Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2136216-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.09.2016, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.09.2016, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 02.12.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in einem Spital als Krankenpfleger gearbeitet habe. Es seien sowohl Soldaten als auch Taliban dort zur Behandlung gekommen. Der BF habe dort eine Patientin behandelt, welche sich in ihn verliebt habe. Zunächst habe der BF dies nicht gewollt, weil er verheiratet sei, jedoch habe auch er sich in sie verliebt. Ihr Vater habe diese Liebe nicht gewollt. Deshalb habe ihr Vater auf den BF geschossen, er habe aber fliehen können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 02.12.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in einem Spital als Krankenpfleger gearbeitet habe. Es seien sowohl Soldaten als auch Taliban dort zur Behandlung gekommen. Der BF habe dort eine Patientin behandelt, welche sich in ihn verliebt habe. Zunächst habe der BF dies nicht gewollt, weil er verheiratet sei, jedoch habe auch er sich in sie verliebt. Ihr Vater habe diese Liebe nicht gewollt. Deshalb habe ihr Vater auf den BF geschossen, er habe aber fliehen können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.07.2016 gab der BF an, dass er in der Klink XXXX gearbeitet habe. Die Tochter des Kommandanten namens XXXX sei dort wegen eines Tumors in Behandlung gewesen. Der Doktor XXXX habe dieses Mädchen operiert. Nach der Operation sei sie zur Nachkontrolle gekommen. Dabei habe sich die Tochter in den BF verliebt. Nach einiger Zeit hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Der BF habe ihr gesagt, dass er verheiratet sei, doch habe sie von ihm Sex verlangt. Eines Tages sei er nach der Arbeit länger in der Klinik geblieben. Da seien ihre Eltern in die Klinik gekommen, um nachzufragen, warum sie länger fern geblieben sei. Dabei hätten die Eltern sie erwischt und sie hätten einige Male auf den BF geschossen. Der BF sei davongelaufen. Als der BF anschließend in Kabul gewesen sei, wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seinem Onkel gesagt, dass er den BF finden und übergeben solle.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.07.2016 gab der BF an, dass er in der Klink römisch 40 gearbeitet habe. Die Tochter des Kommandanten namens römisch 40 sei dort wegen eines Tumors in Behandlung gewesen. Der Doktor römisch 40 habe dieses Mädchen operiert. Nach der Operation sei sie zur Nachkontrolle gekommen. Dabei habe sich die Tochter in den BF verliebt. Nach einiger Zeit hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Der BF habe ihr gesagt, dass er verheiratet sei, doch habe sie von ihm Sex verlangt. Eines Tages sei er nach der Arbeit länger in der Klinik geblieben. Da seien ihre Eltern in die Klinik gekommen, um nachzufragen, warum sie länger fern geblieben sei. Dabei hätten die Eltern sie erwischt und sie hätten einige Male auf den BF geschossen. Der BF sei davongelaufen. Als der BF anschließend in Kabul gewesen sei, wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seinem Onkel gesagt, dass er den BF finden und übergeben solle.
I.4. Mit Bescheid vom 07.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 07.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Bescheid stellte das BFA fest, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass er ein sexuelles Verhältnis mit einer Tochter eines Talibankommandanten gehabt habe und er deshalb einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem hat das BFA festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Schließlich seien Bemühungen des BF für eine Integration in Österreich zu erkennen, jedoch sei sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzugs des Fremdenwesens.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 28.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der gleichzeitig die Vertretung des BF durch XXXX bekanntgegeben wurde. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Asylantrag des BF stattgeben hätte werden müssen aber zumindest Refoulementschutz erteilt werden hätte müssen. Aufgrund der Integration des BF in Österreich hätte auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 28.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der gleichzeitig die Vertretung des BF durch römisch 40 bekanntgegeben wurde. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Asylantrag des BF stattgeben hätte werden müssen aber zumindest Refoulementschutz erteilt werden hätte müssen. Aufgrund der Integration des BF in Österreich hätte auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 03.10.2016 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 03.10.2016 vom BFA vorgelegt.
I.8. Im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt aktualisiert am 19.12.2016) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.8. Im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt aktualisiert am 19.12.2016) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.10. Am 31.03.2017 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme.römisch eins.10. Am 31.03.2017 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
I.11. Am 28.04.2017 wurde die Übersetzung eines vorgelegten Drohbriefes durch das BVwG veranlasst. Die Übersetzung wurde am 05.02.2018 dem BVwG übermittelt.römisch eins.11. Am 28.04.2017 wurde die Übersetzung eines vorgelegten Drohbriefes durch das BVwG veranlasst. Die Übersetzung wurde am 05.02.2018 dem BVwG übermittelt.
