TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W233 2179346-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W233 2179346-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1068266310-15049487, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1068266310-15049487, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Afghanistans, stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari im Wesentlichen folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX, Pakistan geboren und habe dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und Moslem. In Pakistan habe er drei Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe seine Familie in Sar-e Pol, Afghanistan, gelebt. Sein Vater sei Landwirt, er habe noch seine Mutter und seine Schwester. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Sie seien ständig von ihnen bedroht und belästigt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren und habe dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und Moslem. In Pakistan habe er drei Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt habe seine Familie in Sar-e Pol, Afghanistan, gelebt. Sein Vater sei Landwirt, er habe noch seine Mutter und seine Schwester. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Sie seien ständig von ihnen bedroht und belästigt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben.

1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte auf Nachfragen wie folgt näher aus:

Er sei der usbekischen Volksgruppe zugehörig und Anhänger des sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei gesund. Sein Vater lebe in Mazar-e Sharif und er stehe mit ihm in Kontakt. Er sei in Pakistan geboren und dort zwei Klassen in die Grundschule gegangen. Er habe keine Berufsausbildung. Die Familie sei vor fünf bis sechs Jahren zurück nach Afghanistan gegangen. Sie seien zwei bis drei Jahre dort gewesen, dann habe sich die Sicherheitslage verschlechtert und hätten die Taliban gewollt, dass er mit ihnen mitarbeite und mit ihnen kämpfe.

In Afghanistan habe er in Sar-e Pol in der Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch gewohnt habe. In Mazar-e Sharif würden noch seine Eltern, Großeltern, Schwester, Onkel und Tanten leben. Seine Großeltern mütterlicherseits und ein Onkel würden in Quetta leben. Sein Vater würde in Mazar-e Sharif den Lebensunterhalt bestreiten, wovon genau, wisse er nicht. Sein Vater habe die Reise organisiert und gewollt, dass er nach Europa gehe. Mit seinen Eltern hätte er einmal im Monat Kontakt.

Zum Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, die Taliban hätten gewollt, dass er für sie kämpfe, aber sein Vater habe das nicht gewollt. Deshalb habe sein Vater mit einem Schlepper die Ausreise organisiert. Auf Nachfrage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab er an, dass sein Vater ihm gesagt habe, er könne dann das Haus nicht mehr verlassen. Wenn er das Haus verlassen würde, würden ihn die Taliban mitnehmen und er müsse mit ihnen kämpfen. Persönlich bedroht worden sei er nicht. Er habe gewusst, dass es die Taliban gäbe, wisse aber nicht, wann und wo sie mit seinem Vater gesprochen hätten, nur dass es ca. 20 Tage vor seiner Ausreise gewesen sei. Nach Kabul sei er nicht gegangen, weil es dort keine Sicherheit gäbe.

In Österreich habe er keine Verwandten und sonstigen Bezugspersonen. Er spiele Fußball in einem Verein. Er habe ehrenamtlich in einem Garten geholfen. Er wolle einmal in einem Restaurant oder als Verkäufer arbeiten.

1.4. In seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass in Afghanistan konkrete Anwerbungsversuche der Taliban stattgefunden hätten, die auf seine Beteiligung an kämpferischen Handlungen abgezielt hätten. Seinem Vater sei erklärt worden, der Beschwerdeführer würde für den Heiligen Krieg dringend benötigt. Der Vater sei beim Besuch in der Moschee mit den Taliban in Kontakt gekommen. Hätte sein Vater dies nach außen in Frage gestellt, wären die Taliban ihm und dem Rest der Familie nicht mehr gut gesonnen und hätte eine akute, eskalierende Gefährdungslage für alle gedroht. Sein Vater habe es geschafft, sie hinzuhalten und nebenher die Flucht des Beschwerdeführers zu organisieren. Der Rest seiner Familie lebe nun nördlich von Mazar-e Sharif.

Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf seine Integrationsleistungen.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AslyG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AslyG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte, unter Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens, im Wesentlichen vor, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei und in Afghanistan nur vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr gelebt habe, also kürzer als in Österreich. Sein Vater habe nur ihn weggeschickt, weil für die ganze Familie die Kosten nicht gedeckt werden hätten können und er persönlich aufgrund seines Alters und Geschlechts die gefährdetste Person in der Familie sei.

Zudem wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert. Diese habe gegen ihre Begründungspflicht gem. § 29 VwGVG und ihre Pflicht, auf das Parteivorbringen einzugehen, verstoßen. Auch habe die Behörde nicht in Entsprechung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlicher Beweise gesorgt und unter Heranziehung der Beweismittel den für die Erledigung maßgebenden Entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt. Die Behörde habe Ermittlungen unterlassen und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.Zudem wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert. Diese habe gegen ihre Begründungspflicht gem. Paragraph 29, VwGVG und ihre Pflicht, auf das Parteivorbringen einzugehen, verstoßen. Auch habe die Behörde nicht in Entsprechung der Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlicher Beweise gesorgt und unter Heranziehung der Beweismittel den für die Erledigung maßgebenden Entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt. Die Behörde habe Ermittlungen unterlassen und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Taliban und andere Gruppierungen die Flucht des Beschwerdeführers, seinen darauffolgenden Aufenthalt im westlichen Ausland und die Stellung seines Asylantrags als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch feindlichen Gesinnung und somit als Kritik am herrschenden System werten würden. Solche Menschen würden systematisch Opfer einer Behandlung, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sei, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstelle.

1.7. Am 06.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund und führte dieses näher aus, indem er ausführte, dass sich im Dorf seines Aufenthalts viele Taliban aufgehalten hätten. Es wäre immer wieder darüber berichtet worden, dass die Taliban Jugendliche aus dem Dorf mitgenommen hätten. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass auch er von den Taliban zweimal angesprochen worden wäre und diese von ihm verlangt hätte, dass sie ihm seinen Sohn übergeben sollen. Daraufhin hätte ihm sein Vater nicht mehr erlaubt, das Haus zu verlassen und ihn in der Folge aus Afghanistan weggeschickt. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihn die Taliban finden und entweder töten oder ihn zur Durchführung eines Selbstmordanschlages zwingen würden. Er selbst wäre jedoch von den Taliban niemals persönlich angesprochen worden, sondern hätten ihn die Taliban, die in seinem Dorf auf Motorrädern unterwegs gewesen wären, über einen langen Zeitraum, angesehen. Er gab außerdem Auskunft zu seiner Identität, seiner Herkunft sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen. In diesem Zusammenhang gab der BF auch zu Protokoll, dass er mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt stehe und seine Familie einige Zeit in der Stadt Mazar-e Sharif in einem Haus gelebt hätte und, als sie sich die Miete dieses Hauses nicht mehr hätten leisten können, nun an einem Ort außerhalb der Stadt Mazar-e Sharif lebe, wobei er die genaue Adresse nicht angeben könne.

In der Verhandlung wurden die relevanten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland (LIB Afghanistan, Stand 30.01.2018; die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016) in das Verfahren eingebracht und wurde der Beschwerdevertreterin eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 brachte der gewillkürt vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der auf Länderberichte der UNHCR, UNAMA und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema der Zwangsrekrutierung verwiesen wurde. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob es bis jetzt schon konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete, Verfolgungshandlungen gegeben habe, vielmehr sei bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr eine Prognoseentscheidung zu treffen. Darüber hinaus bestehe auch in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer gegen die Verfolgung der Taliban keine relevante interne Fluchtalternative, wobei hierzu auf den EASO "Country of Origin Information Report. Afghanistan. Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017 sowie auf eine von der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros Kabul am 12.03.2018 in Wien gehaltene Präsentation, verwiesen wurde.

