TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 LVwG-S-979/001-2017

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des GT, ***, ***, vertreten durch Mag. Martin Kaufmann, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.03.2017, Zl. MES2-V-16 31422/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen mit der Maßgabe, dass es in der Tatbeschreibung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von „Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2015, Aktenzeichen RU4-K-1202/003-2011“ zu heißen hat „Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2015, Aktenzeichen RU4-K-1202/003-2011“ und dass die Sätze „Es erfolgte somit die Einbringung des Schüttgutes nicht in Lagen von max. 2m. An der Schüttkante sind bereits Erosionsrinnen ersichtlich.“ durch den Satz „Die Einbringung des Schüttgutes erfolgte somit nicht nach statischen Kriterien iSd Auflage 9 des Bescheids des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2015, Aktenzeichen RU4-K-1202/003-2011.“

zu ersetzen ist.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90,-- zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß
§ 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in der Höhe von € 450,--, zuzüglich der Beiträge zum verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 45,-- und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 90,--, sohin den Gesamtbetrag von € 585,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes der Bezirkshauptmannschaft Melk zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2013, RU4-K-1202/001-2011 (im Folgenden: „Bewilligungsbescheid“), wurde dem Beschwerdeführer die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet ***, Bezirk ***, auf den GSt. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG *** und den GSt. Nr. ***, ***, KG ***, auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.

Auflage 9 dieses Bewilligungsbescheides hat folgenden Wortlaut:

„9. Die Einbringung des Schüttgutes hat nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 2m zu erfolgen, an geeigneter Stelle ist dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe anzulegen.“

1.2. Nachdem bei der Kollaudierungsverhandlung am 10.07.2014 die Einbringung von Material in die Deponie mittels Überkopfschüttung bzw. Haldenschüttung als mit dieser Auflage 9 des Bewilligungsbescheides nicht vereinbar bemängelt und bei einer Besichtigung der Deponie durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 08.07.2015 festgestellt wurde, dass die Einbringung von Material weiterhin teilweise mittels Überkopfschüttung bzw. Haldenschüttung praktiziert wurde, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 07.09.2015 (dem auch die mit 13.08.2015 datierte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zum Deponieaufsichtsbericht 2014 beigefügt war) aufgefordert, diese Vorgehensweise umgehend einzustellen.

Nach Vorlage des Aufsichtsberichts des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2015 erstattete das Amt der NÖ Landesregierung namens des Landeshauptmannes für Niederösterreich am 24.05.2016 Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Begründung, dass aus dem Aufsichtsbericht hervorgehe, dass bei der Besichtigung durch die Deponieaufsicht am 22.10.2015 die Auflage 9 nicht eingehalten worden sei.

1.3. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Akt gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Melk abgetreten hatte, erließ letztere am 22.09.2016 eine Strafverfügung (Zl. MES2-V-16 31422/3) gegen den Beschwerdeführer, mit der ihm (wortgleich mit dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses) angelastet wurde, er habe es zu verantworten, dass am 22.10.2015 die genehmigte Bodenaushubdeponie betrieben und die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Auflage 9 nicht eingehalten worden sei, weil die Einbringung des Materials mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung erfolgt sei.

1.4. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2016 fristgerecht Einspruch, den er wie folgt begründete:

 

„[A]ufgrund der geringen Anlieferungsmengen von Schüttmaterial, verteilt über mehrere Monate werden die einzelnen Fuhren vorerst Überkopf angeschüttet.

Damit sich Umwelt- und Lärmtechnisch, der An- und Abtransport sowie der Einsatz einer entsprechenden Baumaschine rechtfertigt, wird das Erreichen einer gewissen Menge an Material abgewartet, um dann den vorschriftsmäßigen Einbau des Material, in Lagen bis höchstens 2m, durchzuführen.

Damit sind dann die vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich statischer Kriterien erfüllt, weshalb ich um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersuche.“

1.5. Zu diesem Vorbringen wurde der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz um Stellungnahme ersucht. In seinem, dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 05.01.2017 übermittelten Gutachten führt der Amtssachverständige wie folgt aus:

Auf Grundlage der Angaben im Einspruch vom 07.10.2016 ist auch aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die Durchführung der Materialeinbringung nicht mit den Vorgaben der Auflage 9. übereingestimmt hat.

