TE Bvwg Beschluss 2018/4/4 W129 2152783-1

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Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W129 2152783-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.03.2017, betreffend Versetzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Aufgrund ihres eigenen Antrages vom 26.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Zustimmung mit dem angefochtenen Bescheid mit Wirksamkeit 01.04.2017 zur Dienststelle XXXX versetzt.

2. Mit Schreiben vom 07.04.2017 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurück. Sie müsse aus finanziellen Gründen im Bundesland XXXX wohnhaft bleiben.

3. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.02.2018 zum Bundesministerium für Finanzen, Zollamt XXXX, versetzt.

4. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorgehalten und diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme traf bis dato jedoch nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war zunächst die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid - auch auf Antrag der Beschwerdeführerin - ausgesprochene (erste) Versetzung. Da die Beschwerdeführerin zum einen ihren Antrag zurückgezogen und auf ihren Wunsch verwiesen hat, auch weiterhin im Bundesland XXXX wohnhaft zu bleiben, und da zum anderen die Beschwerdeführerin nunmehr (mit zweitem, nicht angefochtenen Bescheid) innerhalb ihres Bundeslandes versetzt wurde, erweist sich das Beschwerdeverfahren infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin und wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung, Versetzung,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2152783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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