TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 W113 2189055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AVG §6
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §22
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W113 2189055-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.02.2018, Zl. RU4-U-864/027-2017, mit dem ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Gernot ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.02.2018, Zl. RU4-U-864/027-2017, mit dem ein Antrag auf Feststellung der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid derA) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der

belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

und beschlossen:

B)

I. Die Anträge auf vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens werden zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet.römisch eins. Die Anträge auf vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens werden zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet.

II. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt B) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt B) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin), vom 14.11.2017 auf Feststellung der Parteistellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" zurückgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin), vom 14.11.2017 auf Feststellung der Parteistellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "B17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost, Teil 2" zurückgewiesen.

Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass bereits ein UVP-Feststellungsbescheid vom 08.10.2009 vorliege, der eine UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren ergeben habe. Die belangte Behörde räumte ein, dass dieser Bescheid der Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten werden könne, da sie am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, als Behörde sei sie jedoch daran gebunden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Verfahren als Partei und nicht bloß als Beteiligte teilnehmen kann, sei unzulässig, da die strittige Frage im Rahmen des derzeit anhängigen vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren geklärt werden könne.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit 28.02.2018 eine Beschwerde, mit der sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens über das Vorhaben bis zur meritorischen Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Feststellungsantrag, in eventu die vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens über das Vorhaben bis zur Entscheidung über die vorliegende Bescheidbeschwerde begehrte. Weiters regte sie an, dem EuGH zur Vorabentscheidung die Fragen, ob Bürgerinitiativen iSd Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind und diese Bestimmung so auszulegen ist, dass er die vorläufige Aufschiebung nationaler Genehmigungsverfahren mit verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Zwischenverfahrens zur Klärung der Parteistellung von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren verlangt, vorzulegen.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit 28.02.2018 eine Beschwerde, mit der sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens über das Vorhaben bis zur meritorischen Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Feststellungsantrag, in eventu die vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens über das Vorhaben bis zur Entscheidung über die vorliegende Bescheidbeschwerde begehrte. Weiters regte sie an, dem EuGH zur Vorabentscheidung die Fragen, ob Bürgerinitiativen iSd Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind und diese Bestimmung so auszulegen ist, dass er die vorläufige Aufschiebung nationaler Genehmigungsverfahren mit verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Zwischenverfahrens zur Klärung der Parteistellung von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren verlangt, vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, über das Vorhaben sei kein vereinfachtes, sondern ein großes Genehmigungsverfahren abzuführen und habe sie daher Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000. Der Feststellungsantrag hätte von der belangten Behörde inhaltlich entschieden werden müssen. Im Übrigen stellte sie eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde in den Raum.Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, über das Vorhaben sei kein vereinfachtes, sondern ein großes Genehmigungsverfahren abzuführen und habe sie daher Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000. Der Feststellungsantrag hätte von der belangten Behörde inhaltlich entschieden werden müssen. Im Übrigen stellte sie eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde in den Raum.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderlassung und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Bürgerinitiative und nimmt am derzeit anhängigen vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren als Beteiligte teil.

Die Beschwerdeführerin stellte im laufenden UVP-Genehmigungsverfahren den Antrag, "... die NÖ Landesregierung möge das Bestehen unserer Parteistellung im Genehmigungsverfahren über das Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2" nach dem UVP-G 2000 mit Bescheid feststellen."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde und erwiesen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines und Zuständigkeit

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

3.2. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), StF. BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2017,, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

[...]

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

[...]

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

[...]"

Gemäß UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Z 9 lit. f Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese meinen, der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war (vgl. VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 75 f).Gemäß UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Ziffer 9, Litera f, Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese meinen, der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war vergleiche VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, Sitzung 75 f).

Gemäß dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens wird das Vorhaben im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren geprüft. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten.Gemäß dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens wird das Vorhaben im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren geprüft. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass das Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 9 lit. a (Spalte 1) UVP-G 2000 im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und sie somit Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung im Verfahren genießt.Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass das Vorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Litera a, (Spalte 1) UVP-G 2000 im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und sie somit Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung im Verfahren genießt.

In einem Judikat vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, welches auch von der belangten Behörde zitiert wird, erläutert der VwGH die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen: Unter Hinweis auf die Gewerbeordnung 1994 als auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, hat der VwGH bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann, so der VwGH weiter, auch auf das UVP-G 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVP-G 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.In einem Judikat vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, welches auch von der belangten Behörde zitiert wird, erläutert der VwGH die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen: Unter Hinweis auf die Gewerbeordnung 1994 als auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, hat der VwGH bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben vergleiche etwa VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann, so der VwGH weiter, auch auf das UVP-G 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVP-G 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet das für die Beschwerdeführerin, dass sie den Einwand, das Vorhaben wäre nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfen, im vereinfachten Verfahren geltend machen kann. Hinsichtlich dieses Einwands genießt sie Parteistellung.

