Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2181071-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 22.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 23.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari als Fluchtgrund an, dass die Taliban jenes Gebiet, in welchem er in Afghanistan gelebt habe, vor 17 Jahren besetzt hätten. Aus Angst sei er geflohen. Er habe sich 14 Jahre in Griechenland aufgehalten; da er in Griechenland nur eine befristete Niederlassung bekommen habe, die nicht verlängert worden sei, sei er nach Österreich gekommen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, Afghanistan vor 19 Jahren verlassen zu haben, weil er im Jahr 1369 [1990/91] am Krieg gegen die Paschtunen beteiligt gewesen sei. Er habe damals gegen die Söhne des Paschtunen-Oberhauptes, XXXX, gekämpft, mit welchem sein Großvater schon früher Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Im Jahr 1996 seien die Taliban gekommen und hätten angefangen, die Häuser nach den Kriegsbeteiligten zu durchsuchen. In den Jahren nach dem Krieg seien viele Kriegsbeteiligte von den Taliban getötet worden. Im Frühling würden die Paschtunen mit den Kuchis kommen und deren Tiere auf die Felder der Hazara lassen. Würden sich die Hazara wehren, komme es wieder zu einem Krieg. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Griechenland habe er nach 14 Jahren aufgrund der dortigen schlechten Lage verlassen.3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, Afghanistan vor 19 Jahren verlassen zu haben, weil er im Jahr 1369 [1990/91] am Krieg gegen die Paschtunen beteiligt gewesen sei. Er habe damals gegen die Söhne des Paschtunen-Oberhauptes, römisch 40 , gekämpft, mit welchem sein Großvater schon früher Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Im Jahr 1996 seien die Taliban gekommen und hätten angefangen, die Häuser nach den Kriegsbeteiligten zu durchsuchen. In den Jahren nach dem Krieg seien viele Kriegsbeteiligte von den Taliban getötet worden. Im Frühling würden die Paschtunen mit den Kuchis kommen und deren Tiere auf die Felder der Hazara lassen. Würden sich die Hazara wehren, komme es wieder zu einem Krieg. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Griechenland habe er nach 14 Jahren aufgrund der dortigen schlechten Lage verlassen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und keine unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung enthalte.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und keine unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung enthalte.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid und wendete im Wesentlichen ein, dass ihm aufgrund seiner Anschauung gegen die Vorgehensweisen der Taliban sowie aufgrund der damaligen Kämpfe gegen die Paschtunen eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde, die sich gegen die Vorstellung der regierungsfeindlichen Kräfte richte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
7. Mit Datum vom 28.12.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2018 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 geladen.
9. Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 13.02.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan befragt wurde.
11. Mit Eingabe vom 02.03.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, betreffend die in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 in das Verfahren eingebrachten Berichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 22.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018, den darin ins Verfahren eingebrachten Berichten sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Hazaragi, er spricht und versteht auch Dari.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im jungen Erwachsenenalter gemeinsam mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im jungen Erwachsenenalter gemeinsam mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatdorf vier Jahre die Schule und arbeitet dort sowohl im Geschäft des Vaters als auch auf dem elterlichen Grundstück.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr XXXX. Er hielt sich zunächst eineinhalb Jahre im Iran und weitere eineinhalb Jahre in der Türkei auf, bevor er in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz und sich dort weitere 14 Jahre aufhielt. Im Iran und in Griechenland arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Griechenland, nachdem er keine Unterstützungsleistungen mehr bekam und reiste in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr römisch 40 . Er hielt sich zunächst eineinhalb Jahre im Iran und weitere eineinhalb Jahre in der Türkei auf, bevor er in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz und sich dort weitere 14 Jahre aufhielt. Im Iran und in Griechenland arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Griechenland, nachdem er keine Unterstützungsleistungen mehr bekam und reiste in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, ob das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Griechenland abgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und besucht derzeit einen A2/2-Deutschkurs. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und befindet sich in der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Bekan