Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Freigabe eines Aufschließungsgebietes und Umwandlung in vollwertiges Bauland, allgemeines Wohngebiet, mangels Festlegung eines angemessenen Schutzabstandes zwischen einem unter die Seveso II-Richtlinie fallenden Betriebsgebiet und dem Baugebiet; Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Wohngebietes im Bebauungsplan nicht ausreichend; Aufhebung auch des auf dem gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan beruhenden BebauungsplansSpruch
1. Der Flächenwidmungsplan 4.00, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 21. Februar 2002, 25. April 2002 und 13. Juni 2002, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2002, kundgemacht durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in der Zeit vom 19. Juli bis 2. August 2002, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. August 2004, mit dem für die im Folgenden genannten Grundstücke die Festlegung als Aufschließungsgebiet für WA aufgehoben und die Liegenschaft in volles, sofort konsumierbares Bauland, und zwar Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,8 umgewandelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom
11. bis 25. August 2004, wird, soweit er die Flächenwidmung für die Grundstücke Nr. 416, 417/1, 417/4, 417/5 und 417/7 sowie die Bauflächen Nr. 318 und 319 der KG 60362 Trofaiach in einem Gesamtausmaß von 9.614 m² festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Bebauungsplan "Reihenhausanlage Freiensteinerstraße" vom 15. Jänner 2004, Projekt Nr. 03/20080-B, Plan Nr. "L 1", für die von der K GmbH erworbenen Grundstücke Nr. 416, 417/1, 417/4, 417/5 und 417/7 sowie die Bauflächen Nr. 318 und 319 der KG 60362 Trofaiach, Beschluss des Gemeinderates vom 10. August 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 11. bis 25. August 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B592/05 und B156/06 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B592/05 und B156/06 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Sachverhalt zu B592/05:
1.1. Die mitbeteiligte K GmbH beantragte die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von 4 Doppelwohnhäusern und 4 Reihenhäusern mit insgesamt 17 Wohneinheiten samt KFZ-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. 416, 417/1, 417/4, 417/5, 417/7 und den Bauflächen 318 und 319 KG 60362 Trofaiach - im Folgenden als 416 u.a. bezeichnet. Mit Bescheid vom 26. August 2004 erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaften Berufung. Zur Begründung brachten die beschwerdeführenden Gesellschaften vor, dass ihr Betrieb auf Grund der Beschaffenheit der dort gelagerten Stoffe (Abfall, Altöl und Tanklager für Heizöl) auch der Richtlinie 96/82/EG
(Seveso II-Richtlinie) unterliege. Sowohl nach der Seveso II-Richtlinie als auch gemäß §22 Abs12 Stmk. ROG müsse zwischen dem Unternehmen und einer sich neu ansiedelnden Wohnbevölkerung ein angemessener Schutzabstand gewahrt bleiben. Dieser Schutzabstand sei jedenfalls von einer Verbauung freizuhalten.
1.2. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 1. Oktober 2004 wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid für die Errichtung der Wohnanlage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Revision des Flächenwidmungsplanes die Annahme bestanden habe, dass die Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie falle. Das Vorliegen eines Seveso II-Betriebes verpflichte zwar die Gemeinde als Verordnungsgeber zur Ersichtlichmachung eines Schutzabstandes. Dies bedeute jedoch nicht, dass bestehendes Bauland einer Rückwidmung unterworfen werden müsse; es seien vielmehr Schutzmaßnahmen zu treffen. Das Bauvorhaben liege zu einem kleinen Teil innerhalb des im Ermittlungsverfahren festgestellten Schutzabstandes, wobei durch Auflagen im Baubewilligungsbescheid sichergestellt sei, dass keine Erhöhung des Gefährdungspotentials erfolge.
