TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 I401 2016656-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2016656-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, IFA:1045716806 VZ INT: 140187629, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, IFA:1045716806 VZ INT: 140187629, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der im gegenständlichen Verfahren als Fremder titulierte Fremde stellte am 19.11.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen den Fremde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Fremdes gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.1.1. Der im gegenständlichen Verfahren als Fremder titulierte Fremde stellte am 19.11.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. erteilte die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ sie gegen den Fremde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Fremdes gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

1.2. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 29.01.2016, Zl. I406 2016656-1/9E, als unbegründet ab.

2.1. Am 15.03.2016 stellte der Fremde einen neuerlichen (zweiten) Antrag ("Folgeantrag") auf internationalen Schutz. Zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung befragt, brachte er bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe und führte weiter aus, dass sein Vater Anführer von drei (näher bezeichneten) Geheimbünden gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters am 30.09.2014 habe er die Nachfolge seines Vaters bei allen drei Geheimbünden antreten sollen. Noch vor dem Tod seines Vaters sei er von ihm als Sohn verstoßen worden, zumal er (bzw. der Fremde) eine intime Beziehung zu einem Mann gehabt habe. Die Schwester seines Freundes Oscar habe sie beim Sex erwischt. Er habe rechtzeitig flüchten können und habe sich ins Haus seiner Mutter begeben. Die Mutter seines Freundes habe seinem Vater von der Beziehung zu Oscar erzählt und der bereits zuvor schwer erkrankte Vater sei am darauffolgenden Tag verstorben. Oscars Mutter habe in der ganzen Ortschaft erzählt, dass ihr Sohn eine homosexuelle Beziehung mit ihm habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sich jeder von ihm abgewandt. Homosexualität sei in Nigeria verboten, es drohe ihm dort eine Gefängnisstrafe von 15 Jahren und auch die Gefahr einer Steinigung.

2.2. In der per Fax am 06.04.2016 an die belangte Behörde übermittelten und als "Antrag auf Verfahrenszulassung" titulierten Eingabe brachte der Fremde unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 24.03.2016 übermittelten Länderfeststellungen zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei und er deswegen berechtigt Furcht vor Verfolgung habe, zumal Homosexuelle in Nigeria ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben könnten, er dort Anfeindungen und Diskriminierungen und der Gefahr der Stigmatisierung sowie Übergriffen der Bevölkerung aufgrund von Selbstjustiz ausgesetzt sei. Das späte "Outen" dürfe nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. Das Verfahren sei inhaltlich zu führen und daher zuzulassen.

2.3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.04.2016 gab der vertretene Fremde an, seit 2014 homosexuell zu sein und mit seinem Freund Oscar auch eine homosexuelle Beziehung in Nigeria geführt zu haben. In Österreich habe er in einem Homosexuellen-Club einen Österreicher namens Steve kennengelernt. Er lebe mit ihm aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt und könne auch keine näheren Angaben zu seiner Person machen. Der Begriff "Taschentuch-Code" (englisch: "Handkerchief-Code" oder "Hanky-Code") sage ihm nichts und er kenne nur eine (von ihm angegebene) Lokalität, wo Homosexuelle verkehrten. Auf Nachfrage, ob er berühmte homosexuelle Personen nennen könne, replizierte er, dass er im zuvor genannten Club eine (namhaft gemachte) männliche homosexuelle Person kenne und diese auch einmal getroffen habe. Befragt zu den Symbolen der Lesben- und Schwulenbewegung brachte er vor, dass Männer kurze Oberbekleidungen trügen, damit der Bauch sichtbar bleibe. Männer kleideten sich auch mit engen Hosen und manchmal mit Damenkleidern und -schuhen sowie kleinen Taschen und Rucksäcken. Diese Personen befänden sich nie in Damenbegleitung und trügen auch Ohrschmuck. Auf Vorhalt der in Farbe ausgedruckten Red-Ribbon-Flagge, der Bärenflagge und der Leather-Pride-Flagge brachte der Fremde vor, dass ihm diese Flaggen unbekannt seien, das Herz auf der Leather Pride-Flagge jedoch ein Zeichen der Liebe sei. Auf Nachfrage ob sich der Fremde darüber bewusst sei, dass seine Angaben - so wie bereits im Erstverfahren - nicht glaubhaft seien und er die vorangestellten Fragen nicht beantworten habe können, antwortete er, dass er das, was er wisse, schon gesagt habe. Das sei die Wahrheit. Schließlich führte der Fremde auf entsprechende Fragestellungen aus, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, aus Angst und Scham die wahren Fluchtgründe nicht genannt habe. Erst sein Anwalt habe ihn darüber aufgeklärt, dass Homosexualität in Österreich nichts Verbotenes sei und er deswegen in Österreich keine Probleme bekomme bzw. auch nicht verfolgt werde. Er lebe seine Beziehung zu seinem Freund in Österreich offen. In Nigeria sei Homosexualität verboten, er müsse dort mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren rechnen und die Bevölkerung toleriere Homosexualität nicht. Dort könne er seine Homosexualität auch nicht frei ausleben. Es liege ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor.

