TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 W265 2169995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2169995-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2021 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.04.2021 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vier Jahren in der XXXX arbeite. Vor drei Jahren sei er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit festgenommen worden. Daraufhin habe er mit seiner Tätigkeit in der XXXX aufgehört. Nach kurzer Zeit habe er seine Arbeit wieder aufgenommen, da er das Einkommen benötigt habe. Aus Angst vor weiteren Bedrohungen sei er in etwa 1 1/2 Jahre nicht in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt. Vor vier Monaten sei es zu telefonischen Bedrohungen seitens der Taliban gekommen. Deshalb sei er geflohen.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vier Jahren in der römisch 40 arbeite. Vor drei Jahren sei er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit festgenommen worden. Daraufhin habe er mit seiner Tätigkeit in der römisch 40 aufgehört. Nach kurzer Zeit habe er seine Arbeit wieder aufgenommen, da er das Einkommen benötigt habe. Aus Angst vor weiteren Bedrohungen sei er in etwa 1 1/2 Jahre nicht in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt. Vor vier Monaten sei es zu telefonischen Bedrohungen seitens der Taliban gekommen. Deshalb sei er geflohen.

Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seine Tazkira und seinen Führerschein vor.

3. Am 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufrecht und führte dazu aus, dass er als Ausbildner im Gefängnis der XXXX gearbeitet habe. Während eines Heimaturlaubs seien die Taliban an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, einem inhaftierten Taliban, der aus seinem Heimatdorf stammte, Zivilkleidung und ein Mobiltelefon zu übergeben. Er habe den Taliban gegenüber geantwortet, dass er ihrer Aufforderung nicht nachkommen würde. Nach seiner Rückkehr sei er während eines Rundganges von jenem Insassen angesprochen worden. Er hätte die Zivilkleidung gewollt. Der inhaftierte Taliban habe seinen Angehörigen davon berichtet, dass er keine Zivilkleidung übergeben werde. Nach sechs oder sieben Monaten sei er wieder in sein Heimatdorf gefahren. Am zweiten Abend sei er beim Onkel mütterlicherseits zu Besuch gewesen. Die Taliban seien in etwa 500 Meter vom Haus seines Onkels entfernt gewesen. Sie hätten ihn aufgesucht und gefragt, warum er die Forderung nicht erfülle. Er habe wiederum zur Antwort gegeben, dass er damit gegen das Gesetz verstoßen würde. Am nächsten Tag habe er vom Haus seines Onkels zu Fuß nach Hause gehen wollen. Die Distanz zu seinem Haus habe in etwa einen Fußmarsch von etwa 10 Minuten betragen. Unterwegs sei er von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er die Forderung umsetzen solle. Dann sei er geschlagen worden, wobei er mit dem Gewehrkolben auf den Rücken und auf die linke Stirn geschlagen worden sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe davon erfahren und habe ihn befreit. Ein Arzt habe seine Wunden versorgt. Danach sei er in seinen Dienst zurückgekehrt. Da er zu einer Hochzeit im Heimatdorf eingeladen worden sei, habe er seine Familie gefragt, ob es Drohungen gegeben habe. Seine Familie habe es verneint, daher sei er ins Heimatdorf gefahren. Da auch Taliban zur Hochzeit eingeladen gewesen seien, habe er Angst bekommen und sei nicht zur Hochzeit gegangen. Er sei zuhause geblieben. Auf der Straße vor seinem Haus hätten sich Taliban aufgehalten, darunter auch ein hochrangiger Taliban namens XXXX. Vom Haus seines Onkels sei auf XXXXgeschossen worden. Er wisse nicht, wer geschossen habe. Nach dem Schusswechsel hätten sich die Leute auf der Straße versammelt. Einer seiner Freunde sei auch darunter gewesen. Das Haus liege auf einer Anhöhe, deshalb wäre es theoretisch möglich gewesen, dass er den hochrangigen Taliban erschossen hätte. Er sei von seinem Freund angerufen worden. Dieser habe ihm berichtet, dass er dem Reden der Bewohner zufolge der Schütze gewesen sein soll. Daraufhin habe er unverzüglich das Haus verlassen und sei mit einem Privattaxi nach