1.3. Auf Grund der gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Gesellschaften erhobenen Vorstellung wurde mit dem zu B592/05 angefochtenen Bescheid der Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 1. Oktober 2004 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die Vorschreibung nicht ausreichend konkretisierter Auflagen die Wahrung eines angemessenen Abstandes zwischen dem Seveso II-Betrieb einerseits und den Baugrundstücken andererseits nicht gewährleistet sei, sodass diesbezüglich Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaften verletzt werden.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
2. Sachverhalt zu B156/06:
2.1. Im fortgesetzten Verfahren wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 23. Mai 2005 die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaften gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet ab, konkretisierte jedoch die Auflagen im Baubewilligungsbescheid.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Gesellschaften Vorstellung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Flächenwidmungsplan rechtswidrig sei. Die Raumordnungsbehörde hätte im Hinblick auf die Seveso II-Richtlinie und unter Anwendung des §22 Abs12 des Stmk. ROG Vorkehrungen in der Flächenwidmung für ein Überschreiten der Schwellenwerte der Seveso II-Richtlinie treffen müssen. Dies müsse auch für den Bebauungsplan gelten. Mit dem zu B156/06 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Gesellschaften zunächst der Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Gesellschaften hätten ihre Einwendung nicht hinreichend konkretisiert, entgegentreten.
Zur Frage eines Bauverbotes im Schutzabstand verweisen die beschwerdeführenden Gesellschaften auf das Ziel der Seveso II-Richtlinie, das Risiko eines Unfalls nicht zu vergrößern. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn bisher unverbautes Gebiet mit Wohngebäuden bebaut werde. Daran könnten auch die erteilten Auflagen nichts ändern. Die zur Beurteilung eines angemessenen Schutzabstandes nach §22 Abs12 Stmk. ROG bisher vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen seien nach wie vor unvollständig und nicht nachvollziehbar.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Art12 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden: Seveso II-Richtlinie), ABl. 1997 L 10 S 13, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 4.00 im Jahre 2004 geltenden Fassung lautete:
"Art 12
Überwachung der Ansiedlung
a) die Ansiedlung neuer Betriebe,
b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10,
c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren zur Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 [allgemeine Betreiberpflichten] ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Die Umsetzung dieser Bestimmungen der Seveso II-Richtlinie erfolgte auf dem Gebiete der Steiermärkischen Raumordnung durch das Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 127, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 59/1995, geändert wird, LGBl. 64/2000. Die Umsetzung dieser Bestimmungen der Seveso II-Richtlinie erfolgte auf dem Gebiete der Steiermärkischen Raumordnung durch das Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 127, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 59 aus 1995,, geändert wird, Landesgesetzblatt 64 aus 2000,.
Mit dieser am 1. November 2000 in Kraft getretenen ROG-Novelle wurden folgende Bestimmungen geändert:
§4 Abs2 lautet:
§21 Abs5 lautet:
Dem §22 wurde folgender Abs12 angefügt:
Dem §23 wurde folgender Abs18 angefügt:
2. §26 Abs1 Z1 und Abs4 des Gesetzes, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Stmk. BauG), LGBl. 59/1995 idF LGBl. 78/2003 lauten: 2. §26 Abs1 Z1 und Abs4 des Gesetzes, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Stmk. BauG), Landesgesetzblatt 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2003, lauten:
"§26
Nachbarrechte
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; [...]
3. §3 Abs1 Z2 und §3 Abs2 Z6 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 127 idF LGBl. 20/2003 lauten: 3. §3 Abs1 Z2 und §3 Abs2 Z6 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 127 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 2003, lauten:
"§3
Raumordnungsgrundsätze
2. Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden. [...]
[...]
4. §22 Abs12 Stmk. ROG: vgl. oben 4. §22 Abs12 Stmk. ROG: vergleiche oben
5. §23 Abs1 Z5 Stmk. ROG lautet:
"§23
Bauland
[...]
5. sie keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen u. dgl.) unterliegen.
Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Auffüllungsgebiete, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete und vollwertiges Bauland mit den erforderlichen Baugebieten."
