Entscheidungsdatum
03.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2172283-1/11E
W257 2172278-1/10E
W257 2172284-1/12E
W257 2172282-1/9E
W257 2172277-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
1) XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX,1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 ,
2) XXXX, geboren am XXXX,2) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
3) XXXX, geboren am XXXX,3) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
4) XXXX, geboren am XXXX,4) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
5) XXXX, geboren am XXXX,5) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 01.09.2017, Zl.en
hinsichtlich 1): XXXX,hinsichtlich 1): römisch 40 ,
hinsichtlich 2): XXXX,hinsichtlich 2): römisch 40 ,
hinsichtlich 3): XXXX,hinsichtlich 3): römisch 40 ,
hinsichtlich 4): XXXX,hinsichtlich 4): römisch 40 ,
hinsichtlich 5): XXXX,hinsichtlich 5): römisch 40 ,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. XXXX (im Folgenden kurz "BF3" genannt) reiste am 03.07.2015, die übrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF1", "BF2", "BF4" und "BF5" genannt, sh dazu unten) am 06.09.2015 illegal nach Österreich ein und stellten an diesen Tagen Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie setzt sich wie folgt zusammen:1.1. römisch 40 (im Folgenden kurz "BF3" genannt) reiste am 03.07.2015, die übrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF1", "BF2", "BF4" und "BF5" genannt, sh dazu unten) am 06.09.2015 illegal nach Österreich ein und stellten an diesen Tagen Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie setzt sich wie folgt zusammen:
IFA-Zahl
Ho. Geschäftszahl
BF1
Vater XXXXVater römisch 40
XXXX alias XXXXrömisch 40 alias römisch 40
XXXXrömisch 40
W257 2172283-1
BF2
Mutter XXXXMutter römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
W257 2172278-1
BF3
Sohn XXXXSohn römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
W257 2172284-1
BF4
Sohn XXXXSohn römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
W257 2172282-1
BF5
Tochter XXXXTochter römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
W257 2172277-1
BF1 ist mit der BF2
verheiratet. Die BF 3 bis BF 5 sind Ihre leiblichen Kinder. BF3 bis BF5 werden von BF2 ex lege vertreten. Alle BF sind mittels Vertrag von der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" vertreten.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2015 gab BF3 an, dass er aus Afghanistan stamme im Jahr 2001 geboren wurde, und vorher mit seiner Familie 4 Jahre im Iran gelebt habe. Dort seien sie schlecht behandelt worden und hätten nicht zur Schule gehen können. Die übrige Familie reiste am 07.09.2015 nach Österreich ein. BF1 brachte vor, dass er vor ca 4 1/2 Monaten vom Iran aus versucht hätte mit seiner Familie nach Europa zu gelangen. Sie seien aber an der türkischen Grenze angehalten worden und zurück nach Afghanistan gesandt worden. Lediglich BF3 hätte es geschafft. Vor ca 1 1/2 Monaten hätten Sie es nochmals versucht und dann ebenso geschafft. Seine Tochter XXXX sei im Iran zurückgeblieben.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2015 gab BF3 an, dass er aus Afghanistan stamme im Jahr 2001 geboren wurde, und vorher mit seiner Familie 4 Jahre im Iran gelebt habe. Dort seien sie schlecht behandelt worden und hätten nicht zur Schule gehen können. Die übrige Familie reiste am 07.09.2015 nach Österreich ein. BF1 brachte vor, dass er vor ca 4 1/2 Monaten vom Iran aus versucht hätte mit seiner Familie nach Europa zu gelangen. Sie seien aber an der türkischen Grenze angehalten worden und zurück nach Afghanistan gesandt worden. Lediglich BF3 hätte es geschafft. Vor ca 1 1/2 Monaten hätten Sie es nochmals versucht und dann ebenso geschafft. Seine Tochter römisch 40 sei im Iran zurückgeblieben.
Sie seien Hazaras und hätten von 2012 bis 2015 im Iran gelebt. Zuvor hätten sie in Afghanistan, in der Provinz Maidan Wardak gelebt. BF1 sei dort Landwirt gewesen. Von Afghanistan seien sie geflohen, weil er bzw die ganze Familie von seinen Stiefbrüdern bedroht worden sei und sie hätten versucht ihn umzubringen. BF2 wiederholte die Angaben Ihres Mannes.
1.3. I