Beim Abkippen von Bodenaushubmaterial über die Böschungsoberkante besteht für

Lastkraftwagen die Gefahr des Abrutschens oder Umkippens, zumal mit dem Aufkippen der Ladefläche der Schwerpunkt der Fahrzeuge erhöht wird, wobei das Risiko gerade im Böschungsbereich aufgrund des nicht verdichteten Einbaus und der daraus resultierenden Rutschungen und Risse besonders hoch ist. Dazu kommt, dass die Einrichtung eines Anfahrschutzes an der Böschungsoberkante den Schüttfortschritt behindern würde und daher oftmals nicht besteht. Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes ist die Art der Materialeinbringung über Kopf in Haldenschüttung keinesfalls vertretbar.

Die Anforderungen an den Abfalleinbau in Deponien ist insbesondere in § 36 DVO 2008 geregelt. Demnach müssen die geotechnischen Eigenschaften und die Art des Einbaus sicherstellen, dass die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung ist sicherzustellen, dass langfristig nur geringe Formveränderungen des Deponiekörpers auftreten können. Die Wirkung der von Schubraupen oder Fahrzeugen ausgeübten Kräfte nimmt im Untergrund ab, und sinkt somit die Effektivität der Verdichtung von Bodenaushubmaterial mit der Höhe der Schichtstärke.

Bei der Anlieferung auf eine Bodenaushubdeponie wird üblicherweise das Bodenaushubmaterial im späteren Einbaubereich vom LKW abgekippt, wobei die abgeladenen Haufen nebeneinander zu liegen kommen. Die Schütthöhe beträgt aus Erfahrung maximal 2 m. Im Anschluss erfolgen im Zuge der Eingangskontrolle visuelle Kontrollen sowie allenfalls Probenahmen für Identitätskontrollen oder Rückstellproben.

Erst nach positivem Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitäts-

kontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Aufsichtsorgan, gilt der Abfall als angenommen, und kann der verdichtete Einbau erfolgen, beispielsweise mittels Schubraupe oder durch Befahren des Ablagerungsbereiches mit Radlader und LKWs. Damit die Transportfahrzeuge zum aktuellen Ablagerungsbereich gelangen können, ist gegebenenfalls eine geeignete und befahrbare Rampe zu errichten. Im gegenständlichen Fall besteht projektgemäß im Norden der Deponie eine Richtung Osten geneigte Rampe.

Um die genannten Anforderungen an die Kontrolle des zugeführten Deponiegutes

erfüllen zu können, ist das Aneinanderreihen der einzelnen Fuhren von wesentlicher

Bedeutung. Zu große Schütthöhen oder gar die Überschüttung von bereits zwischengelagerten, noch nicht angenommenen Abfällen mit neu angelieferten Fuhren stellen eine Einschränkung der Eingangskontrolle sowie der Kontrollen durch die Deponieaufsicht bzw. die Behörde dar und sind daher zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Haldenschüttung, da durch das Abgleiten des Materials über eine mehrere Meter hohe Böschung eine Vermischung der einzelnen Fuhren unvermeidbar ist. Im konkreten Fall wurde in der Genehmigung festgelegt, dass der Leiter der Eingangskontrolle nicht bei jeder Anlieferung von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein hat, wie das die DVO 2008 grundsätzlich vorsieht, sondern sich zumindest am Ende jedes Tages, an dem Einbringungen stattgefunden haben, von der Zulässigkeit der Übernahme zu überzeugen hat. Diese Kontrolle durch den Leiter der Eingangskontrolle kann bei Haldenschüttung über die Böschung nicht ausreichend gewährleistet werden, da nicht sämtliche Anlieferungen sichtbar sind, und dem Konsens nicht entsprechende Abfälle bereits überschüttet sein könnten.

Im konkreten Fall wurde bei der Genehmigung der Bodenaushubdeponie im Jahr 2013 die Stärke der Lagen an eingebrachtem Schüttgut mit maximal 2 m festgelegt, und kann dadurch einerseits die aktuell und langfristig ausreichende Verdichtung, insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung der Verformung der Deponieoberfläche nach Einstellung des Schüttbetriebes, das Ende der Nachsorgemaßnahmen und die im Wesentlichen uneingeschränkte Folgenutzung einer Deponie, und andererseits die ordnungsgemäße Eingangskontrolle und die Überprüfung durch die Deponieaufsicht weitgehend sichergestellt werden. Bei größeren Schütthöhen sinkt einerseits der Grad der Materialverdichtung, was zu einer verringerten Standsicherheit und zu längeren Nachsorgezeiträumen führen kann, und wird andererseits die ordnungsgemäße Eingangskontrolle und Überprüfung des eingebrachten Materials erschwert.