6. §23 Abs3 Stmk. ROG lautet:
7. §23 Abs5 litb Stmk. ROG lautet:
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;"
8. §23 Abs5 lite Stmk. ROG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Fassung LGBl. 41/1991 lautete: 8. §23 Abs5 lite Stmk. ROG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes geltenden Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 1991, lautete:
"e) Industrie- und Gewerbegebiete II, das sind Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;" "e) Industrie- und Gewerbegebiete römisch zwei, das sind Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;"
9. §28 Stmk. ROG, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1994, LGBl. 1/1995 lautet: 9. §28 Stmk. ROG, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1994, Landesgesetzblatt 1 aus 1995, lautet:
"§28
Inhalt der Bebauungsplanung
1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung;
2. die Verkehrsanlagen;
3. die öffentlichen Flächen und Anlagen;
4. die Freiflächen.
III. 1. Aus Anlass der oben erwähnten Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 9. März 2007, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 4.00, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 21. Februar 2002, 25. April 2002 und 13. Juni 2002, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2002, kundgemacht durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in der Zeit vom 19. Juli bis 2. August 2002, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. August 2004, mit dem für die im Folgenden genannten Grundstücke die Festlegung als Aufschließungsgebiet für WA aufgehoben und die Liegenschaft in volles, sofort konsumierbares Bauland, und zwar Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,8 umgewandelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vomrömisch drei. 1. Aus Anlass der oben erwähnten Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 9. März 2007, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 4.00, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 21. Februar 2002, 25. April 2002 und 13. Juni 2002, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2002, kundgemacht durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in der Zeit vom 19. Juli bis 2. August 2002, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. August 2004, mit dem für die im Folgenden genannten Grundstücke die Festlegung als Aufschließungsgebiet für WA aufgehoben und die Liegenschaft in volles, sofort konsumierbares Bauland, und zwar Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,8 umgewandelt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom
11. bis 25. August 2004, soweit er die Flächenwidmung für die Grundstücke Nr. 416, 417/1, 417/4, 417/5 und 417/7 sowie die Bauflächen Nr. 318 und 319 der KG 60362 Trofaiach in einem Gesamtausmaß von 9.614 m2 festlegt, und des Bebauungsplans "Reihenhausanlage Freiensteinerstraße" vom 15. Jänner 2004, Projekt Nr. 03/20080-B, Plan Nr. "L 1", für die von der K GmbH erworbenen Grundstücke Nr. 416, 417/1, 417/4, 417/5 und 417/7 sowie die Bauflächen Nr. 318 und 319 der KG 60362 Trofaiach, Beschluss des Gemeinderates vom 10. August 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 11. bis 25. August 2004, zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hielt die Beschwerden vorläufig für zulässig und hat sie in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden. Der Verfassungsgerichtshof ging weiters davon aus, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Verordnungen angewendet hat und dass auch er diese Verordnungen anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Beschwerden vorläufig für zulässig und hat sie in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden. Der Verfassungsgerichtshof ging weiters davon aus, dass die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Verordnungen angewendet hat und dass auch er diese Verordnungen anzuwenden hätte.
2. Die Entwicklung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung für die Grundstücke 416 ua. stellte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"1. In dem am 26. November 1981 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 1.00 waren die Grundstücke 416 u.a. als allgemeines Wohngebiet mit der Bebauungsdichte 0,3 - 0,8 gewidmet (WA). Die östlich der Bahnlinie gelegenen Betriebsgrundstücke der beschwerdeführenden Gesellschaften waren teilweise als Industrie- und Gewerbegebiete I und II und teilweise als Aufschließungsgebiet für Industrie- und Gewerbegebiet gewidmet. "1. In dem am 26. November 1981 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 1.00 waren die Grundstücke 416 u.a. als allgemeines Wohngebiet mit der Bebauungsdichte 0,3 - 0,8 gewidmet (WA). Die östlich der Bahnlinie gelegenen Betriebsgrundstücke der beschwerdeführenden Gesellschaften waren teilweise als Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins und römisch zwei und teilweise als Aufschließungsgebiet für Industrie- und Gewerbegebiet gewidmet.
