagsgebet begann unser Unterricht. Jeden Tag kamen neue Mullahs oder neue Gelehrte. Zwei weitere Lehrer hießen XXXX und XXXX alias XXXX. Jeder Lehrer hat eine eigene Gruppe gehabt, sie waren Kommandanten der Gruppe. (...). Ich war ca. 10 Tage bei den Taliban. Alle Tage waren ähnlich. Die letzten drei oder vier Tage lernten wir, wie man eine Waffe benutzt. Am 10. Tag bin ich nachhause gekommen und bin dann nie wieder zurück zu denen gegangen, dann bin ich geflüchtet."Wie ich schon bei meinen vergangenen Einvernahmen sagte, ich habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Als die Taliban mich mitgenommen haben, ich weiß bis heute nicht, was für einen Plan sie hatten und was sie aus mir machen wollten. Es gab damals nur zwei Möglichkeiten. Entweder haben sie die jungen Leute zu einem Selbstmordanschlag geschickt oder zu einem normalen Frontkrieg. Was sie mit mir vorhatten, weiß ich nicht. Sie haben mich aus meinem Haus mitgenommen. Diese Leute sind zu uns gekommen und sie haben uns sehr höflich begrüßt, sie haben bei uns als Gäste gegessen und getrunken. Nach dem Essen, setzten sich die Leute zusammen zum Tee und zum Plaudern. Beim Tee trinken haben sie meinem Vater gesagt, dass ich mit ihnen zu einer islamischen Schule gehen soll. Aber unser Ort römisch 40 ist ein Ort, der bis heute in den Händen der Taliban ist. Es ist so, dass die Taliban immer abwechselnd bei verschiedenen Leuten essen. Dann bleiben sie ein bis zwei Tage bei den jeweiligen Familien. Mein Vater konnte in dem Moment nichts machen, obwohl er nicht ganz einverstanden war. Dann wurde ich mitgenommen. Wir sind mit Motorrädern gefahren. Zuerst hat man mich in eine Moschee gebracht. Diese Moschee hat römisch 40 geheißen. Der Kommandant der Gruppe war jemand namens Mullah römisch 40 . Da die Taliban auch im Krieg getötet werden, weiß ich nicht, ob der Mann noch lebt. Wir waren nicht immer nur in einer Moschee, wir waren an verschiedenen Tagen in verschiedenen Moscheen. In der Früh mussten wir zum Frühgebet aufstehen. Nach dem Gebet wurde der Plan des Tages besprochen. Wie gesagt, die Taliban essen, wo sie gerade vorbeikommen und kehren bei den Leuten ein. Nach dem Mittagsgebet begann unser Unterricht. Jeden Tag kamen neue Mullahs oder neue Gelehrte. Zwei weitere Lehrer hießen römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 . Jeder Lehrer hat eine eigene Gruppe gehabt, sie waren Kommandanten der Gruppe. (...). Ich war ca. 10 Tage bei den Taliban. Alle Tage waren ähnlich. Die l

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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