2.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG und § 12a Absatz 2 AsylG 2005 auf.2.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG und Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005 auf.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Fremde im Erstantrag vorgebracht habe, in Gefahr zu sein, weil er es abgelehnt habe, einem Kult beizutreten. Im nunmehrigen (zweiten) Verfahren habe der Fremde vorgebracht, dass er beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei und er deshalb in Nigeria eine Haft- bzw. Todesstrafe zu befürchten habe. Diesen Angaben fehle der glaubhafte Kern, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Der Fremde verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, er sei ledig und gesund und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Der Fremde befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei illegal eingereist, verfüge im Bundesgebiet über keine nahen Angehörigen und Verwandten. Er unterhalte keinen engeren sozialen Kontakte in Österreich, sei nicht berufstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine familiären Anknüpfungspunkte befänden sich in Nigeria. Das derzeitige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Fremde im Erstantrag vorgebracht habe, in Gefahr zu sein, weil er es abgelehnt habe, einem Kult beizutreten. Im nunmehrigen (zweiten) Verfahren habe der Fremde vorgebracht, dass er beim Sex mit einem Mann erwischt worden sei und er deshalb in Nigeria eine Haft- bzw. Todesstrafe zu befürchten habe. Diesen Angaben fehle der glaubhafte Kern, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Der Fremde verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, er befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, er sei ledig und gesund und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Der Fremde befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei illegal eingereist, verfüge im Bundesgebiet über keine nahen Angehörigen und Verwandten. Er unterhalte keinen engeren sozialen Kontakte in Österreich, sei nicht berufstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Seine familiären Anknüpfungspunkte befänden sich in Nigeria. Das derzeitige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag.

2.5. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, I410 2124955-1-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wurde der (Folge-) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG" erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wurde der (Folge-) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG" erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen des Fremden um ein gesteigertes Vorbringen handle. Es sei ihm auch die Wichtigkeit von vollständigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bekannt gewesen, wodurch er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Ein Überprüfung der Angaben sei nicht einmal ansatzweise möglich, er habe sein Vorbringen auf Behauptungen gestützt, welche er im Erstverfahren nicht angegeben habe, obwohl diese bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen seien, weshalb seiner behaupteten Homosexualität kein Glaube geschenkt werden könne und sein Vorbringen dahingehend keinen glaubhaften Kern aufweise.

Was die weiteren gemäß § 8 AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, ergeben habe.Was die weiteren gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, ergeben habe.

3.2. Die gegen diesen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.05.2017 begründete der Fremde im Wesentlichen damit, dass er erst in Österreich erkannt habe, homosexuell zu sein, und sich erst hier entschieden habe, seine sexuelle Neigung auszuleben. Da er einen Lebenspartner geltend mache, stelle der aktuelle Sachverhalt ein Abschiebungshindernis, ja sogar einen Asylgrund im Sinne der GFK und GRC dar. Zudem führte er aus, dass sich aus der Berichtslage und der Staatendokumentation eine Gefährdung für Rückkehrer ergebe, die eine homosexuelle Neigung zeigen würden. Die Annahme der völligen Unglaubwürdigkeit entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage. Die Begründung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seiner Homosexualität erweise sich als ungeeignet, weil die Begründung ohne Begründungswert geblieben sei. Er habe ein Rückkehrszenario geschildert, welches unter der Schwere des befürchteten Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lasse. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und hätte daher den Fall zur inhaltlichen Beurteilung zulassen müssen.

3.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.06.2017, Zl. I416 2124955-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." zu lauten hat.3.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.06.2017, Zl. I416 2124955-2/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." zu lauten hat.