2. In dem am 22. Dezember 1988 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 2.00 wurde die Wohnbaulandwidmung der Grundstücke 416 u.a. beibehalten. Die Aufschließungsgebiete für Industrie und Gewerbegebiete wurden in vollwertiges Industrie- und Gewerbegebiet I und II (J/1 und J/2) umgewidmet. 2. In dem am 22. Dezember 1988 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 2.00 wurde die Wohnbaulandwidmung der Grundstücke 416 u.a. beibehalten. Die Aufschließungsgebiete für Industrie und Gewerbegebiete wurden in vollwertiges Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins und römisch zwei (J/1 und J/2) umgewidmet.
3. In dem am 13. Dezember 1995 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 3.00 wurden die Grundstücke 416 u.a. in Aufschließungsgebiet - allgemeines Wohngebiet (L(WA)) umgewidmet. Für die im Osten und Nordosten an die Bahnlinie angrenzenden Betriebsgrundstücke wurde die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet I und II (J/1 und J/2) beibehalten. 3. In dem am 13. Dezember 1995 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 3.00 wurden die Grundstücke 416 u.a. in Aufschließungsgebiet - allgemeines Wohngebiet (L(WA)) umgewidmet. Für die im Osten und Nordosten an die Bahnlinie angrenzenden Betriebsgrundstücke wurde die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet römisch eins und römisch zwei (J/1 und J/2) beibehalten.
4.1. Mit Kundmachung vom 29. September 2000 forderte der Bürgermeister gemäß §30 Abs2 ROG öffentlich auf, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien in der Zeit von 2. Oktober 2000 bis 31. Jänner 2001 einzubringen. Am 31. Jänner 2001 langte bei der Gemeinde eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaften ein, in der sie darauf hinwiesen, dass sie einen Betrieb zur Zwischenlagerung und Behandlung von Abfallstoffen sowie ein Lager für Mineralölprodukte betreiben und dass vorgesehen sei, die Grundstücke 416 u.a. als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Es liege auf der Hand, dass von jenen Betrieben und Anlagen, welche von den beschwerdeführenden Gesellschaften im Industriegebiet II errichtet wurden, Emissionen ausgehen; es stehe daher mit einer vernünftigen Raumplanung nicht in Einklang, wenn allgemeine Wohngebiete zu nahe an Industriegebiet II herangeführt würden. Die beschwerdeführenden Gesellschaften regten daher an, von einer Wohngebietswidmung der Grundstücke 416 u.a. Abstand zu nehmen. 4.1. Mit Kundmachung vom 29. September 2000 forderte der Bürgermeister gemäß §30 Abs2 ROG öffentlich auf, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien in der Zeit von 2. Oktober 2000 bis 31. Jänner 2001 einzubringen. Am 31. Jänner 2001 langte bei der Gemeinde eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaften ein, in der sie darauf hinwiesen, dass sie einen Betrieb zur Zwischenlagerung und Behandlung von Abfallstoffen sowie ein Lager für Mineralölprodukte betreiben und dass vorgesehen sei, die Grundstücke 416 u.a. als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Es liege auf der Hand, dass von jenen Betrieben und Anlagen, welche von den beschwerdeführenden Gesellschaften im Industriegebiet römisch zwei errichtet wurden, Emissionen ausgehen; es stehe daher mit einer vernünftigen Raumplanung nicht in Einklang, wenn allgemeine Wohngebiete zu nahe an Industriegebiet römisch zwei herangeführt würden. Die beschwerdeführenden Gesellschaften regten daher an, von einer Wohngebietswidmung der Grundstücke 416 u.a. Abstand zu nehmen.
4.2. Für den 6. März 2001 beraumte die Gemeinde einen Ortsaugenschein zur Frage der Beurteilung der Anwendbarkeit der SEVESO-Bestimmungen auf die Betriebsanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften an, an der neben Vertretern der beschwerdeführenden Gesellschaften Vertreter verschiedener Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung teilnahmen. Ergebnis dieser Verhandlung war die Feststellung, dass 'der Betriebsstandort Trofaiach bezogen auf die Abfallbehandlung (Lagerung) [...] nicht den SEVESO-Bestimmungen zu unterwerfen' ist. Bezüglich der Mineralöllagerungen wurde festgestellt, dass auch das Mineralöltanklager nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 8a der GewO (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen) fällt. Es könnte aber das Mineralöllager auf Grund geänderter Rechtslage als SEVESO-Betrieb eingestuft werden. In diesem Fall wäre mit einem Schutzabstand bzw. Referenzabstand von ca. 200 Metern rund um das Mineralöllager zu rechnen. Ein festgelegter Referenzabstand würde bedeuten, dass Bebauungen in diesem Bereich unzulässig wären. Der Referenzabstand von ca. 200 Metern beziehe sich nur auf die Mineralöllagerungen. Sollte aus dem Gesichtspunkt der Abfallbehandlung bzw. Abfalllagerung eine Änderung der Rechtslage stattfinden, sodass eine Seveso II Einstufung notwendig wird, könnten sich andere, auch größere Referenzabstände ergeben. In den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes ist auch eine Stellungnahme der Rechtsabteilung 4 des Amtes der Stmk. LReg. vom 30. Mai 2001 enthalten, in der mitgeteilt wurde, dass 'ha. aus der Sicht des Gewerberechtes keine Rechtshindernisse zur Abwicklung von Bauverfahren entgegenstehen, zumal die Betriebsanlage der X AG Trofaiach nicht den Seveso-Bestimmungen der GewO unterliegt'. 4.2. Für den 6. März 2001 beraumte die Gemeinde einen Ortsaugenschein zur Frage der Beurteilung der Anwendbarkeit der SEVESO-Bestimmungen auf die Betriebsanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften an, an der neben Vertretern der beschwerdeführenden Gesellschaften Vertreter verschiedener Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung teilnahmen. Ergebnis dieser Verhandlung war die Feststellung, dass 'der Betriebsstandort Trofaiach bezogen auf die Abfallbehandlung (Lagerung) [...] nicht den SEVESO-Bestimmungen zu unterwerfen' ist. Bezüglich der Mineralöllagerungen wurde festgestellt, dass auch das Mineralöltanklager nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 8a der GewO (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen) fällt. Es könnte aber das Mineralöllager auf Grund geänderter Rechtslage als SEVESO-Betrieb eingestuft werden. In diesem Fall wäre mit einem Schutzabstand bzw. Referenzabstand von ca. 200 Metern rund um das Mineralöllager zu rechnen. Ein festgelegter Referenzabstand würde bedeuten, dass Bebauungen in diesem Bereich unzulässig wären. Der Referenzabstand von ca. 200 Metern beziehe sich nur auf die Mineralöllagerungen. Sollte aus dem Gesichtspunkt der Abfallbehandlung bzw. Abfalllagerung eine Änderung der Rechtslage stattfinden, sodass eine Seveso römisch zwei Einstufung notwendig wird, könnten sich andere, auch größere Referenzabstände ergeben. In den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes ist auch eine Stellungnahme der Rechtsabteilung 4 des Amtes der Stmk. LReg. vom 30. Mai 2001 enthalten, in der mitgeteilt wurde, dass 'ha. aus der Sicht des Gewerberechtes keine Rechtshindernisse zur Abwicklung von Bauverfahren entgegenstehen, zumal die Betriebsanlage der römisch zehn AG Trofaiach nicht den Seveso-Bestimmungen der GewO unterliegt'.
4.3. Der Entwurf zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 wurde vom 8. November 2001 bis 14. Jänner 2002 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Im Auflageverfahren erhoben die beschwerdeführenden Gesellschaften keine Einwendungen.
