TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/30 W271 2170900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170900-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 09.12.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Lehen einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Rücksprache mit dem PAZ/Einsatzstab wurde der BF zum ASFINAG-Areal in Salzburg Liefering geschickt, wo er am 17.12.2015 erneut einen Asylantrag stellte.

2. Bei der am 19.12.2015 durchgeführten Erstbefragung vor der Autobahnpolizeiinspektion Anif gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren worden, stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Sherzad, und habe eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Er habe als Landwirt und Taxifahrer gearbeitet. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Gattin (zweiundzwanzig Jahre alt), seinen beiden Söhnen (zwei Monate und drei Jahre), seinen Eltern (sechsundvierzig und dreiundvierzig Jahre alt), seinen fünf Brüdern (siebzehn, fünfzehn, dreizehn, elf und neun Jahre alt) und seiner Schwester (zwanzig Jahre alt).Er sei am römisch 40 geboren worden, stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Sherzad, und habe eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Er habe als Landwirt und Taxifahrer gearbeitet. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Gattin (zweiundzwanzig Jahre alt), seinen beiden Söhnen (zwei Monate und drei Jahre), seinen Eltern (sechsundvierzig und dreiundvierzig Jahre alt), seinen fünf Brüdern (siebzehn, fünfzehn, dreizehn, elf und neun Jahre alt) und seiner Schwester (zwanzig Jahre alt).

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er mit den Daesh, einer zu dieser Zeit sehr aktiven Gruppe, Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei von der terroristischen Miliz festgenommen, eine Woche lang gequält und danach freigelassen worden. Beim zweiten Mal hätten die Daesh ihm sein Taxi weggenommen und als der BF dieses zurückholen habe wollen, hätten diese gesagt, dass er das Fahrzeug nur zurückbekomme, wenn es diesen immer zur Verfügung stehen würde. Daraufhin habe der BF sein Taxi für USD 2.500,-- verkauft. Beim Verkauf des Taxis habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Daesh sein Taxi haben wollten. Nachdem der Vater diesen erzählt habe, dass der BF sein Taxi bereits verkauft habe und nach Europa fliehen wolle, sei dieser von den Daesh mitgenommen worden. Der Vater befinde sich noch heute (d.h. zum Zeitpunkt der Einvernahme) in deren Gewalt. Der BF habe die ganze Familie daraufhin nach Jalalabad geholt und eine Wohnung für diese gemietet, ehe er nach Europa geflüchtet sei.

Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befragt gab der BF an, dass seinem Leben sowie dem seiner Familie dort Gefahr drohe.

3. Mit Meldung vom 19.07.2017 erfolgte eine Verständigung der Polizeiinspektion Wals-Siezenheim-AGM an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (in der Folge "BFA"), dass der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden angehalten wurde; das Strafverfahren ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch anhängig.

4. Am 25.07.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF sei in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani/Sherzad, Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebe in der Stadt Jalalabad. Der BF habe die Schule zwölf Jahre lang besucht und nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Er habe auch bei der Bewirtschaftung der Grundstücke der Familie geholfen.4. Am 25.07.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF sei in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani/Sherzad, Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebe in der Stadt Jalalabad. Der BF habe die Schule zwölf Jahre lang besucht und nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Er habe auch bei der Bewirtschaftung der Grundstücke der Familie geholfen.

Nach der Übernahme des Heimatdorfes des BF durch Daesh hätten dessen Anhänger den BF beschuldigt, dass er für die Taliban gearbeitet habe. Daher habe er für Daesh arbeiten müssen. Der BF habe gesagt, dass er nicht für die Taliban gearbeitet habe und auch nicht mit den Daesh zusammenarbeiten wolle. Einmal seien die Daesh dann nachhause gekommen und hätten den Vater bedroht und verlangt, dass der BF zu den Daesh komme. Danach seien diese erneut aufgetaucht und hätten den BF mitgenommen. Er habe für diese kochen müssen und sei eine Woche bei ihnen aufhältig gewesen. Eines Abends, als die Gefolgsleute des Daesh nicht da gewesen seien, habe er die Gelegenheit zur Flucht genützt. Er sei direkt nach Jalalabad geflohen. Währenddessen seien die Anhänger des Daesh zum Haus des BF gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dieser sei geschlagen und gefoltert worden. Während der Vater für mehrere Tage gefangen gewesen sei, habe der BF das Land verlassen. Als der BF in Österreich gewesen sei, habe er mit dem Vater telefoniert. Dieser habe erzählt, dass die Familie bedroht und es ihnen untersagt worden sei, weiterhin im Heimatdorf zu bleiben.