Ferner wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer liefe im Fall der Rückkehr aufgrund seines besonderen Profils real Gefahr, dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen. Er sei in Pakistan geboren und habe dort bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr gewohnt. Dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen sei, erkenne man allein schon an seinem Akzent. Er sei gleichsam Fremder im eigenen Land und werde von seinen Landsleuten als Fremder bezeichnet. Er verfüge über keine Schulausbildung und keinerlei Berufsausbildung. Verwiesen wurde hierbei auf ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG erstelltes Sachverständigengutachten vom 29.01.2018, EASO-Berichte vom August und Dezember 2017 und weitere Berichte über die seit Jahresbeginn in Kabul verübten Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte. Der Beschwerdeführer könne auch nicht auf eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen werden, da die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend sei und eine interne Fluchtalternative im Ergebnis mangels Zumutbarkeit nicht bestehe. Das Länderinformationsblatt über Afghanistan bilde dies nur unzureichend ab, bestätige jedoch die Volatilität der "relativen Sicherheit" an diesen Orten. Verwiesen wurde hierzu erneut auf die von der stellvertretenden Leiterin des UNCHR Büros Kabul gehaltene Präsentation vom 12.03.2018, aktuelle Berichte des Pentagons und der BBC, welchen den bereits in EASO-Berichten vom August und Dezember 2017 ersichtlichen Trend der weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage auch in den afghanischen Großstädten fortsetzen würde. Zudem wäre der Beschwerdeführer im Fall der Neuansiedlung in den genannten Städten von unzumutbaren Härten betroffen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Unterlagen vor:

* Bestätigung vom 26.04.2016 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache im Zeitraum 11.01.2016 bis 20.04.2016 (AS 99);

* Bestätigung vom 20.12.2016 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache im Zeitraum 18.08.2016 bis 16.12.2016 (AS 101);

* ÖSD Zertifikat A2, ausgestellt am 21.06.2017 (AS 103);

* ÖSD Zertifikat A1, ausgestellt am 02.02.2017 (AS 107);

* Bestätigung vom 06.02.2017 über die Teilnahme am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge" im Zeitraum 09.01.2017 bis 31.01.2017 (AS 109);

* Bestätigung vom 16.12.2016 über die Teilnahme am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge" im Zeitraum 09.11.2016 bis 30.11.2016 (AS 111);

* "Urkunde" über den zweiten Platz beim Hallenturnier des FC XXXX (AS 113);* "Urkunde" über den zweiten Platz beim Hallenturnier des FC römisch 40 (AS 113);

* Anmeldeformular Askö XXXX (AS 115);* Anmeldeformular Askö römisch 40 (AS 115);

* "Urkunde" über die Anerkennung für die gute Mitarbeit am Projekt der 5. Klasse des XXXX im Schuljahr 2016/17 (AS 117);* "Urkunde" über die Anerkennung für die gute Mitarbeit am Projekt der 5. Klasse des römisch 40 im Schuljahr 2016/17 (AS 117);

* Arbeitsbestätigung/Arbeitszeugnis des Instituts XXXX, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.04.2017 bis 30.09.2017 in der Gärtnerei des Instituts ein Praktikum absolviert hat;* Arbeitsbestätigung/Arbeitszeugnis des Instituts römisch 40 , in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.04.2017 bis 30.09.2017 in der Gärtnerei des Instituts ein Praktikum absolviert hat;

* Teilnahmebestätigung Fußballturnier vom 10.07.2017.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des Beschwerdeführers, beinhaltend die Befragungen vom 13.05.2015 (Erstbefragung) und vom 09.10.2017 (niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt), den Bescheid vom 06.11.2017, die Beschwerde vom 24.11.2017 und die Stellungnahmen vom 04.10.2017 und 20.03.2018; durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2018; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, ZMR und IZR; sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018 und in einen Auszug aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein (mittlerweile) volljähriger männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, Pakistan, geboren und lebte dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr. Danach lebte er über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren mit seiner Familie in der Provinz Sar-e Pol, Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren würde.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Pakistan, geboren und lebte dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr. Danach lebte er über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren mit seiner Familie in der Provinz Sar-e Pol, Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren würde.

Jedoch leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester nach ihrer Rückkehr aus Pakistan in der Provinz Balkh, an einem Ort außerhalb der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Weitere Verwandte leben in der Stadt Mazar-e Sharif selbst. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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