Nach Darlegung des (oben wieder gegebenen) Verfahrensganges und den Feststellungen zur Person des Fremden und zur Lage in Nigeria wurde im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass der Fremde im ersten Verfahren die Gefahr geschildert habe, in Nigeria getötet zu werden, weil er die Stelle seines Vaters als Mitglied und Führer eines Kultes nicht antreten habe wollen. Im ersten Asylverfahren sei das Vorbringen des Fremden aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr habe nicht ausgegangen werden können. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hätten sich auch aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht ergeben.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz habe der Fremde unsubstantiiert seine Homosexualität, wonach er in seinem Heimatland eine Beziehung mit einem (mit den Vornamen bekannt gegebenen) Mann gehabt habe, vorgebracht. Aus Angst und Scham habe er seine wahren Fluchtgründe nicht dargelegt, erst sein Anwalt habe ihn darüber aufgeklärt, dass Homosexualität in Österreich nichts Verbotenes sei, damit keine Probleme verbunden seien und es in Österreich deswegen keine Verfolgung gebe. Sohin beziehe sich auch der Folgeantrag und die darin geltend gemachten Fluchtgründe auf Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestanden hätten, was sich einerseits aus den Einvernahmen und andererseits aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe. In der Beschwerde sei darüber hinaus nichts vorgebracht worden, was dazu geeignet wäre, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

In konkreten Fall sei zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.

In der Person des Fremden liegende neue Sachverhaltselemente seien nicht bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lasse. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Drogenentziehungskur konnte oder wollte er keine näheren Angaben machen, entsprechende ärztliche Bescheinigungen seien nicht vorgelegt worden. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Fremden, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, fänden sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde Hinweise.

Es werde nicht verkannt, dass der Maßstab der "Glaubhaftmachung" ein geringerer als jener des vollen Beweises sei und es oft notwendig sein möge, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sei, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, doch obliege es in jedem Fall dem Asylwerber, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet sei, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seekers submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11).

Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entbehre für den gegenständlichen Fall jeder Relevanz, da es nicht darum gehe, die Glaubhaftmachung zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliege. Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Fremden sei aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben.

Bei Folgeanträgen seien die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten drei Jahren sei in der Beschwerde nicht behauptet worden. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei, und es bestehe auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Bei Folgeanträgen seien die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten drei Jahren sei in der Beschwerde nicht behauptet worden. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sei, und es bestehe auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Bereits im Vorverfahren sei davon ausgegangen worden, dass der Fremde in Nigeria noch seine Mutter und seine Schwester habe und sohin über ein familiäres oder soziales Netz verfüge. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Fremden sei daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Die Tatsache, dass der Fremde strafrechtlich unbescholten sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug vom 08.06.2017.Bereits im Vorverfahren sei davon ausgegangen worden, dass der Fremde in Nigeria noch seine Mutter und seine Schwester habe und sohin über ein familiäres oder soziales Netz verfüge. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Fremden sei daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Die Tatsache, dass der Fremde strafrechtlich unbescholten sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug vom 08.06.2017.

In der Folge tätigte das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zur medizinischen Versorgung (mit Medikamenten) und zur Lage von Homosexuellen in Nigeria.

In der rechtlichen Beurteilung wurde nach Angabe der zugrunde gelegten maßgeblichen Bestimmungen ausgeführt, Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergebe sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert sei. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache dürfe nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057 und die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergebe sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert sei. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache dürfe nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057 und die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; vom 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; vom 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei müsse die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit bestehe - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; vom 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung werde nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; vom 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei müsse die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit bestehe - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung müsse zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es sei Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehre, dieses Begehren zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76).Es sei Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehre, dieses Begehren zu begründen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung lägen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung lägen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache sei von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung bestehe gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache sei von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung bestehe gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes könne zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne vergleiche das Erk. des VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Sei davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stütze, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, liege schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und sei der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. die Erk. des VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).Sei davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stütze, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, liege schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und sei der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche die Erk. des VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

Wie der Beschwerdeführer selbst unbestritten ausgeführt habe, habe seine Homosexualität bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, als er noch in Nigeria aufhältig gewesen sei.

Sei Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, dürfe sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt sei oder nicht, und habe dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfe. Es sei der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Sei Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, dürfe sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt sei oder nicht, und habe dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfe. Es sei der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht sei daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe.Für das Bundesverwaltungsgericht sei daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen habe.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setze gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden könne, voraus.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setze gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden könne, voraus.

Diese Voraussetzung sei hier gegeben; denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren sei am 19.01.2016 formell in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sei in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sei in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Die belangte Behörde habe - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich deren Auffassung an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet seien, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne.

In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, noch es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise gebe.In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, noch es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise gebe.

Was die Rückkehrentscheidung betreffe, habe sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt, weil das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Ein Antrag auf internationalen Schutz richte sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe beträfen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen seien (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Was die Rückkehrentscheidung betreffe, habe sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gestützt, weil das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Ein Antrag auf internationalen Schutz richte sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe beträfen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen seien vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei Beurteilung dieser Frage sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei Beurteilung dieser Frage sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe auch eine individuell

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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