Die Begründung für den Einspruch vom 07. Oktober 2016 ist hinsichtlich wirtschaftlicher Überlegungen nachvollziehbar, jedoch ist auch bei der oben beschriebenen und in Auflage 9. des Bescheides vom 17. Jänner 2013 festgelegten Vorgehensweise beim Einbau der Abfälle von keinen erheblichen technischen oder finanziellen Nachteilen für den Deponiebetreiber auszugehen. Zudem kann bei lageweisem, verdichtetem Einbau der Abfälle das vorhandene genehmigte Volumen der Deponie besser ausgenutzt werden als bei Einbringung in unkontrollierter Schüttung, und kann aus Erfahrung das Unterbringen von grob 10 % mehr Material erwartet werden.

1.6. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht hat.

2.   Angefochtenes Straferkenntnis:

2.1. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.03.2017 für schuldig befunden, er habe es als Einzelunternehmer zu verantworten, dass er die genehmigte Bodenaushubdeponie (Tatzeit: 22.10.2015) auf den als Tatort angeführten Grundstücken (Gemeindegebiet ***, GSt. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG *** und GSt. Nr. ***, ***, KG ***) betrieben und dabei die im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2013, Zl. RU4-K-1202/003-2011, betreffend die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie, unter Punkt 9. gemäß § 43 AWG 2002 vorgeschriebene Auflage

„9. Die Einbringung des Schüttgutes hat nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 2 m zu erfolgen, an geeigneter Stelle ist dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe anzulegen.

insofern nicht eingehalten habe, als die Einbringung des Materials in die Deponie mittels Überkopfschüttung bzw. Haldenschüttung erfolgt sei. Es sei somit die Einbringung des Schüttgutes nicht in Lagen von max. 2m erfolgt. An der Schüttkante seien bereits Erosionen ersichtlich.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Auflage 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2013, RU4-K-1202/003-2011 iVm § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 verletzt und wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 79 Abs. 2 AWG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden angedroht und ihm gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 45,-- vorgeschrieben, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 495,-- ergibt.

2.2. Begründend führt die belangte Behörde aus, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Strafanzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht vom 24.05.2016. Der im Spruch angeführte strafbare Verwaltungstatbestand könne durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden, wobei der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung (s. oben 1.4.) wiedergegeben wird. Nach Schilderung des verwaltungsbehördlichen Verfahrensganges und Wiedergabe des Wortlautes von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 wird (bezeichnet als „Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft vom 05.01.2017“) das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wiedergegeben (s. oben 1.5.).

Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG. Ein Entlastungsbeweis, dass ihm entgegen der Rechtsvermutung keine Fahrlässigkeit und damit kein Verschulden vorzuwerfen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

2.3. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen von € 2.500,-- aus. Mildernde oder erschwerende Umstände lägen nicht vor.

3.   Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses, ihm am 28.03.2017 zugestellte Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer am 21.04.2017 und somit rechtzeitig durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst sinngemäß vorgebracht, das angefochtene Straferkenntnis leide an einem Begründungsmangel: Die Auflage 9 des Bewilligungsbescheides beziehe sich auf die Einbringung des Schüttgutes, die nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 2 Metern zu erfolgen habe. Dieser Bestimmung werde entsprochen.

Die im Straferkenntnis erwähnte Kollaudierungsverhandlung stehe in Zusammenhang mit Auflage 10 des Bewilligungsbescheides, die sich auf die Ablagerung von Schüttgut beziehe.

Auflage 10 des Bewilligungsbescheides sei jedoch nicht Gegenstand des Straferkenntnisses, das sich ausschließlich auf die Auflage 9 beziehe.

In Auflage 9 sei allerdings ausschließlich von der Einbringung des Schüttgutes die Rede und werde diesem Kriterium seitens des Beschuldigten in jedem Fall entsprochen.