Der BF führte außerdem an, er könne nicht zurück nach Afghanistan, da die Taliban behaupten würden, dass er für die Daesh gearbeitet habe.

5. Mit Bescheid vom 16.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 16.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

6. Mit Schreiben vom 08.09.2017 erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde.

7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 14.09.2017. Am 18.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

8. Das BVwG führte am 27.02.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 30.01.2018), EASO-Berichte seit 2016 zur Lage in Afghanistan, die UNHCR-Richtlinien Afghanistan aus 2016, das Informationsblatt des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen, der Annual Report 2017 (Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict) und eine ACCORD-Anfrage betreffend die Situation in Kabul (Dokumentennr. 1424219) ausgehändigt und erörtert. Der BF überbrachte in der Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme zur Sicherheitslage in Kabul.

9. Mit Eingabe vom 07.03.2018 reichte der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung vom 05.03.2018 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Person des BF

1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Paschtu, Farsi/Dari und ein bisschen Englisch. Er ist volljährig (etwa Mitte Zwanzig), traditionell verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von etwa zwei und fünf Jahren. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani/Sherzad, Dorf XXXX, geboren und lebte dort mit seiner Frau (etwa 25 Jahre alt), seinen Kindern, Eltern (Vater ca. 48 Jahre, Mutter ca. 47 Jahre) und Geschwistern (fünf Brüder, ca. 11, 13, 15, 17, und 19 Jahre alt, sowie eine Schwester, etwa 22 Jahre alt) fast bis zu seiner Ausreise; die letzte Zeit vor der Ausreise verbrachte der BF in Jalalabad.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Paschtu, Farsi/Dari und ein bisschen Englisch. Er ist volljährig (etwa Mitte Zwanzig), traditionell verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von etwa zwei und fünf Jahren. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani/Sherzad, Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort mit seiner Frau (etwa 25 Jahre alt), seinen Kindern, Eltern (Vater ca. 48 Jahre, Mutter ca. 47 Jahre) und Geschwistern (fünf Brüder, ca. 11, 13, 15, 17, und 19 Jahre alt, sowie eine Schwester, etwa 22 Jahre alt) fast bis zu seiner Ausreise; die letzte Zeit vor der Ausreise verbrachte der BF in Jalalabad.

