Entscheidungsdatum
03.04.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W202 2172715-1/2E
W202 2172715-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 115768701-170739887, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 115768701-170739887, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 115768701-170739887 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 115768701-170739887 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, sein Bruder und er Mitglieder der XXXX gewesen seien, sie hätten Werbung für sie gemacht, aus diesem Grund sei sein Vater vor eineinhalb Jahren vergiftet und vor einem Jahr sei sein Bruder erstochen worden. Wer die Täter seien, wisse er nicht, er habe sich nicht mehr sicher in Indien gefühlt und habe das Land verlassen. Er habe keine weiteren Gründe hinsichtlich seiner Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, sein Bruder und er Mitglieder der römisch 40 gewesen seien, sie hätten Werbung für sie gemacht, aus diesem Grund sei sein Vater vor eineinhalb Jahren vergiftet und vor einem Jahr sei sein Bruder erstochen worden. Wer die Täter seien, wisse er nicht, er habe sich nicht mehr sicher in Indien gefühlt und habe das Land verlassen. Er habe keine weiteren Gründe hinsichtlich seiner Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre die Grundschule besucht, er bekenne sich zum Hinduismus und sei zuletzt als Politiker tätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben. Er sei mittels Schiff in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, danach sei er über den Landweg bis hierher gelangt.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
" . . .
LA: Verstehen Sie heute den Dolmetscher gut?
VP: ja
LA: Haben Dolmetsch oder VP gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Keine
Dolmetsch: Keine
LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
VP: nein
Dem VP wird Wasser angeboten. Wird angenommen. Dem VP wird gesagt, dass er die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte er eine Pause benötigen.
Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: Haben Sie eine aktuelle Telefonnummer oder Email-Adresse für eventuelle Rückfragen?
Telefon: XXXXTelefon: römisch 40
Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
VP: ja
LA: Sind Sie gesund?
VP: nein - alles ok
LA: Befinden Sie sich zurzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
VP: nein
LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten?
VP: nein
Es folgt eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens, eine Belehrung, Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme werden mitgeteilt.
(Antrag: 23.06.2017, PI Bad Deutsch Altenburg - AGM 25.06.2017, Zulassung Verfahren: 24.06.2017)
...................
LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?
VP: ja
Sie haben bei der Polizei eine Erstaufnahme (24.06.2017) gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heute Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: ja
LA: Wurden diese korrekt protokolliert und wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt?
VP: ja
LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden?
VP: ja
LA: Ist Ihr Name richtig geschrieben? ( XXXX )LA: Ist Ihr Name richtig geschrieben? ( römisch 40 )
VP: ja
LA: Wann sind Sie geboren?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: Wo sind Sie geboren?
VP: XXXX , Haryana, Indien, IndienVP: römisch 40 , Haryana, Indien, Indien
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ror ist meine Kaste
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
VP: Indien
LA: Welcher Religion gehören Sie an?
VP: Hinduismus
LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?
VP: ich habe einen Reisepass - ich habe ihn nicht dabei
LA: Wo ist er?
VP: im Dorf XXXXVP: im Dorf römisch 40
LA: Haben Sie hier einen Ausweis oder Dokument aus Ihrer Heimat?
VP: nein
LA: ein Foto oder Kopie?
VP: nein
LA: Haben Sie weitere Beweismittel (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, ...) vorzulegen, bzw. geltend zu machen - aus Ihrer Heimat, von Ihrer Reise, aus Österreich?
VP: nein
LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus "Indien" (Adresse)?
VP: XXXX , XXXX , Haryana, Indien - es gibt keine Straßennamen oder HausnummerVP: römisch 40 , römisch 40 , Haryana, Indien - es gibt keine Straßennamen oder Hausnummer
LA: Was war dort (Haus/Wohnung/Eigentum/Miete)?
VP: ein eigenes Haus - es ist unseres
LA: Was war Ihre letzte Tätigkeit vor Ihrer Ausreise - Was haben Sie gemacht (Arbeit/Ausbildung/etc.)?
VP: Politiker
LA: Was haben Sie da gemacht?
VP: ich bin ein Mitglied einer internationalen Partei
LA: Wie heißt diese Partei?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: Haben Sie Geld für Tätigkeit bekommen?
VP: nein ich habe kein Geld erhalten
LA: Von was haben Sie gelebt?
VP: ich habe Landbesitz
LA: Wie viel Land besitzen Sie?
VP: 5 "Kile" das sind 8 bis 9 Kanal
LA: Welche Ausbildung haben Sie (Schule/Beruf), wo und in welchen Zeitraum machten Sie diese?
VP: ich habe die Grundschule mit 12 Klassen besucht. Berufsausbildung habe ich keine - ich habe als Landwirt zu Hause gearbeitet
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Hindi, ein bisschen Englisch
LA: Können Sie lesen und schreiben und in welchen Sprachen können Sie das?
VP: Hindi und ein bisschen Englisch
LA: Sind Sie verheiratet/verlobt/geschieden/verwitwet?
VP: ledig
LA: Haben Sie Kinder?
VP: nein
LA: Erzählen Sie mir von Ihren Eltern (Aufenthaltsort/Beruf/etc.)?
VP: Meine Eltern sind verstorben
LA: Wann?
VP: ca. vor einem halben Jahr - zuerst mein Vater danach meine Mutter
LA: Was war die Todesursache?
VP: Mein Vater hat sehr viel Alkohol getrunken - jemand hat Gift in seinen Alkohol getan
LA: Wie alt war Ihr Vater?
VP: zwischen 50 und 55
LA: Warum ist Ihre Mutter gestorben?
VP: sie hat sehr am Tod von meinem Vater gelitten
LA: Wie alt war Ihre Mutter?
VP: ca. 55
Namen:
Vater: XXXXVater: römisch 40
Mutter: XXXXMutter: römisch 40
LA: Haben Sie Geschwister - Brüder/Schwestern?
VP: ich hatte einen Bruder - er ist vor kurzem verstorben
LA: Name und Alter vom Bruder?
VP: XXXX , er war 25 Jahre altVP: römisch 40 , er war 25 Jahre alt
LA: Wann und warum ist er gestorben?
VP: er ist vor einem Jahr verstorben - warum er gestorben ist, das weiß ich nicht
LA: Wo ist er verstorben?
VP: in Karnal
LA: Ihr Bruder und Ihr Vater heißen mit Familiennamen XXXX - Sie XXXX - warum?LA: Ihr Bruder und Ihr Vater heißen mit Familiennamen römisch 40 - Sie römisch 40 - warum?
VP: meine Eltern haben mir den Namen gegeben
LA: ist es nicht üblich in Indien, dass Vater und Sohn den gleichen Familiennamen haben?
VP: es ist eigentlich nicht üblich - meine Eltern haben mir einfach diesen Namen gegeben haben. XXXX sind eigentlich die mit dem Turban - diese geben " XXXX " als Familiennamen weiter - bei uns ist das nicht soVP: es ist eigentlich nicht üblich - meine Eltern haben mir einfach diesen Namen gegeben haben. römisch 40 sind eigentlich die mit dem Turban - diese geben " römisch 40 " als Familiennamen weiter - bei uns ist das nicht so
LA: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?
VP: einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits - mit dem habe ich keinen Kontakt
LA: Der Onkel mütterlicherseits - wie heißt er - wo wohnt er - was arbeitet er?
VP: XXXX , XXXX , ImmobilienmaklerVP: römisch 40 , römisch 40 , Immobilienmakler
LA: XXXX ist wie weit von XXXX ?LA: römisch 40 ist wie weit von römisch 40 ?
VP: 20 Kilometer
LA: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?
VP: nein
LA: Warum nicht?
VP: nein ich habe keinen Kontakt
LA: Warum nicht?
VP: ich möchte nicht gerne anrufen
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
VP: keine
LA: Haben Sie Bekannte, Freunde in Österreich?
VP: nein
LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?
VP: keine
LA: Erzählen Sie mir von Ihrer Reise von Indien nach Europa - wo es begonnen hat und die Strecke?
VP: ich bin von XXXX mit dem Schiff losgefahren - danach bin ich an einem Wald angekommen. Danach haben Sie mich nach Österreich gebracht.VP: ich bin von römisch 40 mit dem Schiff losgefahren - danach bin ich an einem Wald angekommen. Danach haben Sie mich nach Österreich gebracht.
LA: Was war das für ein Schiff?
VP: weiß ich nicht
LA: Wie groß war es?
VP: (überlegt) sowie ein großes Schiff am Meer - nur kleiner
LA: Wie lange waren Sie auf diesem Schiff?
VP: (überlegt) 3 Tage
LA: in welchem Land sind Sie an Land - vom Schiff gegangen?
VP: das weiß ich nicht
LA: Von dort sind Sie wie weiter - wie sind Sie weiter transportiert worden?
VP: zu Fuß
LA: nach Österreich?
VP: hier nach Österreich bin ich mit dem Auto angekommen
LA: wie lange sind Sie zu Fuß gegangen?
VP: 10 bis 11 Tage durchgehend - 3 bis 4 Monate haben sie mich in einem Haus gehalten
LA: in welchem Land war dieses Haus?
VP: das weiß ich nicht
LA: in dieses Haus sind Sie zu Fuß gekommen?
VP: ja
LA: von diesem Haus zu Fuß weiter oder mit dem Auto?
VP: wieder zu Fuß - es war in einem Wald
LA: Wie lange waren Sie da unterwegs?
VP: 8 bis 9 Tage
LA: Wann haben Sie Indien verlassen (Datum)?
VP: ca. vor 6 Monaten
LA: Wie viel kostete die Reise?
VP: 8000 $
LA: Woher hatten Sie die Mittel?
VP: es war das ganze Einkommen von der Landwirtschaft
LA: Was haben Sie angebaut?
VP: Reis und Weizen
LA: hatten Sie auch Tiere?