Aus Auflage 9 sei in keiner Weise ersichtlich, dass eine Überkopf- oder Haldenschüttung nicht zulässig wäre, weshalb es auch keinen Verstoß gegen diese Auflage gäbe. Die behördliche Kollaudierung, die in der Auflage 10 genannt sei, beziehe sich ausschließlich auf die Ablagerung. Da ein Verstoß gegen die Auflage 9 des Bewilligungsbescheides nicht ersichtlich sei, sei das Straferkenntnis widersprüchlich bzw. unrichtig begründet.

4.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des
§ 44 Abs. 1 VwGVG am 30.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte und die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen der in Frage stehenden Deponie (Anlage A bzw. B zur Verhandlungsschrift) und durch Befragung des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers. Weiters wurde Herr GB als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz (im Folgenden: der Amtssachverständige) beigezogen.

4.2. Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung anhand eines von ihm vorgelegten Lichtbildes (Beilage A zur Verhandlungsschrift), dass die Einbringung in die Deponie so erfolge, dass die LKWs auf einem (auf dem vorgelegten Lichtbild in dessen linken im linken Eck des Lichtbildes ersichtlichen) Weg stehen blieben und das Schüttmaterial dann über (auf dem Foto ersichtliche) Schräge hinuntergekippt und in der Folge im unteren Bereich von einer Raupe eingeebnet werde. Dies erfolge teilweise in Form von Überkopf- bzw. Haldenschüttungen, wobei dann, wenn es sich um größere Materialmengen handelt, umgehend eine Einebnung durch die Raupe erfolge.

Der Beschwerdeführer bestritt ausdrücklich nicht die die im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Überkopf bzw. Haldenschüttungen, sondern betonte, dass seiner Ansicht nach durch die von ihm geschilderte Vorgehensweise die Auflage 9 eingehalten werde, weil dadurch die vorgeschriebene Einbringung in Lagen von max. 2 Metern gewährleistet sei.

Er betonte auch, dass es sich bei den vorgenommenen Überkopf- bzw. Haldenschüttungen jeweils nur um geringfügige Schüttungen gehandelt habe und dass seine Mitarbeiter geschult seien, darauf zu achten, keine Schüttungen vorzunehmen, wenn es ihnen gefährlich erscheint. Im Hinblick darauf sei der Beschwerdeführer – aus eigener Überzeugung, nachgefragt habe er bei niemandem – davon ausgegangen, dass sich diese Vorgehensweise mit der Auflage 9 vereinbaren lasse.

4.3. Der Amtssachverständige führte nach der Schilderung des Einbringungsvorganges durch den Beschwerdeführer Folgendes aus:

Zur Einbringung von Deponiegut zählt der Abladevorgang vom LKW, und die abschließende Verdichtung des Materials zu einem Deponiekörper. Der Abladevorgang kann aus fachlicher Sicht und auch im Sinne der Auflage 9 des Bescheides vom 17. Jänner 2013 dann über eine Schüttkante erfolgen, wenn die Böschung eine Höhe von maximal 2 Meter aufweist. Diese Auflage fußt auf den Bestimmungen des § 36 DVO 2008, wo insbesondere einerseits auf die Sicherheit für Personal und andererseits die Sicherheit und Standfestigkeit des Deponiekörpers abgezielt wird.

Zu den Ausführungen von Herrn GT wird festgehalten, dass die lageweise Verdichtung mittels Schubraupe grundsätzlich die Standfestigkeit des Deponiekörpers nachträglich bzw. ab dem Zeitpunkt des Einbaus in den Deponiekörper weitgehend sicherstellt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass laut dem ursprünglich genehmigten Projekt nicht vorgesehen war, Einbaugeräte wie Radlader, Schubraupe etc., für längere Zeit vor Ort zu belassen, sondern war der gelegentliche tageweise Einsatz geplant. Aus diesem Grund wurde auch entsprechend Auflage 9 im Norden des Deponieareals eine Abfahrtsrampe hergestellt. Diese sollte sicherstellen, dass der Abladevorgang von den zuliefernden LKW auf der aktuell verdichteten Schüttebene stattfinden kann.