4.4. Die Flächenwidmung 'Aufschließungsgebiet - allgemeines Wohngebiet (L(WA))' wurde für die Grundstücke Nr. 416 u.a. auch in dem am 5. August 2002 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan 4.00 beibehalten. Im §3 Abs2 des Textteils des Flächenwidmungsplanes ist für die Aufschließungsgebiete gemäß §23 Abs3 ROG festgelegt:
'Die Bezeichnung der Aufschließungsgebiete erfolgt entsprechend dem beiliegenden Baulandzonenplan, welcher Bestandteil des Verordnungswortlautes ist.'
Im Plan über die Baulandzonierung gemäß §27 Abs1 ROG sind die Grundstücke 416 u.a. mit der Nr. 13 gekennzeichnet. Für das mit der Nr. 13 gekennzeichnete Gebiet ist als Planungsinstrument gemäß dem Baulandzonierungsplan 'zwecks Umsetzung öff. Interessen' ein Bebauungsplan vorgesehen. Als fehlende Aufschließungserfordernisse sind genannt:
'Innere Erschließung (bedeutet innere Verkehrserschließung und Koordination betreffend technischer Infrastrukturleitungen);
Bebauungsplan zwecks Umsetzung siedlungspolitischer Zielsetzungen:
5.1. In der Zeit vom 10. Dezember 2003 bis 30. Jänner 2004 wurde der Entwurf eines Bebauungsplanes für die östlich der Freiensteinerstraße und südlich der Dellachergasse befindlichen Grundstücke Nr. .318, .319, 416, 417/1, 417/4, 417/5 und 417/7 der KG Trofaiach (im Folgenden als Bebauungsplan 'Reihenhausanlage Freiensteinerstraße' bezeichnet) zur Einsicht aufgelegt. Gegen den Entwurf erhoben die beschwerdeführenden Gesellschaften Einwendungen und wiesen darauf hin, dass beim Betrieb der Lagertanks für Heizöl extraleicht und Altöl sowie bei der Behandlung und Lagerung von gefährlichen Abfällen die in der Seveso II-RL enthaltenen Grenzwerte überschritten werden. Damit seien aber die im §22 Abs12 ROG genannten Sicherheitsabstände einzuhalten. Die geplante Verordnung wäre daher wegen Widerspruchs zum ROG gesetzwidrig. Sofern der Bebauungsplan nicht wegen der Nichteinhaltung des Schutzabstandes gesetzwidrig ist, sprächen sich die beschwerdeführenden Gesellschaften im Rahmen der ihnen eingeräumten Nachbarrechte ausdrücklich wegen Beeinträchtigung ihrer Interessen gegen den Bebauungsplan aus.
5.2. Die Gemeinde ersuchte daraufhin einen technischen Amtssachverständigen der FA 17B beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ein Gutachten über einen allfälligen Schutzabstand der Betriebsanlage vom Wohngebiet zu erstatten.
Außerdem gab die Gemeinde ein lärmtechnisches Gutachten bezüglich des Containerumschlagplatzes der beschwerdeführenden Gesellschaften in Auftrag. Dieses Gutachten ergab, dass auf den vorgesehenen Baugrundstücken sowohl das Widmungsmaß (Allgemeines Wohngebiet) als auch die Planungsrichtwerte nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz bereits im Zustand 'mit bestehendem Lärmschutz' eindeutig unterschritten werden. Mit dem geplanten 'verbesserten Lärmschutz' (Realisierung im Jahr 2005) würden die Immissionsbelastungen dem Widmungsmaß für 'Reines Wohngebiet' entsprechen.
