RS Lvwg 2018/2/20 LVwG-S-979/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Rechtssatz

Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 2001/04/0188).

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.979.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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