Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2167274-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Flüchtlings- und Integrations-Arbeit Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Flüchtlings- und Integrations-Arbeit Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 16.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er neben der Landarbeit auch als Teppichknüpfer gearbeitet habe. Er habe die Teppiche nach Kabul gebracht um diese zu verkaufen. Unterwegs sei er mehrmals von Taliban belästigt und bedroht worden. Sie hätten ihn als Spion verdächtigt und mit dem Tod bedroht.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Eltern, seine Geschwister sowie zwei Onkel väterlicherseits nach wie vor in Afghanistan leben würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei. Da er als Teppichknüpfer gearbeitet habe, hätten die Taliban geglaubt, dass der Beschwerdeführer für einen ausländischen Verein oder eine ausländische Organisation tätig sei. Zweimal hätten sie ihn aufgefordert, seiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Im Jänner oder Februar 2015 habe der Beschwerdeführer die Teppiche von Ghazni nach Kabul bringen wollen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgehalten, ihm die Teppiche weggenommen und ihn geschlagen. Sein Arbeitgeber habe gesagt, der Beschwerdeführer müsse die Kosten für zwei Teppiche übernehmen. Sein Vater habe ihm geraten, in den Iran zu gehen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt und habe er weiterhin als Teppichknüpfer gearbeitet. Als er gemeinsam mit drei Dorfältesten im Auto gefahren sei, sei er wieder von den Taliban aufgehalten und geschlagen worden. Den Dorfältesten sei es gelungen den Beschwerdeführer zu seinem Vater zu bringen. In der Folge sei der Beschwerdeführer ausgereist. Die Volksgruppe der Hazara müsse in Afghanistan sehr leiden und könne sich nicht frei bewegen. Befragt, was gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, zum Beispiel nach Kabul, spreche, gab er an, dass es dort täglich Anschläge gebe. Für seine Volksgruppe sei es überall in Afghanistan gefährlich. Er hätte Angst vor den Taliban.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Er habe Familienangehörige im Heimatland, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könnte.
5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort in Ghazni nach Kabul die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen habe. Diese hätten ihm unterstellt, dass er für eine ausländische Organisation tätig sei. Bei einer Fahrt seien ihm die Teppiche abgenommen und sei er körperlich angegriffen worden. Aufgrund der Angst vor den Taliban habe er sich zur Flucht entschlossen. Es gelte als bekannte Tatsache, dass die Taliban eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen als Ablehnung ihrer religiösen Sichtweisen und Vorstellungen gleichsetzen. Es wurde weiters ausgeführt, dass den Informationen zur Herkunftsprovinz Ghazni eine instabile Sicherheitslage zu entnehmen sei. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks außerhalb der Provinz Ghazni nicht zur Verfügung.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchgeführt, im Zuge derer aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ein neuer Verhandlungstermin für den 28.03.2018 in Aussicht genommen wurde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen. Es wurde aufgetragen, bis 21.03.2018 Unterlagen und Nachweise bezüglich der Erkrankung vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 22.03.2018 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 erteilten Aufträge hingewiesen und wurde um Stellungnahme ersucht.
9. Am 23.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.03.2018 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher eine ärztliche Bestätigung vom 15.03.2018 vorgelegt wurde.
10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 28.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Hazara sei. In Afghanistan sei er schiitischer Moslem gewesen. Vor fünf Monaten sei er Christ geworden. Er führte weiters aus, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor an der Heimatadresse des Beschwerdeführers in XXXX, Provinz Ghazni leben würden. Seitdem der Beschwerdeführer Christ geworden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Vater habe ihn bedroht, weil er Christ geworden sei. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers würden in Kabul leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er ständig bedroht worden sei. Die Strecke von XXXXnach Kabul sei sehr gefährlich gewesen. Als Hazara werde er dauernd unterdrückt und bedroht. Auf Vorhalt seines Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban Leute bedroht hätten, die für ausländische Vereine oder für den Staat selbst gearbeitet hätten. Der Geschäftsführer, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe Verträge mit der Regierung und mit ausländischen Vereinen gehabt und sei der Beschwerdeführer deshalb von den Taliban bedroht worden. Einmal hätten die Taliban ihm die Teppiche, die er im Auto gehabt habe, weggenommen. Im März 2015 sei er von den Taliban geschlagen worden. Wegen der Schmerzen habe er ins Spital gehen müssen. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass sein Vater gedroht habe, ihn zu töten, da er Christ geworden sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Konversion eingehend befragt.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Hazara sei. In Afghanistan sei er schiitischer Moslem gewesen. Vor fünf Monaten sei er Christ geworden. Er führte weiters aus, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor an der Heimatadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , Provinz Ghazni leben würden. Seitdem der Beschwerdeführer Christ geworden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Vater habe ihn bedroht, weil er Christ geworden sei. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers würden in Kabul leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er ständig bedroht worden sei. Die Strecke von XXXXnach Kabul sei sehr gefährlich gewesen. Als Hazara werde er dauernd unterdrückt und bedroht. Auf Vorhalt seines Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban Leute bedroht hätten, die für ausländische Vereine oder für den Staat selbst gearbeitet hätten. Der Geschäftsführer, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe Verträge mit der Regierung und mit ausländischen Vereinen gehabt und sei der Beschwerdeführer deshalb von den Taliban bedroht worden. Einmal hätten die Taliban ihm die Teppiche, die er im Auto gehabt habe, weggenommen. Im März 2015 sei er von den Taliban geschlagen worden. Wegen der Schmerzen habe er ins Spital gehen müssen. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass sein Vater gedroht habe, ihn zu töten, da er Christ geworden sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Konversion eingehend befragt.
11. Am 29.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in die "XXXX", eine protestantische Freikirche, gehe und eine innere Umkehr erlebt habe. Dem Beschwerdeführer würden in Afghanistan bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gravierende Verfolgungshandlungen bis zum Tod drohen. Der Stellungnahme beigelegt waren zwei Schreiben über die Taufe von Asylwerbern.
12. Ebenfalls am 29.03.2018 langte eine ergänzende Mitteilung zur Verhandlung vom 28.03.2018 ein. Darin wurde ausgeführt, dass es bei den Fragen zur Konversion Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Der Dolmetscher habe die Fragen nicht richtig übersetzen können und die Umschreibungen seien nicht angekommen. Weiters wurde ausgeführt, dass in ca. einem halben Jahr die Taufe des Beschwerdeführers stattfinden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX. Er wurde im Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf im Distrikt Ghazni. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul und arbeiten dort als Schneider.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf im Distrikt Ghazni. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul und arbeiten dort als Schneider.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Hazara, schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht. Er hat in seiner Heimat als Teppichknüpfer gearbeitet. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 16.08.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein Cousin des Beschwerdeführers, zu dem der Beschwerdeführer allerdings keinen Kontakt hat, lebt in Österreich. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei sonstigen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem ÖSD-Zertifikat A1 entsprechen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an integrativen Aktivitäten sowie an Fußballturnieren teil. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung liegt daher nicht vor. Auch sind im Verfahren keine äußeren Tatsachen, wie etwa ein Taufdokument, hervorgekommen, die einen Religionswechsel aus innerer Überzeugung wahrscheinlich gemacht hätten. Der christliche Glauben ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und ein