XXXX gefahren. Nach seiner Flucht seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Da er von mehreren Seiten in Erfahrung gebracht habe, dass ihm die Ermordung von XXXXvorgeworfen werde, habe er sich beim Dienstgeber 15 Tage Urlaub genommen und daraufhin die Flucht ergriffen.3. Am 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufrecht und führte dazu aus, dass er als Ausbildner im Gefängnis der römisch 40 gearbeitet habe. Während eines Heimaturlaubs seien die Taliban an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, einem inhaftierten Taliban, der aus seinem Heimatdorf stammte, Zivilkleidung und ein Mobiltelefon zu übergeben. Er habe den Taliban gegenüber geantwortet, dass er ihrer Aufforderung nicht nachkommen würde. Nach seiner Rückkehr sei er während eines Rundganges von jenem Insassen angesprochen worden. Er hätte die Zivilkleidung gewollt. Der inhaftierte Taliban habe seinen Angehörigen davon berichtet, dass er keine Zivilkleidung übergeben werde. Nach sechs oder sieben Monaten sei er wieder in sein Heimatdorf gefahren. Am zweiten Abend sei er beim Onkel mütterlicherseits zu Besuch gewesen. Die Taliban seien in etwa 500 Meter vom Haus seines Onkels entfernt gewesen. Sie hätten ihn aufgesucht und gefragt, warum er die Forderung nicht erfülle. Er habe wiederum zur Antwort gegeben, dass er damit gegen das Gesetz verstoßen würde. Am nächsten Tag habe er vom Haus seines Onkels zu Fuß nach Hause gehen wollen. Die Distanz zu seinem Haus habe in etwa einen Fußmarsch von etwa 10 Minuten betragen. Unterwegs sei er von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er die Forderung umsetzen solle. Dann sei er geschlagen worden, wobei er mit dem Gewehrkolben auf den Rücken und auf die linke Stirn geschlagen worden sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe davon erfahren und habe ihn befreit. Ein Arzt habe seine Wunden versorgt. Danach sei er in seinen Dienst zurückgekehrt. Da er zu einer Hochzeit im Heimatdorf eingeladen worden sei, habe er seine Familie gefragt, ob es Drohungen gegeben habe. Seine Familie habe es verneint, daher sei er ins Heimatdorf gefahren. Da auch Taliban zur Hochzeit eingeladen gewesen seien, habe er Angst bekommen und sei nicht zur Hochzeit gegangen. Er sei zuhause geblieben. Auf der Straße vor seinem Haus hätten sich Taliban aufgehalten, darunter auch ein hochrangiger Taliban namens römisch 40 . Vom Haus seines Onkels sei auf XXXXgeschossen worden. Er wisse nicht, wer geschossen habe. Nach dem Schusswechsel hätten sich die Leute auf der Straße versammelt. Einer seiner Freunde sei auch darunter gewesen. Das Haus liege auf einer Anhöhe, deshalb wäre es theoretisch möglich gewesen, dass er den hochrangigen Taliban erschossen hätte. Er sei von seinem Freund angerufen worden. Dieser habe ihm berichtet, dass er dem Reden der Bewohner zufolge der Schütze gewesen sein soll. Daraufhin habe er unverzüglich das Haus verlassen und sei mit einem Privattaxi nach römisch 40 gefahren. Nach seiner Flucht seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt. Da er von mehreren Seiten in Erfahrung gebracht habe, dass ihm die Ermordung von XXXXvorgeworfen werde, habe er sich beim Dienstgeber 15 Tage Urlaub genommen und daraufhin die Flucht ergriffen.

Als Beweismittel seines Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen vomXXXX über seine Zugehörigkeit zur Armee sowie Besuche von Fortbildungsveranstaltungen in Vorlage.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.10.2017, vom 20.10.2017 und vom 24.11.2017 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Vorlage.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. vor, dass die Brüder von XXXX Mitte Februar 2018 seinen Onkel mütterlicherseits sowie dessen drei Söhne getötet hätten. Hinsichtlich seines ergänzenden Vorbringens legte der Beschwerdeführer Fotos seiner ermordeten Verwandten vor.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen u.a. vor, dass die Brüder von römisch 40 Mitte Februar 2018 seinen Onkel mütterlicherseits sowie dessen drei Söhne getötet hätten. Hinsichtlich seines ergänzenden Vorbringens legte der Beschwerdeführer Fotos seiner ermordeten Verwandten vor.

8. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.04.2018 schriftlich Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 03.04.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angerhöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angerhöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im XXXX der ProvinzXXXX in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seiner Heimatprovinz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im römisch 40 der ProvinzXXXX in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seiner Heimatprovinz.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule. Im Anschluss bewarb er sich für eine Tätigkeit in der XXXX. Nach seiner Aufnahme absolvierte er ein dreimonatiges Ausbildungszentrum in Dubai.Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule. Im Anschluss bewarb er sich für eine Tätigkeit in der römisch 40 . Nach seiner Aufnahme absolvierte er ein dreimonatiges Ausbildungszentrum in Dubai.

Der Beschwerdeführer arbeitete dreieinhalb Jahre für die XXXX, wobei er die ersten drei Jahre in XXXX und sechs Monate in XXXX stationiert war. Der Beschwerdeführer arbeitete als Trainer und unterrichtete Soldaten und Breidman hinsichtlich ihrer Aufgaben als Mitarbeiter in einem Gefängnis.Der Beschwerdeführer arbeitete dreieinhalb Jahre für die römisch 40 , wobei er die ersten drei Jahre in römisch 40 und sechs Monate in römisch 40 stationiert war. Der Beschwerdeführer arbeitete als Trainer und unterrichtete Soldaten und Breidman hinsichtlich ihrer Aufgaben als Mitarbeiter in einem Gefängnis.

Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin in XXXX.Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin in römisch 40 .

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus zwei Brüdern und zwei Schwestern. Die Eltern des Beschwerdeführers verstarben vor mehreren Jahren. Die Geschwister des Beschwerdeführers verließen aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban Afghanistan. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner Geschwister ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Geschwistern.

Der Onkel mütterlicherseits sowie dessen Söhne (die Cousins des Beschwerdeführers) wurden Mitte Februar 2018 durch die Taliban ermordet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die XXXX als Mitarbeiter im Gefängnis in XXXX und in XXXX von XXXX, einem hochrangigen Taliban seines Heimatdorfes, und dessen Anhänger wiederholt aufgefordert, einem inhaftierten Taliban und Freund von XXXX Zivilkleidung sowie ein Mobiltelefon zu übergeben. Die Taliban stellten den Beschwerdeführer vor die Wahl, entweder seine Tätigkeit bei der XXXX zu beenden oder dem Inhaftieren zur Flucht zu verhelfen. Nach der ersten Aufforderung seitens der Taliban erhielt der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Dienst Drohanrufe und wurde im Falle der Nichterfüllung der gestellten Forderung mit dem Umbringen bedroht, sollte er in sein Heimatdorf zurückkehren. Sechs oder sieben Monate später kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück. Zuvor erkundigte er sich bei seiner Familie, ob es Drohungen seitens der Taliban gegeben hatte. Als er am zweiten Tag vom Haus seines Onkels mütterlicherseits nach Hause gehen wollte, hielten ihn die Taliban auf dem Heimweg auf und schlugen auf ihn ein. Die Taliban schlugen mit den Gewehren auf die Stirn und den Rücken des Beschwerdeführers. Sein Onkel hörte die Schreie des Beschwerdeführers und eilte zur Hilfe. Sein Onkel konnte die Taliban zur Freilassung überreden und stellte in Aussicht, dass der Beschwerdeführer dem inhaftierten Taliban zur Flucht verhelfen wird.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die römisch 40 als Mitarbeiter im Gefängnis in römisch 40 und in römisch 40 von römisch 40 , einem hochrangigen Taliban seines Heimatdorfes, und dessen Anhänger wiederholt aufgefordert, einem inhaftierten Taliban und Freund von römisch 40 Zivilkleidung sowie ein Mobiltelefon zu übergeben. Die Taliban stellten den Beschwerdeführer vor die Wahl, entweder seine Tätigkeit bei der römisch 40 zu beenden oder dem Inhaftieren zur Flucht zu verhelfen. Nach der ersten Aufforderung seitens der Taliban erhielt der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Dienst Drohanrufe und wurde im Falle der Nichterfüllung der gestellten Forderung mit dem Umbringen bedroht, sollte er in sein Heimatdorf zurückkehren. Sechs oder sieben Monate später kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück. Zuvor erkundigte er sich bei seiner Familie, ob es Drohungen seitens der Taliban gegeben hatte. Als er am zweiten Tag vom Haus seines Onkels mütterlicherseits nach Hause gehen wollte, hielten ihn die Taliban auf dem Heimweg auf und schlugen auf ihn ein. Die Taliban schlugen mit den Gewehren auf die Stirn und den Rücken des Beschwerdeführers. Sein Onkel hörte die Schreie des Beschwerdeführers und eilte zur Hilfe. Sein Onkel konnte die Taliban zur Freilassung überreden und stellte in Aussicht, dass der Beschwerdeführer dem inhaftierten Taliban zur Flucht verhelfen wird.

Eineinhalb Jahre später kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück, da eine Hochzeit eines Verwandten stattfand. Der Onkel des Beschwerdeführers riet ihm vom Besuch der Hochzeit ab, da auch die Taliban, insbesondere die Brüder vonXXXX zur Hochzeit eingeladen waren. Auf dem Weg zur Hochzeitsfeier wurde XXXX von einer Person, die auf dem Dach des Hauses seines Onkels stand, erschossen. Der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Haus auf. Zum Zeitpunkt des Schusswechsels ging XXXX mit seinen Bodyguards gerade in der Gasse, neben dem Haus des Beschwerdeführers vorbei. Viele Hochzeitsgäste eilten herbei, darunter auch die Brüder und der Vater von XXXX. Der Beschwerdeführer hörte zwar die Schüsse, verließ jedoch das Haus nicht. Wenig später erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf von seinem Freund, der ihm berichtete, dass er für die Ermordung von XXXXverantwortlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer ergriff sofort die Flucht und fuhr mit einem Privattaxi nach XXXX. Der Beschwerdeführer informierte seinen Dienstgeber von seiner Bedrohung im Heimatdorf. Sein Dienstgeber konnte ihm keinen Schutz bieten, daher ersuchte der Beschwerdeführer um Urlaub und reiste aus Afghanistan aus. Nach seiner Flucht suchten die Taliban seine Familie auf und durchsuchten das Haus. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde mitgenommen und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt. Der Onkel und die Dorfältesten konnten sich für die Freilassung seines Bruders einsetzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer die Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban drohen, insbesondere weil er der Ermordung vonXXXX, einem hochrangigen Taliban, verdächtigt wird.Eineinhalb Jahre später kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurück, da eine Hochzeit eines Verwandten stattfand. Der Onkel des Beschwerdeführers riet ihm vom Besuch der Hochzeit ab, da auch die Taliban, insbesondere die Brüder vonXXXX zur Hochzeit eingeladen waren. Auf dem Weg zur Hochzeitsfeier wurde römisch 40 von einer Person, die auf dem Dach des Hauses seines Onkels stand, erschossen. Der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Haus auf. Zum Zeitpunkt des Schusswechsels ging römisch 40 mit seinen Bodyguards gerade in der Gasse, neben dem Haus des Beschwerdeführers vorbei. Viele Hochzeitsgäste eilten herbei, darunter auch die Brüder und der Vater von römisch 40 . Der Beschwerdeführer hörte zwar die Schüsse, verließ jedoch das Haus nicht. Wenig später erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf von seinem Freund, der ihm berichtete, dass er für die Ermordung von XXXXverantwortlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer ergriff sofort die Flucht und fuhr mit einem Privattaxi nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer informierte seinen Dienstgeber von seiner Bedrohung im Heimatdorf. Sein Dienstgeber konnte ihm keinen Schutz bieten, daher ersuchte der Beschwerdeführer um Urlaub und reiste aus Afghanistan aus. Nach seiner Flucht suchten die Taliban seine Familie auf und durchsuchten das Haus. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde mitgenommen und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt. Der Onkel und die Dorfältesten konnten sich für die Freilassung seines Bruders einsetzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer die Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Taliban drohen, insbesondere weil er der Ermordung vonXXXX, einem hochrangigen Taliban, verdächtigt wird.

2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Sicherheitslage in der Provinz Parwan:

Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt (CSO 2016), und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vergleiche auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vgl. auch:Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vergleiche auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vergleiche auch:

Pajhwok 26.10.2016). Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz (Tolonews 10.12.2016).

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 12.12.2016; Khaama Press 24.4.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 3.1.2017; Pajhwok 29.10.2016).

Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet (Pajhwok 6.10.2016).

Sicherheitslage in der Provinz Kabul:

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Rechtsschutz/Justizwesen

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).

Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).

Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedroh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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