Durch das Abladen von der Böschungsoberkante, als sogenannte Haldenschüttung oder Überkopfschüttung, ist die Sicherheit für Personal nicht bestmöglich ausgeschöpft. Locker geschüttetes und nicht verdichtetes Deponiegut ist nicht ausreichend tragfähig, um ein Einsinken bzw. sogar im Extremfall Kippen des LKWs zu verhindern.“

Weiters erläuterte der Sachverständige auf entsprechende Fragen, dass eine Überkopf- oder Haldenschüttung aus Lkws unabhängig von der Schüttmenge nicht mit den Vorgaben der Auflage 9, wonach die Einbringung ua. nach statischen Kriterien zu erfolgen hat, vereinbar sei. Allenfalls dann, wenn die Überkopf- oder Haldenschüttungen ausschließlich in Randbereichen, wo die Schütthöhe unter 2 Meter beträgt, erfolgt wären (was aber, wie der Beschwerdeführer zugestand, nicht der Fall war) oder falls (künftig – derzeit besteht ein solcher nach Angaben des Beschwerdeführers nicht) ein Anfahrtsschutz errichtet würde, wäre es – so der Amtssachverständige auf entsprechende Nachfrage des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers – theoretisch denkbar, dass Überkopf- oder Haldenschüttungen als eine Einbringung nach statischen Kriterien iSd Auflage 9 angesehen werden könnten.

5.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt (und betrieb auch zum angelasteten Tatzeitpunkt) im Gemeindegebiet ***, auf den GSt. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG *** und den GSt. Nr. ***, ***, KG ***, die in Frage stehende vereinfachte Bodenaushubdeponie als Einzelunternehmer.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2013,
RU4-K-1202/001-2011 (im Folgenden: „Bewilligungsbescheid“), mit dem dem Beschwerdeführer die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der in Frage stehenden vereinfachten Bodenaushubdeponie erteilt wurde, wurde unter anderem unter folgender Auflage erteilt:

9. Die Einbringung des Schüttgutes hat nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 2m zu erfolgen, an geeigneter Stelle ist dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe anzulegen.“

Diese Auflage bezieht sich auf den gesamten Vorgang der Einbringung, erfasst somit sowohl das Abladen von Material auf der Schüttebene, also der Fläche, von der aus in der Folge der Einbau des Materials erfolgt, als auch den Einbau des Materials als solchen. Ein Abladen von Material in der Form, dass das Schüttgut ohne Nutzung der Rampe, deren Errichtung in Auflage 9 abgeordnet wird, mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung von der Böschungsoberkante auf den Lagerungsplatz abgekippt wird, widerspricht der Anforderung der Auflage 9, wonach die Einbringung – und somit auch der zu dieser gehörende Abladevorgang – statischen Kriterien entsprechen muss.

Im Zuge des Betriebs der gegenständlichen Bodenaushubdeponie erfolgt (und erfolgte zum angelasteten Tatzeitpunkt) die Materialeinbringung so, dass das Material zumindest teilweise mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung über die Böschungsoberkante abgeladen und danach in Schichten von 2 Metern eingebaut wurde. Die Abladung des Schüttmaterials durch die gegenständlichen Halden- oder Überkopfschüttungen erfolgte jedenfalls auch an Stellen, an denen die Schütthöhe über 2 Meter beträgt und bestand und besteht kein Anfahrtsschutz.

Der Beschwerdeführer ist – als Betreiber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie –gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer weist mehrere, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt nicht verjährte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die aber allesamt keine Übertretungen des AWG 2002 betreffen (zB MES2-V-16 41015/3, rechtskräftig am 21.11.2016; MES2-V-16 31380/3, rechtskräftig am 09.09.2016; MES2-V-16 23640/4, rechtskräftig am 12.08.2016, MES2-V-14 29239&3, rechtskräftig am 25.12.2014). Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.500.--, hat Rückzahlungsverpflichtungen für einen Kredit in nicht feststellbarer Höhe, ist Eigentümer zweier Häuser und ist sorgepflichtig gegenüber einem minderjährigen Sohn.

