RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2017/05/0073

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0191 E 6. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine Bindungswirkung im Sinne des § 102 Abs5 OÖ GdO 1990 zu. Dazu gehören aber auch Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der belangten Behörde, die tragend zur Aufhebung des Gemeindebescheides geführt hat, vorgelagert sind (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0090, mwN).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050073.L01

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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