TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/28 99/05/0284

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann Breiteneder in Wien, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien I, Naglergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. Oktober 1999, Zl. MD-VfR - B VI - 8/99, betreffend Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1096, KG Mariahilf. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 25. April 1997 wurde ihm gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides den losen Verputz der Straßen- und Hofschaufläche des auf dieser Liegenschaft errichteten Hauses abzuschlagen und binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den Verputz der Straßen- und Hofschaufläche sowie des Lichthofes an der rechten Grundgrenze und die Fensterverblechungen der Straßen- und Hofschaufläche instandsetzen zu lassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 3. Juni 1998 wurde die Erfüllungsfrist gemäß § 68 Abs. 2 AVG für den zweiten Teil des Auftrages bis 31. Dezember 1998 antragsgemäß erstreckt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 23. Dezember 1998 erfolgte eine neuerliche Fristerstreckung bis 30. Juni 1999.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 29. Juni 1999 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 25. April 1997 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. Oktober 1999 abgewiesen. Ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, weil die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ein Bestandteil des Spruches dieses Bescheides ist. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auf die amtswegige Möglichkeit der Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 1 AVG habe gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen niemand einen Rechtsanspruch. Eine Fristerstreckung sei im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf meritorische Erledigung des Antrages vom 25. Mai 1999" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Mai 1999 bezieht sich auf den auf § 129 Abs. 2 und 4 BO gestützten Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 25. April 1997, abgeändert bezüglich der Erfüllungsfrist mit den vorgenannten Bescheiden.

In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Die gemäß § 129 Abs. 4 BO in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist gemäß 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0168, vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0209, und vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0172). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem ein Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 2 AVG zurückgewiesen worden ist, abgewiesen hat.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Das Beschwerdevorbringen bietet insgesamt keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 7 AVG abzugehen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. März 2000

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050284.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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