6.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs, der im Zuge des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen, des Inhaltes des Genehmigungsbescheides samt Auflagen, der Unternehmensform und der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung, dass im Zuge des Betriebes der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die Materialeinbringung so erfolgt (und auch zum angelasteten Tatzeitunkt so erfolgte), dass das Material zumindest teilweise mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung abgeladen und danach in Schichten von 2 Metern eingebaut wird, stützt sich zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers, der die Überkopf- bzw. Haldenschüttung nicht nur zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern diese auch in der mündlichen Verhandlung selbst anhand vorgelegter Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert hat. Zum anderen stützt sich diese Feststellung auf die im Akt befindliche „Niederschrift über die Anlagenbesichtigung Nr. 2/2015“ über den Lokalaugenschein des Deponieaufsichtsorganes am 22.10.2015, auf deren Seite 3 unter der Rubrik „zu den Auflagen des Bewilligungsbescheides“ als (einzige) Anmerkung handschriftlich „HALDENSCHÜTTUNG !“ vermerkt ist und darunter festgehalten wird: „Die Auflagen der Bewilligungsbescheide waren soweit augenscheinlich zu beurteilen eingehalten. Ausnahme: Haldenschüttung.“

Die Feststellung, dass sich die in Frage stehende Auflage 9 auf den sowohl das Abladen des Materials als auch dessen Einbau erfassenden Gesamtprozess der Einbringung bezieht und dass bei einer Abladung mittels Überkopfschüttung dem in der Auflage 9 normierten Erfordernis, dass die Einbringung nach statischen Kriterien zu erfolgen hat, nicht entsprochen wird, ergibt sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 05.01.2017 sowie dessen Gutachten und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Tätigkeit, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dessen eigenen, glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

7.    Rechtslage:

7.1. § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 idgF lautet:

Strafhöhe

§ 79. (1)

[…]

(2) Wer

1. […]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

7.2. Die dem Beschwerdeführer im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.01.2013, RU4-K-1202/001-2011 vorgeschriebenen Auflagen 9 und 10 haben folgenden Wortlaut:

9. Die Einbringung des Schüttgutes hat nach statischen Kriterien und in Lagen von max. 2m zu erfolgen, an geeigneter Stelle ist dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe anzulegen.

10. Mit der Ablagerung des Schüttgutes darf erst nach vollständiger projekt- bzw. auflagengemäßer Errichtung des jeweiligen Schüttabschnittes inkl. der dazugehörigen Anlagenteile (wie Absicherungen etc.) begonnen werden.“

8.   Erwägungen:

8.1. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Auflage 9, deren Nicht-Einhaltung dem Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbescheid angelastet wird, mit dem Bewilligungsbescheid rechtskräftig vorgeschrieben wurde.

Da es im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Nicht-Einhaltung nicht entscheidend ist, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage – und damit auch die Frage, ob die mit der Auflage verfolgten Ziele durch die Vorschreibung anderer Vorlagen ebenso erfüllt hätten werden können – im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

8.2. Seitens des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass in der von ihm betriebenen Deponie die spruchgegenständlichen Überkopf- bzw. Haldenschüttungen erfolgt sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführer war vielmehr darauf gerichtet, einerseits dazutun, dass sich die Auflage 9 nicht auf das durch die Überkopfschüttung erfolgte Abladen des Materials beziehe (sondern dies Gegenstand der Auflage 10, deren Übertretung dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, sei) und andererseits argumentierte der Beschwerdeführer, das in seiner Deponie praktizierte Abladen des Materials durch Überkopfschüttungen von Lkws sei mit der Auflage 9 vereinbar gewesen.

Im Hinblick auf diese Rechtfertigung war im Zuge des gegenständlichen Verfahrens als entscheidungswesentliche Frage zu klären, ob sich die Auflage 9 auf den Vorgang des Abladens des Materials überhaupt bezieht und sich aus ihr gegebenenfalls hinreichend bestimmt die (Un-)Zulässigkeit des Abladens durch Überkopf- bzw. Haldenschüttung ergibt.

8.3. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, seiner Ansicht nach sei beim Betrieb seiner Deponie die Auflage 9 trotz der zugestandenen Halden- bzw. Überkopfschüttungen erfüllt worden, da der Materialeinbau wie in der Auflage vorgesehen in Lagen von max. 2 Metern erfolgte und das Abladen des Materials nur im Fall von geringen Schüttmengen durch Überkopf- bzw. Haldenschüttung von den Lkws erfolgte, wobei die Mitarbeiter geschult seien, keine Überkopf- bzw. Haldenschüttungen durchzuführen, wenn dies gefährlich erscheine.