1.1.2. Die Familie des BF wohnt derzeit in einem Zelt in Jalalabad. Ob die Familie des BF zwischen der Ausreise aus dem Heimatdorf und der Niederlassung in Jalalabad noch an einem anderen Ort wohnte, warum und wann die Familie umgezogen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Daesh oder Taliban es der Familie des BF untersagten, weiter im Heimatdorf zu wohnen. Die Eltern des BF gehen aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der Vater des BF war früher Landwirt und bewirtschaftete die Grundstücke der Familie im Heimatdorf; die Grundstücke umfassen eine Fläche von 4 Jirib. Es konnte nicht festgestellt werden, was mit den Grundstücken geschehen ist und ob bzw. was die Brüder des BF arbeiten. Die Frau und die beiden Kinder des BF zogen nach der Ausreise des BF zusammen mit dessen Eltern und Geschwistern zunächst nach Jalalabad. Frau und Kinder des BF zogen später zu den Schwiegereltern des BF nach Sherzad zurück. Die Schwiegerfamilie des BF wohnt am Fuße eines Berges in XXXX, Sherzad, in einer Ortschaft namens "XXXX". Die finanzielle Situation der Familie und Schwiegerfamilie des BF ist schlecht.1.1.2. Die Familie des BF wohnt derzeit in einem Zelt in Jalalabad. Ob die Familie des BF zwischen der Ausreise aus dem Heimatdorf und der Niederlassung in Jalalabad noch an einem anderen Ort wohnte, warum und wann die Familie umgezogen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Daesh oder Taliban es der Familie des BF untersagten, weiter im Heimatdorf zu wohnen. Die Eltern des BF gehen aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der Vater des BF war früher Landwirt und bewirtschaftete die Grundstücke der Familie im Heimatdorf; die Grundstücke umfassen eine Fläche von 4 Jirib. Es konnte nicht festgestellt werden, was mit den Grundstücken geschehen ist und ob bzw. was die Brüder des BF arbeiten. Die Frau und die beiden Kinder des BF zogen nach der Ausreise des BF zusammen mit dessen Eltern und Geschwistern zunächst nach Jalalabad. Frau und Kinder des BF zogen später zu den Schwiegereltern des BF nach Sherzad zurück. Die Schwiegerfamilie des BF wohnt am Fuße eines Berges in römisch 40 , Sherzad, in einer Ortschaft namens "XXXX". Die finanzielle Situation der Familie und Schwiegerfamilie des BF ist schlecht.

1.1.3. Der BF pflegt keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Die Kommunikation erfolgt überwiegend über seinem Vater, manchmal auch mit seiner Mutter, wenn sie mit dem Vater in die Stadt geht. Der BF hatte auch telefonischen Kontakt mit dem Bruder seiner Frau.

1.1.4. Der BF hat in Afghanistan weitere Familienangehörige, darunter Cousins und einen Onkel mütterlicherseits, der mit der Familie des BF in Jalalabad lebt. Der BF hat einen Freund in Afghanistan, der studiert. Ein weiterer Cousin des BF lebt in Saudi-Arabien.

1.1.5. In seinem Heimatort besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule; dass der BF die Schule abgeschlossen hat, konnte nicht festgestellt werden. Nebenbei half er seinem Vater in der Landwirtschaft und arbeitete seit 2012 bis zu seiner Ausreise 2015 als Taxifahrer. Der BF kann lesen und schreiben. Einen Beruf hat er nicht erlernt.

1.1.6. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat oder Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion. Der BF war in Afghanistan nicht politisch tätig. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.

1.1.7. Der BF hält sich seit spätestens 09.12.2015 in Österreich auf, wo er am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Erstbefragung des BF fand am 19.12.2015 statt, die Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2017 und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2018. Die Einvernahmen wurden dem BF rückübersetzt und dem BF wurde Gelegenheit geboten, unmittelbar Anmerkungen hinsichtlich allfälliger Unvollständigkeiten zu machen. Nach Durchführung seiner Ersteinvernahme ergänzte der BF nach Rückübersetzung seine Fluchterzählung; zu den beiden weiteren Befragungen hatte der BF keine Anmerkungen. In der Einvernahme vor dem BFA bestätigte der BF, dass die Ersteinvernahme - bis auf das Geburtsdatum des BF - korrekt protokolliert wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es während der Einvernahmen des BF zu nicht korrigierten Übersetzungsfehlern gekommen ist.

1.1.8. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA vollkommen gesund. Der BF gab an, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgen zu können. Seit der BF den nunmehr bekämpften Bescheid des BFA erhalten hat, befindet er sich in einem Stresszustand, der mit Ängsten verbunden ist. Laut Arztbestätigung vom 05.03.2018 verschrieb ein Arzt für Allgemeinmedizin dem BF das Medikament "Trittico ret 150 mg", das der BF nach Verschreibung einmal täglich vor dem Schlafengehen gedrittelt nehmen soll; diagnostiziert wurde eine "Angststörung / Insomnie". Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Der BF ist arbeitsfähig.

1.1.9. Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Schwager und dessen Frau. Die Frau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten