TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/12 LVwG-2018/43/0369-6

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 18.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Bauansuchen betreffend den „Wiederaufbau der Holzkonstruktion des Stuckstadels, der durch den Brand am 29.4.2017 zerstört wurde“ auf Gst Nr **1, KG Y. Mit E-Mail vom 31.10.2017 übermittelte Baumeister Ing. CC die Kopie eines Bebauungsplans sowie mit diversen handschriftlichen Vermerken und Ergänzungen versehene Pläne (Vermessungsplan, Ansicht Nord, Ansicht Ost).

Mit Schreiben vom 10.10.2017, zugestellt am 17.10.2017 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, folgende Planunterlagen gemäß § 22 Abs 2 iVm § 24 TBO 2011 binnen einer Frist von 3 Wochen bei sonstiger Zurückweisung ihres Ansuchens vorzulegen:

1.       Baugesuch inklusive Baubeschreibung (vollständig ausgefüllt und gefertigt),

2.       Lageplan,

3.       Grundrisse,

4.       Ansichten,

5.       Schnitte,

6.       Aktueller Grundbuchsauszug.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wies der Bürgermeister der Gemeinde Y mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl ****, das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.09.2017 betreffend Baumaßnahmen auf deren Grundstück Nummer **1, KG Y, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.

In seiner Sitzung vom 13.12.2017 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Y den Beschluss über die Auflage und Erlassung eines Bebauungsplans für das gegenständliche Gst Nr **1, KG Y, nach dem TROG 2016.

Am 09.01.2018 (innerhalb offener Beschwerdefrist des oe Bescheids vom 18.12.2017 sowie innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 66 Abs 1 TROG 2016) langte eine „Stellungnahme zum Beschluss des Gemeinderats vom 04.12.2017, Zahl ****; Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ bei der Gemeinde Y ein.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen.

III.     Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

IV.      Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass über das „Wiederaufbauprojekt“ ein Ansuchen bei der Gemeinde Y bereits eingebracht worden sei und dort alle Unterlagen auflägen. Dies, weil der Bürgermeister bereits 2 Jahre vor dem Brand eine neue Vermessung und Pläne des Gebäudes verlangt habe.

Dem muss entgegengehalten werden, dass ein derartiger Verweis auf Pläne, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden nicht zulässig ist (VwGH Ra 2017/06/0024 vom 01.06.2017). Die im gegenständlichen Verfahren durch Baumeister Ing. CC übermittelten Unterlagen (siehe oben zu Punkt I.) decken den Bedarf, welcher sich aufgrund der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschriften der TBO 2011 (wie auch der TBO 2018) bzw der Planunterlagenverordnung 1998 ergibt, bei weitem nicht ab. So fehlen insbesondere Grundrisse, Schnitte, ein Grundbuchsauszug und ein ordnungsgemäß gefertigten Lageplan. Die Behörde ging demnach zu Recht nach § 13 Abs 3 AVG vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Mangelhafte Unterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.0369.6

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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