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieses Vorbringens insofern beizupflichten (und war deshalb auch die Tatbeschreibung im Spruch des Erkenntnisses entsprechend zu korrigieren), dass das Abladen des Materials durch die ihm angelasteten Überkopf- bzw. Haldenschüttungen keine Auswirkung darauf haben muss, ob die in Auflage 9 (auch) enthaltene Verpflichtung, dass die Einbringung in max. 2 Meter Lagen zu erfolgen hat, erfüllt wird.

8.4. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die zugestandenen Überkopf- bzw. Haldenschüttungen keine Verletzung der Vorgaben der Auflage 9 darstellen.

Die in Frage stehende Auflage 9 bezieht sich nämlich auf den Gesamtvorgang der Einbringung des Materials, also sowohl auf den Einbau des Material (der in Lagen von max. 2 Metern zu erfolgen hat), als auch auf das dem Einbau vorangehende Abladen des Materials an der Stelle, von der aus der der Materialeinbau erfolgt.

Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen und erschließt sich zum anderen auch aus dem Wortlaut der Auflage, in dem nicht vom Einbau, sondern der Einbringung des Materials die Rede ist und dafür (neben dem Erfordernis, dass – beim Einbau des Materials – die Lagen 2 Meter nicht überschreiten dürfen) verlangt, dass diese nach statischen Kriterien zu erfolgen hat und dass dazu im Bedarfsfall eine Zu- bzw. Abfahrtsrampe zu errichten ist. Wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, soll durch diese Rampe die Gefahr eines Abrutschens oder Kippens von Lkw, die mit Überkopfschüttungen aus einer 2 Meter überschreitenden Höhe verbunden ist, ausgeschlossen werden.

Wird das Material hingegen mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung von Lkws über eine nicht durch einen Anfahrtsschutz gesicherte Schüttkante mit einer Höhe von über 2 Metern abgeladen, besteht – und zwar wie sich aus den Ausführungen des beigezogene Amtssachverständigen ergibt, auch dann, wenn nur geringe Mengen geschüttet werden – die Gefahr eines Abrutschens oder Kippens der Lkw, sodass bei dieser Vorgehensweise nicht von einer Einbringung nach statischen Kriterien gesprochen werden kann. Daher ist in der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Einbringung mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttungen ein Verstoß gegen die Auflage 9 des Bewilligungsbescheid zu sehen.

8.5. Auch besteht für das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Zweifel daran, dass die Auflage 9 iSd Judikatur des VwGH hinreichend bestimmt ist:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).

An der in diesem Sinne hinreichenden Bestimmtheit der Auflage 9 kann schon angesichts dessen, dass der beigezogene Amtssachverständige sowohl in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres zweifelsfrei den Inhalt der durch die Auflage 9 auferlegten Verpflichtung nachvollziehbar dargelegt hat, kein Zweifel bestehen. Auch für das Deponieaufsichtsorgan bestand offensichtlich kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bewilligungsbescheid die Verpflichtung auferlegt wurde, keine Haldenschüttungen vorzunehmen, wurde doch von diesem in seiner Niederschrift über den Lokalaugenschein zum in Frage stehenden Datum die Vornahme der Haldenschüttung als einzige Ausnahme von der grundsätzlichen Feststellung, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides ansonsten erfüllt wurden, vermerkt.

Aus Auflage 9 ergibt sich somit mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Materialeinbringung nicht mit den Vorgaben der Auflage 9, wonach diese nach statischen Kriterien zu erfolgen hat, in Einklang steht, wenn das Abladen des Materials – auch wenn es sich nur um einen geringe Menge an geschüttetem Material handelt – durch Überkopf- bzw. Haldenschüttung aus einer Höhe von mehr als 2 Meter ohne Anfahrtsschutz erfolgt.

8.6. Zusammengefasst ist somit die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Abladung des Materials mittels Überkopf- bzw. Haldenschüttung mit der hinreichend bestimmten Auflage 9 des Bewilligungsbescheides nicht vereinbar, womit der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

8.7. Die vorgenommene Spruchkorrektur in Bezug auf die Tatbeschreibung ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer die wesentlichen Elemente des Tatbildes, nämlich der „Betrieb der genehmigten Bodenaushubdeponie“ und die „Nicht-Einhaltung der Auflage 9 des Bewilligungsbescheides“ durch die „Einbringung von Material mittels Überkopfschüttung bzw. Haldenschüttung“ innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung durch die Strafverfügung vom 22.09.2016 vorgeworfen wurden.

8.8. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem (sinngemäß) argumentiert wird, das „Ablagern“ sei nicht von Auflage 9, sondern von Auflage 10 erfasst und sei deren Übertretung dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich zum einen Auflage 9 wie ausgeführt sehr wohl auch auf das Abladen des einzubauenden Materials bezieht. Zum anderen handelt es sich demgegenüber bei Auflage 10 um keine Vorgabe, die sich auf die auch das Abladen umfassende Einbringung des Materials bei laufendem Betrieb beziehen würde. Vielmehr bildet Auflage 10 – schon ihrem Wortlaut nach und wie auch der beigezogene Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – lediglich die in § 63 Abs 1 AWG 2002 vorgesehene gesetzliche Vorgabe ab, wonach eine Materialschüttung erst nach einer behördlichen Freigabe in der Form eines Kollaudierungsbescheides erfolgen darf. Sobald der in Auflage 10 geforderte Kollaudierungsbescheid, vor dessen Vorliegen nicht mit den Schüttungen begonnen werden darf, vorliegt, kommt der Auflage 10 keine Bedeutung mehr zu.

Dementsprechend war Auflage 10 im vorliegenden Fall nicht einschlägig und wurde dem Beschwerdeführer auch zutreffend nicht vorgeworfen, diese verletzt zu haben.

Dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Kollaudierungsverhandlung erwähnt wird, mag ein Hinweis darauf sein, dass schon anlässlich dieser Kollaudierungsverhandlung im Jahr 2014 festgehalten wurde, dass eine Überkopf- bzw. Haldenschüttung mit Auflage 9 nicht vereinbar ist. Dies ist aber ebenso wenig ausschlaggebend dafür, dass die unbestrittenen Überkopfschüttungen der Auflage 9 widersprechen, wie aus der Erwähnung dieser Kollaudierungsverhandlung oder aus sonstigen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu schließen wäre, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung von Vorgaben der Auflage 10 vorgeworfen hätte.

8.9. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Beschwerdeführer somit auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten.

9.   Strafhöhe und Kosten:

9.1. Nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 idgF ist mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen, wer gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,--  bedroht.

9.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

9.3. Von der Verwaltungsbehörde wurden – (insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht absolut unbescholten ist, aber keine einschlägigen, die Übertretung des AWG 2002 betreffenden Vormerkungen vorliegen) zu Recht – keine Milderungsgründe und Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt. Angesichts dessen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe für angemessen hält.

Dass beim Beschwerdeführer an sich die erhöhte Mindeststrafe für im Bereich der Abfallwirtschaft gewerblich tätige Personen zum Tagen käme, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Strafe, die höher ist, als die in erster Instanz verhängte, kommt im vorliegenden Fall – Beschwerdeerhebung ausschließlich durch den Beschwerdeführer – schon aufgrund des in § 42 VwGVG normierten Verschlechterungsverbots nicht in Betracht.

Die von der Behörde verhängte „gesetzliche Mindeststrafe“ von € 450,-- (als der gesetzlichen Mindeststrafe für nicht im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen, während für im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Personen von einer gesetzlichen Mindeststrafe von € 2.100,-- auszugehen wäre), ist im vorliegenden Fall jedenfalls als nicht unangemessen hoch zu beurteilen und zu bestätigen.

9.4. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Anwendbarkeit des § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Ein solches Überwiegen von Milderungs- über Erschwerungsgründe konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

9.5. Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes voraussetzt.

Von einer solchen geringfügigen Bedeutung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden: Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Befristungen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Dem hinter diesem Ziel stehenden Rechtsgut, dem Umweltschutz, ist keine nur geringe Bedeutung zuzumessen. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Für die Nichteinhaltung von Auflagen sieht § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 einen Strafrahmen von 450 € bzw. 2.100 € bis 8.400 € vor. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und kam eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deshalb nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde).

9.6. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.

10.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Dies zum einen deshalb, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Und zum anderen deshalb, weil die zentrale in diesem Verfahren zu lösende Frage in der Auslegung einer in einem Bescheid auferlegten Auflage, deren Übertretung vorgeworfen wurde, bestand und die Auslegung von Bescheiden in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage darstellt, die nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.979.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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