Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W229 2130590-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Teilerkenntnis)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung, DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 16.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (in der Folge: BFA-VG), ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und weiters, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aus und erließ schließlich über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (in der Folge: BFA-VG), ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.) und weiters, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Spruchpunkt römisch acht sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 aus und erließ schließlich über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.).
In seiner Begründung zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.06.2016 hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer "vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge (§ 28 SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus Österreich aus- und wieder nach Österreich" eingeführt hat. Der vorliegende Straftatbestand sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stehe auch fest, dass für ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Weiters führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.06.2016 hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer "vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus Österreich aus- und wieder nach Österreich" eingeführt hat. Der vorliegende Straftatbestand sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stehe auch fest, dass für ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Weiters führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gem. § 52a Abs. 2 FPG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.03.2018 in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, FPG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.03.2018 in Anspruch zu nehmen.
5. Mit per E-Mail am 29.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid zur Gänze und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gleichbleibend und ausführlich im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe. Es sei fragwürdig, ob die aktuellen Länderberichte tatsächlich in die Entscheidungsfindung einbezogen worden seien, da sie zu einem anderen nämlich positiven Ergebnis führen hätten müssen. In den Länderfeststellungen werde richtig festgestellt, dass Kabul eine vollkommen unzureichende Versorgung durch psychiatrische Einrichtungen habe. Eine Millionenstadt mit 148 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern könne nicht als adäquat angesehen werden. Es werde festgestellt, dass die benötigten Medikamente prinzipiell erhältlich seine jedoch nicht, ob sie auch tatsächlich für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Es müssten dringend weitere Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative angestellt werden. Auch ein oberflächlicher Eindruck eines Außenstehenden lasse den Verdacht einer massiven psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen und werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beweiswürdigung sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig gewesen. In Hinblick auf Spruchpunkt II des Bescheides wird in der Beschwerde angemerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung als vulnerabel anzusehen sei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird wiederholt auf die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hingewiesen, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan eine drohende Art. 3 EMRK Verletzung darstelle.5. Mit per E-Mail am 29.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid zur Gänze und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gleichbleibend und ausführlich im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe. Es sei fragwürdig, ob die aktuellen Länderberichte tatsächlich in die Entscheidungsfindung einbezogen worden seien, da sie zu einem anderen nämlich positiven Ergebnis führen hätten müssen. In den Länderfeststellungen werde richtig festgestellt, dass Kabul eine vollkommen unzureichende Versorgung durch psychiatrische Einrichtungen habe. Eine Millionenstadt mit 148 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern könne nicht als adäquat angesehen werden. Es werde festgestellt, dass die benötigten Medikamente prinzipiell erhältlich seine jedoch nicht, ob sie auch tatsächlich für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Es müssten dringend weitere Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative angestellt werden. Auch ein oberflächlicher Eindruck eines Außenstehenden lasse den Verdacht einer massiven psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennen und werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beweiswürdigung sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig gewesen. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wird in der Beschwerde angemerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung als vulnerabel anzusehen sei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird wiederholt auf die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hingewiesen, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan eine drohende Artikel 3, EMRK Verletzung darstelle.
6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 (eingelangt am 03.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 28.03.2018 bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid zur Gänze und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des BFA-VG idgF lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:
In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. wenden. § 18 Abs. 5 leg.cit. sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 18 Abs. 5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:
3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Vorbringen sowie dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer in einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde u.a. den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Vorbringen sowie dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes ergibt sich, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer in einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Verletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anzunehmen ist.
3.3.2. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zuzukommen.3.3.2. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung zuzukommen.
3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass mit dem Erkenntnis eine Entscheidung über die weiteren Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen wird.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.7.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreise,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2130590.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018