TE Bvwg Beschluss 2018/4/5 I408 1205091-4

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §22 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I408 1205091-4/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 07.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (II.) und eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (III.). Es wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.) und gegen ihn ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (V.) Diese Entscheidung, vom Beschwerdeführer am 09.03.2018 übernommen, wurde mit fristgerecht am 26.03.2018 eingelangter Beschwerde in allen Punkten bekämpft und u.e. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch zwei.) und eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (römisch drei.). Es wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch vier.) und gegen ihn ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf.) Diese Entscheidung, vom Beschwerdeführer am 09.03.2018 übernommen, wurde mit fristgerecht am 26.03.2018 eingelangter Beschwerde in allen Punkten bekämpft und u.e. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2007 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit ho. Erkenntnis vom 12.04.2017, I408 205091-3/22E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer führt eine stabile Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beantwortung des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zu A)

Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und begründet es ausschließlich mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat.Das Bundesamt hat hier gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und begründet es ausschließlich mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat.

Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt und das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot gesetzeskonform erfolgt ist.

Darüber hinaus lassen sich weder aus der angeführten Begründung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch aus der Aktenlage konkrete Umstände entnehmen, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würden. Die belangte Behörde hat nicht begründet, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit konkret gefährdet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.1205091.4.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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