I.12. Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde dem BF der übersetzte Drohbrief sowie ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein. Zudem wurden Nachweise zur Integration des BF übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde dem BF der übersetzte Drohbrief sowie ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein. Zudem wurden Nachweise zur Integration des BF übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem spricht er Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem spricht er Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Ferner hat er einen Bruder und eine Schwester. Seine Ehefrau, seine Kinder und sein Bruder leben im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX. Seine Schwester lebt im Distrikt XXXX, in der Provinz Paktia. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Ferner hat der BF noch eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, die im Distrikt XXXX leben. Der BF telefoniert mit seiner Ehefrau mindestens einmal pro Woche; zu seinen weiteren Angehörigen besteht kein Kontakt.Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Logar. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Ferner hat er einen Bruder und eine Schwester. Seine Ehefrau, seine Kinder und sein Bruder leben im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 . Seine Schwester lebt im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Paktia. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Ferner hat der BF noch eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, die im Distrikt römisch 40 leben. Der BF telefoniert mit seiner Ehefrau mindestens einmal pro Woche; zu seinen weiteren Angehörigen besteht kein Kontakt.
Die Familie des BF verfügt über ein Grundstück in Afghanistan.
In XXXX hat der BF bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Dann hat der BF in Kabul zunächst die Schule von der siebten bis zur neunten Klasse absolviert und anschließend eine Krankenpflegerschule besucht. Nachdem der BF seine Ausbildung abgeschlossen hat, hat er ein Arbeitsvisum für Dubai beantragt. In Dubai hat der BF zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet und ist im Jahr 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2014 hat der BF begonnen, in einer Klinik zu arbeiten. Zwischenzeitlich ging der BF keiner Beschäftigung nach und lebte zu Hause. .In römisch 40 hat der BF bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Dann hat der BF in Kabul zunächst die Schule von der siebten bis zur neunten Klasse absolviert und anschließend eine Krankenpflegerschule besucht. Nachdem der BF seine Ausbildung abgeschlossen hat, hat er ein Arbeitsvisum für Dubai beantragt. In Dubai hat der BF zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet und ist im Jahr 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2014 hat der BF begonnen, in einer Klinik zu arbeiten. Zwischenzeitlich ging der BF keiner Beschäftigung nach und lebte zu Hause. .
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte dort keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF hat Afghanistan am 15.09.2014 verlassen.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, er in einem Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet habe. Dort hätte er mit einer Patientin eine sexuelle Beziehung gehabt. Dabei wären er und die Patientin von ihren Eltern erwischt worden. Zudem hätte der Vater auf den BF geschossen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, er in einem Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet habe. Dort hätte er mit einer Patientin eine sexuelle Beziehung gehabt. Dabei wären er und die Patientin von ihren Eltern erwischt worden. Zudem hätte der Vater auf den BF geschossen.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des BF wegen dieses Vorfalles getötet wurde.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF hat schon vor seine Ausreise in Kabul gelebt. Der BF kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, sich in Afghanistan selbst zu versorgen. Weiters hat der BF auch seine Familienangehörigen versorgt.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Faller einer Rückkehr nach Kabul beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.
Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit November 2014 in Österreich auf.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball und trifft sich mit österreichischen Bekannten im Cafehaus, um Deutsch sprechen zu üben. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er von seinem sozialen Umfeld in Österreich als aufgeschlossen, ehrlich und zielstrebig wahrgenommen wird.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren.
Der BF war auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung vom 29.05.2017 bis 14.11.2017 im Betrieb XXXX als Gartenbauhilfsarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die Zeit vom 14.05.2018 bis 13.11.2018 erteilt. Daneben bezieht der BF weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über Einstellungszusagen im Falle einer Erteilung einer Arbeitsbewilligung bzw. -erlaubnis. Der BF hat gemeinnützige Tätigkeiten übernommen und legte diesbezüglich Bestätigungen von soma sozialmarkt - Verein für Mitmenschen mit geringem Einkommen, vom XXXX und von der Gemeinde XXXX vor.Der BF war auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung vom 29.05.2017 bis 14.11.2017 im Betrieb römisch 40 als Gartenbauhilfsarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die Zeit vom 14.05.2018 bis 13.11.2018 erteilt. Daneben bezieht der BF weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über Einstellungszusagen im Falle einer Erteilung einer Arbeitsbewilligung bzw. -erlaubnis. Der BF hat gemeinnützige Tätigkeiten übernommen und legte diesbezüglich Bestätigungen von soma sozialmarkt - Verein für Mitmenschen mit geringem Einkommen, vom römisch 40 und von der Gemeinde römisch 40 vor.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017 (Stand 21.12.2017)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe:
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem D