TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 W216 2135769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W216 2135769-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 17.12.2015, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter der Alm mit der BNr.XXXXfür die ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 26,38 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 10.907,10 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 53,95 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 55,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 26,38 ha) und eine ermittelte Fläche in der gleichen Höhe festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, AZXXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 10.907,10 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 53,95 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 55,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 26,38 ha) und eine ermittelte Fläche von 44,57 ha (davon 15,41 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach VOK und VWK weniger Fläche mit Sanktionen als Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe und sich eine Differenzfläche in Höhe von 9,38 ha ergebe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

4. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 27.04.2011 erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Futterflächen der Alm durch den Almbewirtschafter und bei der Digitalisierung auch von Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Spittal/Drau nach bestem Wissen berechnet worden seien, sodass für ihn kein Grund ersichtlich gewesen sei, diese Angaben anzuzweifeln. Auch habe er als Auftreiber auf die Alm keinen Einfluss auf die Futterflächenangaben des Almbewirtschafters gehabt.

Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Futterfläche nur 98 ha betrage und nicht 150 ha, wie beantragt worden sei. Die überhöhten Werte der seinem Betrieb angerechneten Almfutterfläche habe keinen Einfluss auf die AZ und die Extensivierungsprämie, führe aber zu einer falschen Berechnung der Zahlungsansprüche. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Neuberechnung der Zahlungsansprüche auf Basis seiner Daten von 2004 und die aus der Vor-Ort-Kontrolle errechnete Almfutterfläche.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2011 des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wiederholte er die Angaben in seiner Beschwerde und führte weiters aus, dass sich die Rückforderungen der AMA für die Jahre 2007 - 2010 auf rund EUR 24.000,00 belaufen würden, wobei die Flächendifferenz EUR 5.260,00 und die Strafsanktionen EUR 18.760,00 betragen würden. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer einige Fragen und stellte im Wesentlichen fest, dass er keine rechtlichen und technischen Möglichkeiten gehabt hätte, um die vom Bewirtschafter beantragten Flächen zu korrigieren. Er würde für Fehler bestraft werden, die der Almbewirtschafter begangen habe.

6. Am 01.08.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2011, AZ XXXX.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 8.207,64 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 47,71 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 55,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 26,38 ha) und eine ermittelte Fläche von 44,57 ha (davon 15,41 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach VOK und VWK weniger Fläche mit Sanktionen als Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe und sich eine Differenzfläche in Höhe von 3,14 ha ergebe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2010 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

8. Am 12.10.2011 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2011, AZ XXXX.

9. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27.04.2012, GZ XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ XXXX, teilweise stattgegeben. Für die Berechnung der anteiligen Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX werde ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 115,25 ha zugrunde gelegt. Die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie 2010 erfolge durch die AMA.

10. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 6.870,13 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.337,51 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 53,95 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 55,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 26,38 ha) und eine ermittelte Fläche von 47,27 ha (davon 18,11 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach VOK und VWK weniger Fläche mit Sanktionen als Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe und sich eine Differenzfläche in Höhe von 6,68 ha ergebe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

10. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 15.11.2012 erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2012 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche, welche zu dem Differenzanspruch geführt habe, nicht nachvollziehbar sei. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle würde bekämpft, da die Messung durch den Almbewirtschafter aber auch im Wege der Vor-Ort-Kontrolle mit den vorgegebenen Methoden nicht ausreichen könne, um die vom Gesetz geforderte Genauigkeit für die Festlegung einer Referenzparzelle erfüllen zu können.

Weiters habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die vom Almbewirtschafter angegebenen Flächen gehabt, dies könne ihm sohin nicht vorgeworfen werden. Auch liege eine Ungleichbehandlung vor, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kenntnis über das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und er daher auch keine Möglichkeit hatte, durch eine manuelle Beantragung eine Reihung der beantragten Flächen bzw. Zahlungsansprüche derart vorzunehmen, dass er den Verfall von Zahlungsansprüchen damit hintanhalten hätte können.

Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung der Prüfberichte samt Luftbilder, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie dessen Abänderung, sodass die einheitliche Betriebsprämie in vollem Umfang der beantragten Fläche von 55,54 ha bzw. in der Anzahl von 53,95 Zahlungsansprüchen berechnet und ausbezahlt werde.

11. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.08.2013, GZ XXXX, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ XXXX, gemäß § 38 AVG ausgesetzt, da ein Verfahren mit einem ähnlichem Gegenstand beim Verwaltungsgericht unter ZI XXXX anhängig sei und sohin eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliege.

12. Mit Datum vom 18.06.2014 langte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG für das Antragsjahr 2010 ein.

13. Mit Berechnungsstand 14.11.2014 wurde ein Report bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie 2010 durch die AMA erstellt. Darin wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen.

14. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 17.12.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 9.472,07 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 53,95 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 55,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 26,38 ha) und eine ermittelte Fläche von 47,27 ha (davon 18,11 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage einer Erklärung glaubhaft machen konnte, dass für ihn keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterfläche mit der BNr. XXXX zweifeln hätte lassen können. Es war sohin eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.

15. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 17.12.2015 erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ein Behördenirrtum hinsichtlich der Flächenermittlungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom 07.09.2010 sowie vom 14.09.2011 vorliege, welcher vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es bestehe sohin keine Verpflichtung zur Rückzahlung. Auch seien keine Kürzungen von Zahlungsansprüchen vorzunehmen bzw. seien Zahlungsansprüche nicht für verfallen zu erklären.

16. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX.

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 26,38 ha Almfutterfläche beantragt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 29,16 ha und über 53,95 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die ermittelte Gesamtfläche anstelle der beantragten 55,54 ha nur 47,27 ha betrug und über 53,95 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügte. Die beantragte Almfutterfläche betrug 26,38 ha, hingegen lag die ermittelte anteilige Almfutterfläche bei 18,11 ha.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 55,54 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 47,27 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Auftreiber auf die Alm nur, dass er sich an den Flächenangaben des Almbewirtschafters orientiert und darauf vertraut habe.

Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen ist als nicht hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.

Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2010 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2010 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 26,38 ha beantragt wurde und über 53,95 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten

Gesamtfläche von 55,54 ha (davon 26,38 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 47,27 ha (davon 18,11 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der 53,95 vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,00 ha bedeutet.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrollen haben (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Behörde war daher nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da keine Sanktion verhängt wurde ist auf sämtliche Vorbringen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird (Vertrauen auf frühere amtliche Erhebungen, Vertrauen auf die Behördenpraxis udgl.) nicht näher einzugehen.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen nicht, doch bringt er vor, er habe die Fläche nach bestem Wissen beantragt, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwieweit er sich auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle verlassen oder warum konkret unter Zugrundelegung des aktuellen Luftbilds die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Auf die Erklärung gemäß § 8i MOG des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da diese bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurde und eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion erfolgte.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunktes liegen darf.

Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 55,54 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 47,27 ha ermittelt. Da eine Reduzierung der beihilfefähigen Fläche festgestellt wurde, ändert sich daher auch die Nutzung der Zahlungsansprüche pro Antragsjahr. Sohin liegt bezüglich der Anzahl der Zahlungsansprüche eine korrekte rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde vor.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die in 3.2. jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W216.2135769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten