TE Vfgh Beschluss 1997/11/28 B2104/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BAO §303

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens und Erlassung eines neuen Körperschaftsteuerbescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. a) Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wies mit Bescheid vom 2. Mai 1996 die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 des Finanzamtes Wels ab.

Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

b) Mit Schriftsatz vom 11. September 1997 gab die beschwerdeführende Gesellschaft unter Hinweis auf §86 VerfGG bekannt, daß das Finanzamt Wels gemäß §303 BAO das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Abgabeverfahren (Körperschaftsteuer 1994) wieder aufgenommen und einen neuen Körperschaftsteuerbescheid für das abweichende Wirtschaftsjahr 1994 erlassen hat.

2. Da die mit der vorliegenden

Verfassungsgerichtshofbeschwerde angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich durch den oben unter 1. b) erwähnten Bescheid ihre Rechtswirkungen verloren hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden; die beschwerdeführende Gesellschaft ist klaglos gestellt (vgl. VfGH 29.11.1988, B1090/88).

Es war sohin gemäß §86 VerfGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG (vgl. zB VfGH 30.11.1979, B2017/78 und 29.11.1988, B1090/88). Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2104.1996

Dokumentnummer

JFT_10028872_96B02104_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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