Unbeantwortet blieb allerdings die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Recht darauf hat, im Rahmen eines eigenen Feststellungsverfahrens ihre Parteistellung klären zu lassen. Das Begehren richtet sich explizit auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren über das gegenständliche Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2" nach dem UVP-G 2000 zukommt. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eigentlich die Feststellung begehrt, dass das Vorhaben im "großen" UVP-Genehmigungsverfahren zu führen wäre und sie in der Folge Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung genießt.

Eine weitere Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt, ist jene, ob der Beschwerdeführerin, sollte das vereinfachte Genehmigungsverfahren das rechtsrichtige Verfahrensregime sein, dennoch die begehrte Partei- und nicht bloß eine Beteiligtenstellung zukommt. Diese Frage ist zwar durch die eindeutige Normierung in § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 UVP-G 2000 in der Art gelöst, als dort die bloße Beteiligtenstellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren geregelt ist. Ein Teil der Lehre sieht diese Bestimmung jedoch als nicht unionsrechtskonform und schlägt vor, sie im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 19 Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, S. 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, § 19 Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 79 ff). Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dagegen eine Revision an den VwGH erhoben wurde, über die noch nicht entschieden wurde (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch I; zustimmend Bußjäger/Lampert in ecolex 2015, 163, Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren).Eine weitere Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt, ist jene, ob der Beschwerdeführerin, sollte das vereinfachte Genehmigungsverfahren das rechtsrichtige Verfahrensregime sein, dennoch die begehrte Partei- und nicht bloß eine Beteiligtenstellung zukommt. Diese Frage ist zwar durch die eindeutige Normierung in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, UVP-G 2000 in der Art gelöst, als dort die bloße Beteiligtenstellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren geregelt ist. Ein Teil der Lehre sieht diese Bestimmung jedoch als nicht unionsrechtskonform und schlägt vor, sie im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 19, Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, Sitzung 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, Paragraph 19, Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, Sitzung 79 ff). Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dagegen eine Revision an den VwGH erhoben wurde, über die noch nicht entschieden wurde (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch römisch eins; zustimmend Bußjäger/Lampert in ecolex 2015, 163, Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren).

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist nach den allgemeinen in der Judikatur entwickelten Grundsätzen dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (siehe dazu die detaillierten rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde). Generell handelt es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage in zumutbarer Weise im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0017; 23.02.2012, 2009/07/0089). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann grundsätzlich nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (z.B. VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200).

Die strittige Vorfrage der Parteistellung einer Person in einem konkreten, anhängigen Verfahren kann nach der Rechtsprechung allerdings auch in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden (VwGH 26.05.1993, 92/03/0208), und zwar solange bis der die Hauptsache erledigende Bescheid ergangen ist (VwSlg. 5567 A/1961; VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115).

Nach dem bereits oben zitierten Judikat des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, kann die Beschwerdeführerin die strittige Rechtsfrage, nämlich ob ein "großes" UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, unbestritten im Rahmen des derzeit anhängigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens - und hier mit der die Hauptsache erledigenden Entscheidung - klären lassen. Da sich davon unabhängig aber die Frage nach der Parteistellung im laufenden Verfahren stellt und nach den obigen Ausführungen der Beschwerdeführerin eventuell eine Parteistellung auch im vereinfachten Verfahren unmittelbar auf Grund des Unionsrechts zukommt, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, diese Frage bereits im Vorfeld zu klären.

Die Beschwerdeführerin genießt im Verfahren zwar ohnehin eine Beteiligtenstellung mit dem (zusätzlichen) Recht auf Akteneinsicht. Beteiligte haben iSd § 8 AVG das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Rechtsposition einer Partei bringt aber mehr Rechte mit sich als die bloße Beteiligtenstellung inklusive dem Recht auf Akteneinsicht.Die Beschwerdeführerin genießt im Verfahren zwar ohnehin eine Beteiligtenstellung mit dem (zusätzlichen) Recht auf Akteneinsicht. Beteiligte haben iSd Paragraph 8, AVG das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Rechtsposition einer Partei bringt aber mehr Rechte mit sich als die bloße Beteiligtenstellung inklusive dem Recht auf Akteneinsicht.

Zusammengefasst erweist sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur nicht als unzulässig und war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zur Vorgehensweise der ersatzlosen Behebung z.B. VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Die belangte Behörde wird in der Folge unter Außerachtlassung des zunächst verwendeten Zurückweisungsgrundes erneut über den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Parteistellung zu entscheiden haben.Zusammengefasst erweist sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur nicht als unzulässig und war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche zur Vorgehensweise der ersatzlosen Behebung z.B. VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Die belangte Behörde wird in der Folge unter Außerachtlassung des zunächst verwendeten Zurückweisungsgrundes erneut über den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Parteistellung zu entscheiden haben.

3.3. Zum Vorwurf der (relativen) Befangenheit

§ 7 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AVG lautet:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben."

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG iVm § 17 Abs. 1 VwGVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2016/07/0099).Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche VwGH 30.05.2017,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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