In seinem Gutachten führte der sicherheitstechnische Amtssachverständige DI S. aus, dass für die Abfallanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften kein Szenario angesetzt werden könne (die konsensgemäßen Lagermengen seien aus dem Genehmigungsbescheid nicht ersichtlich; es liege aber die Vermutung nahe, dass die technischen Voraussetzungen für die Lagerung von Mengen oberhalb der Mengenschwellen gemäß Teil 2 der Anlage 6 zum AWG gegeben seien). Weiters schränkte der Amtssachverständige seine Aussage dahingehend ein, dass die sicherheitstechnische Stellungnahme keine endgültige Bewertung der Gefährdungsbereiche der Betriebsanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften darstelle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eventuelle Szenarien für die Abfallanlagen, insbesondere für giftige und sehr giftige Stoffe, Gefährdungsbereiche ergeben, die größer sind als jene für den Brand in der Auffangwanne. Für den Bereich der Auffangwanne ergebe sich der vom ASV empfohlene 'angemessene Schutzabstand' von 210 m (d.h. eine Kreisfläche mit 210 m Radius und dem Mittelpunkt im Schwerpunkt der Tanklagerauffangwannen). In seinem Gutachten führte der sicherheitstechnische Amtssachverständige DI Sitzung aus, dass für die Abfallanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften kein Szenario angesetzt werden könne (die konsensgemäßen Lagermengen seien aus dem Genehmigungsbescheid nicht ersichtlich; es liege aber die Vermutung nahe, dass die technischen Voraussetzungen für die Lagerung von Mengen oberhalb der Mengenschwellen gemäß Teil 2 der Anlage 6 zum AWG gegeben seien). Weiters schränkte der Amtssachverständige seine Aussage dahingehend ein, dass die sicherheitstechnische Stellungnahme keine endgültige Bewertung der Gefährdungsbereiche der Betriebsanlagen der beschwerdeführenden Gesellschaften darstelle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eventuelle Szenarien für die Abfallanlagen, insbesondere für giftige und sehr giftige Stoffe, Gefährdungsbereiche ergeben, die größer sind als jene für den Brand in der Auffangwanne. Für den Bereich der Auffangwanne ergebe sich der vom ASV empfohlene 'angemessene Schutzabstand' von 210 m (d.h. eine Kreisfläche mit 210 m Radius und dem Mittelpunkt im Schwerpunkt der Tanklagerauffangwannen).
In der Folge übermittelten die beschwerdeführenden Gesellschaften Unterlagen über die Abfalllagerungen einschließlich einer Schlüsselnummernliste. Der Amtssachverständige ergänzte seine Stellungnahme dahingehend, dass für die Baugrundstücke Nr. 416 u.a. durch die Anlagenteile 'Abfall' keine zusätzlichen Gefährdungen durch schwere Unfälle iSd Seveso II-Richtlinie auftreten.
5.3. In der Folge beauftragte die Gemeinde den Zivilingenieur für das Bauwesen DI F., auf der Grundlage des Gutachtens von DI S. u. a. folgende Fragen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Gefahrenzone zu behandeln: 5.3. In der Folge beauftragte die Gemeinde den Zivilingenieur für das Bauwesen DI F., auf der Grundlage des Gutachtens von DI Sitzung u. a. folgende Fragen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Gefahrenzone zu behandeln:
'Ist eine Wohnbebauung im derzeit als L(WA) gewidmeten Bereich der Freiensteiner Straße zulässig und wenn ja, mit welchen Auflagen im Bauverfahren?'
Um die Sicherheit der Menschen in dem geplanten Baugebiet zu gewährleisten schlug DI F. folgende Maßnahmen vor:
4. Im Freien dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.
'Im Bereich von 210 m bis 236 m zum Brandzentrum sind die Bauten mit nicht brennbaren äußeren Oberflächen herzustellen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es durch Wärmestrahlung und/oder Funkenflug (Fremdzündung) zu Bränden kommen kann [...]. Weiters ist es sinnvoll, dass zum Brandherd gerichtete Glasflächen teilweise Wärmestrahlung reflektieren, um so ein Aufheizen von eventuell in den Gebäuden befindlichen, leicht entzündlichen Stoffen zu vermeiden. Die Bauten sind so zu positionieren und/oder auszuführen, dass auch beim B