TE Bvwg Beschluss 2018/4/5 I408 1205091-4

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §22 Abs1

Spruch

I408 1205091-4/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 07.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (II.) und eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (III.). Es wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.) und gegen ihn ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (V.) Diese Entscheidung, vom Beschwerdeführer am 09.03.2018 übernommen, wurde mit fristgerecht am 26.03.2018 eingelangter Beschwerde in allen Punkten bekämpft und u.e. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2007 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit ho. Erkenntnis vom 12.04.2017, I408 205091-3/22E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer führt eine stabile Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beantwortung des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zu A)

Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und begründet es ausschließlich mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem sicheren Herkunftsstaat.

Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt und das unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot gesetzeskonform erfolgt ist.

Darüber hinaus lassen sich weder aus der angeführten Begründung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch aus der Aktenlage konkrete Umstände entnehmen, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würden. Die belangte Behörde hat nicht begründet, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit konkret gefährdet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.1205091.4.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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