Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2190254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX(alias XXXX), StA. BENIN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 02.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX(alias römisch 40 ), StA. BENIN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und dieser behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefunden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit der Rechtsberatung (Mag. XXXX), gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Benin geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefunden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit der Rechtsberatung (Mag. römisch 40 ), gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Benin geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Im Zuge von Wahlen, kam es in meinem Land zu kämpferischen Auseinandersetzungen. Mein Vater wurde dabei schwer verletzt und hätte in einem Krankenhaus behandelt werden sollen. Wir hatten aber nicht genug Geld um die Behandlung zu bezahlen. Ich habe mich daher entschlossen mein Land zu verlassen um einen Job zu finden und Geld zu verdienen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe".
2. Mit medizinischen Gutachten - forensische Altersbestimmung - vom 02.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren ist. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht.2. Mit medizinischen Gutachten - forensische Altersbestimmung - vom 02.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren ist. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht.
3. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass sie sich zur Ausreise entschlossen? Schildern sie alle Vorfälle dazu detailliert!
A: Weil ich keine Schule besucht habe und daher keine gute Arbeit bekommen habe. Dann ist auch noch mein Vater krank geworden. Wir haben Schulden machen müssen, um die Behandlung zu zahlen. Ich meine, mein Bruder und ich. Ich finde es traurig, dass mein Vater ohne Geld keine Behandlung bekommt. Dann war es auch so, dass mein Vater die Politik mag. Er hat, um Geld oder Vorteile zu bekommen, gesagt, dass er einmal diese oder dann die andere Seite unterstützt. Mein Vater wollte mit seinem Motorrad zum Stadion in Djougou, weil dort ein Minister hinkommen wollte. Was der dort machen wollte, weiß ich nicht. Ich kenne mich mit Politik nicht aus und habe damit auch nichts zu tun. Der Minister stürzte dann mit einem kleinen Flugzeug in das Stadion. Er hat überlebt und war auch gar nicht verletzt. Meine Mutter wurde angerufen und es wurde ihr gesagt, dass unser Vater im Krankenhaus ist. Ich habe ihn dann dort gesehen. Er war wegen seinem Bauch im Krankenhaus. Seine alten Beschwerden sind wieder aktiv geworden. Er hatte keine sichtbaren Verletzungen. Es gibt mit dieser Krankheit keine Verbindung zur Politik oder seiner Tätigkeit. Er hatte dies schon seit meiner Kindheit. Ich kann nur sagen, dass ab dem Tag des Absturzes des Flugzeugs diese alte Krankheit wieder akut wurde. Das hatte auch nichts mit der Politik zu tun. Ich habe dann den Entschluss gefasst, auszureisen, um im Ausland Geld zu verdienen.
F: Haben sie bereits alles, dass zu ihre Flucht führte, bzw. alle Gründe für ihre Ausreise genannt?
A: Ich habe bereits alles gesagt und ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F: Sind das tatsächlich alle Ereignisse, die stattgefunden haben oder gibt es noch weitere, davon unabhängige?
A: Das sind alle Vorfälle, die passiert sind, weshalb ich mich zur Ausreise entschloss andere oder weitere Gründe habe ich nicht. Ich selbst, wie auch der Rest meiner Familie wurde nie individuell verfolgt oder bedroht. Ich hatte rein wirtschaftliche Gründe zur Ausreise. Ich wollte nur Geld für die Behandlung meines Vaters verdienen.
F: Was wurde eintreten, wenn sie heute in ihren Herkunftsstadt zurück reisen?
A: Ich würde wieder dieselbe triste Situation, bezogen auf meine Zukunft vorfinden".
[...]
4. Mit dem Bescheid vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).4. Mit dem Bescheid vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.03.2018.
7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Benin und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Dendi an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal am 04.01.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus, seinen Eltern, seine Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, leben in Benin. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule und arbeitete als Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Benin hat er eine Chance auch hinkünftig im Arbeitsmarkt von Benin unterzukommen.
Der Beschwerdeführer hat an Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 sowie an einem Workshop "Berufe vorstellen" teilgenommen, darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein legales Einkommen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Benin nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch zukünftig nicht zu befürchtet hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Benin:
Benin ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z. 15 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2018). Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991.Benin ist ein sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 15, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018,). Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991.
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht.
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden.
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt.
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlässe und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren im Prinzip als Kontrollinstanz bewährt, allerdings wurde ihm zu große Nähe zur Regierung vorgehalten. Wie sich das unter der neuen Regierung entwickelt, bleibt abzuwarten. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist.
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sogenannte Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit.
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art. Schläge in Haft sind verbreitet.Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser "Art". Schläge in Haft sind verbreitet.
Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte sind fallweise korrupt. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet und existiert auf allen Ebenen des Justizsystems. Korruption bleibt eine Herausforderung in Benin, vor allem im Bereich der Gerichte.
Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet, allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend a