TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W229 2103683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W229 2103683-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.599,49 gewährt. Dabei wurden 36,13 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,17 ha, davon 19,82 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 32,17, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,17 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 05.12.2012 erfolgte durch einen Vertretungsbevollmächtigten der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 308,08 ha betrage.

4. Am 09.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (Weidegemeinschaft XXXX )eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 7,11 ha.

5. Am 27.01.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (Weidegemeinschaft XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 7,23 ha.

6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.586,68 gewährt. Dabei wurden 33,92 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 30,55 ha, davon 18,20 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 30,55, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,96 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 0,59 ha ergab. Dabei wurden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 berücksichtigt. Es wurde eine Flächenabweichung bis höchsten 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.330,35 gewährt und EUR 269,14 rückgefordert. Dabei wurden 33,92 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 30,55 ha, davon 18,20 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 30,55, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,74 ha zugrunde gelegt, was eine Differenzfläche von 1,81 ha ergab. Dabei wurden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.01.2014 berücksichtigt. Es wurde eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt würden,

2. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

3. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

4. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Dem Bescheid habe er in der Almtabelle entnehmen können, dass lediglich eine Fläche nach VOK von 16,39 ha "bei der berücksichtigt" worden sei. Laut Auskunft von Herrn EBP Hotline seien von der Weidegemeinschaft XXXX BNR XXXX 7,20 ha laut VOK vom 27.01.2014 herangezogen worden. Diese sollten jedoch bereits behoben sein. Tatsächlich sei bei der Vorortkontrolle 2013 jedoch eine Hutweidefläche von 7,29 ha festgestellt worden. Er ersuche um eine Neuberechnung der betroffenen Bescheide. Zusätzlich seien frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 sei eine Hutweidefläche von 10 ha bestätigt worden. Dieses Ergebnis sei bei der Antragstellung MFA 2009 übernommen worden. Am 10.09.2009 sei die Weidegemeinschaft ein weiteres Mal kontrolliert worden und die angegebene Hutweidefläche bestätigt worden. Das Ergebnis sei für die MFA 2010 übernommen worden. Im Jahr 2013 habe eine weitere Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und lediglich eine Weidefläche von 7,29 ha festgestellt. Somit seien bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 um rund 37 % weniger Futterfläche festgestellt worden als bei der Vor-Ort-Kontrolle vier Jahre zuvor. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus Luftbildern am Bildschirm ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, welches in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes (0,99 ha) unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen könne. Als reine Vorsichtsmaßnahme habe er nochmals für die Jahre 2009-2012 eine Reduzierung (dieses Mal auf 9,01 ha) durchgeführt.

9. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

10. Am 27.02.2018 erstattete die AMA auf Ersuchen des BVwG eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzgl. der Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm mit der BNr. XXXX , in der Folgendes ausgeführt wird:

Die Waldweide XXXX sei 2008, 2009, 2013 und 2017 vor Ort kontrolliert worden.

 

 

 

 

Antragsjahr

Fläche beantragt brutto

Fläche beantragt netto

Fläche ermittelt*

Anzahl FS

Aufgetriebene RGVE

2008

344,59 ha

10 ha

10 ha

1

5,4

2009

346,78 ha

10 ha

10 ha

1

7

2010

346,77 ha

9,01 ha

7,25 ha inkl. 0,05 ha Code 99

1

7

2011

346,77 ha

9,01 ha

7,29 ha inkl 0,06 ha Code 99

2

7,4

2012

346,77 ha

9,01 ha

7,06 ha

2

10

2013

40,06 ha

9,11 ha

7,11 ha inkl. Code 99 und Code 155

29 beantragt 35 ermittelt

7

2014

32,91 ha

7,11 ha

 

35

4

* geringfügige

Rundungsdifferenzen sind möglich

 

 

 

 

Bei der beantragten Fläche handle es sich um eine Waldweide in einem Wirtschaftswald. Auf dieser Fläche stehe zwar die Waldnutzung im Vordergrund, Landwirte hätten jedoch auch ein Weiderecht. Durch Schlägerungen bzw. Aufforstungen ändere sich die Situation oft jährlich. Durch die Zunahme der Überschirmung können Flächen aus der Bewertung fallen (z.B. > 80 % Überschirmung). Da die wenigen Tiere die sehr großen Flächen nicht gleichmäßig nutzen, können innerhalb kurzer Zeit Futterflächen im Sinne von INVEKOS verloren gehen. Da die Landwirte keine Weidepflege durchführen (dürfen) und keinen Einfluss auf den Zustand der Flächen hätten, komme es auf Waldweiden zu starken Veränderungen und oft großen Abweichungen. 2013 sei die Waldweide im Beisein des Antragstellers bei der Bezirksbauernkammer neu digitalisiert worden. Dabei seien 29 Feldstücke mit 9,11 ha Futterfläche auf 40,06 ha brutto ermittelt und beantragt worden. Bis 2012 seien 1 bis 2 Feldstücke mit ca. 345 ha brutto beantragt worden. Es seien bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 7,11 ha Futterfläche, davon 0,09 ha Futterfläche angrenzend zu beantragter Futterfläche (Code 99) und 0,35 ha auf gänzlich neuen Feldstücken (Code 155) ermittelt worden. Auf Basis der ermittelten Fläche sei bis 2010 rückabgewickelt worden. Bis einschließlich 2013 seien ca. 7 Großvieheinheiten pro Jahr aufgetrieben worden, ab 2014 nur mehr 4 Großvieheinheiten jährlich.

11. Mit Schreiben vom 13.03.2018 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme und legte eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme dazu fest. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 und 2014 wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[...] Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

--ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

--liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von 1,81 ha. Da die Flächenabweichung von über 3% und oder über 2 ha und bis höchstens 20 % betrug, wurde eine Flächensanktion verhängt.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164)

Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil - wie bereits ausgeführt - fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass der Beschwerdeführer einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass sich aus der ausführlichen Stellungnahme der AMA ergibt, dass 2013 die Waldweide im Beisein des Antragstellers bei der Bezirksbauernkammer neu digitalisiert worden sei und dabei 29 Feldstücke mit 9,11 ha Futterfläche auf 40,06 ha brutto ermittelt und beantragt worden seien. Bis 2012 seien 1 bis 2 Feldstücke mit ca. 345 ha brutto beantragt worden. Eine Änderung des Almfutterflächenausmaßes ist somit nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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