TE Bvwg Beschluss 2018/3/29 W226 2104818-2

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W226 2104819-2/6E

W226 2104818-2/5E

W226 2113430-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX und 3) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.12.2017, 1) Zl. 1029579404-161304431, 2) Zl. 1029579600-161304563 und 3) Zl. 1075533604-161304601, beschlossen:

A)

Die Asylverfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen BF2 und BF3. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tadschikistan und stellten am 28.09.2016 jeweils (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 13.01.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Am 27.03.2018 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat Tadschikistan ausgereist sind. Diesem E-Mail beigelegt war die Ausreisebestätigung vom IOM (= International Organization for Migration) vom XXXX, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2.2. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die jeweiligen Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2104818.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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