VP: 2 Büffel für Milch
LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
VP: ich war in Indien in Gefahr - ich hatte Angst, nachdem mein Bruder und Vater gestorben sind - dass ich auch ermordet werden. - das ist alles - das ist auch der Grund warum ich hier her gekommen bin.
LA: Warum wissen Sie, dass Ihr Vater ermordet wurde?
VP: In seinen Alkohol wurde Gift gemischt - es war eine Art Kugel - Medikament - im Glas.
LA: Wo ist das passiert?
VP: in XXXXVP: in römisch 40
LA: Wo genau?
VP: in XXXX ist eine Produktionsstätte für Alkohol - dort ca. 500 Meter entferntVP: in römisch 40 ist eine Produktionsstätte für Alkohol - dort ca. 500 Meter entfernt
LA: Was hat er dort gemacht?
VP: er hat meistens Alkohol von dort getrunken - er war ein richtiger Alkoholiker - er hat von dort immer Alkohol getrunken
LA: Von wem wurde er ermordet?
VP: das weiß ich nicht
LA: Warum soll er ermordet worden sein?
VP: er war auch in der Politik
LA: Was hat er gemacht?
VP: er war auch ein Mitglied von XXXXVP: er war auch ein Mitglied von römisch 40
LA: Was hat er für diese Partei gemacht?
VP: er hat öffentliche Reden für diese Partei gemacht
LA: Welche Funktion hatte er in der Partei?
VP: er war nur ein Mitglied - er hat nur die Reden gehalten
LA: Wer ist der Chef von dieser Partei?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: ist er vom Dorf, von der Provinz der Chef in dieser Partei?
VP: von Haryana
LA: Wer ist der Chef der Partei in XXXX und in XXXX ?LA: Wer ist der Chef der Partei in römisch 40 und in römisch 40 ?
VP: BJP ist zurzeit in XXXX und in XXXX die stärkste ParteiVP: BJP ist zurzeit in römisch 40 und in römisch 40 die stärkste Partei
LA: Wer ist von XXXX in XXXX und in XXXX der Chef?LA: Wer ist von römisch 40 in römisch 40 und in römisch 40 der Chef?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: Wie oft hat Ihr Vater diese Reden gehalten?
VP: das weiß ich nicht genau - er hat sehr oft Reden gehalten -ich war auch ab und zu dabei.
LA: Bei welchen Gelegenheiten waren diese Reden?
VP: es wurden immer Reden über die Partei gehalten
LA: Was wurde da geredet?
VP: wir haben über XXXX geredet und dass die Partei sehr gut istVP: wir haben über römisch 40 geredet und dass die Partei sehr gut ist
LA: Warum ist die Partei sehr gut?
VP: ich bin bei der Partei - deshalb weiß ich, dass sie sehr gut ist
LA: ich bin nicht bei der Partei - wie würden Sie mir erklären warum ich XXXX wählen soll?LA: ich bin nicht bei der Partei - wie würden Sie mir erklären warum ich römisch 40 wählen soll?
VP: ich würde es so erklären, dass XXXX ein guter Führer ist, BJP und Congress Partei haben nichts Gutes geleistet.VP: ich würde es so erklären, dass römisch 40 ein guter Führer ist, BJP und Congress Partei haben nichts Gutes geleistet.
LA: Was hat XXXX Gutes geleistet?LA: Was hat römisch 40 Gutes geleistet?
VP: alles was sehr teuer war hat XXXX extrem vergünstigt.VP: alles was sehr teuer war hat römisch 40 extrem vergünstigt.
LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater vergiftet wurde?
VP: Als ich dort ankam, habe ich ein Medikament gesehen
LA: Hat ein Arzt die Vergiftung festgestellt?
VP: nein - es kam kein Arzt
LA: Waren Sie bei der Polizei deshalb?
VP: (überlegt) nein war ich nicht - in der Nacht habe ich einen Anruf erhalten - dann bin ich dorthin gegangen - mit meinem Vater war noch ein Mann dort
LA: Wohin sind Sie gegangen?
VP: dorthin zur Alkoholproduktionsstätte
LA: Wer hat Sie angerufen?
VP: ein Mann der auch gerade in XXXX warVP: ein Mann der auch gerade in römisch 40 war
LA: Kennen Sie diesen Mann?
VP: nein
LA: Wo hat er angerufen?
VP: zu Hause
LA: Was für ein Telefon ist dort?
VP: ein Mobiltelefon
LA: Wem gehört das?
VP: es ist meines
LA: Wie hat er Ihre Nummer vom Telefon gehabt?
VP: die Nummer war im Telefon von meinem Vater unter "Sohn" gespeichert
LA: Warum waren Sie nicht bei der Polizei - Ihr Vater wurde vergiftet?
VP: ich bin deshalb nicht zur Polizei gegangen, dass es nicht schlimmer wird - deshalb habe ich es gelassen
LA: Was soll schlimmer werden?
VP: Sie hätten eine Obduktion gemacht - das wollte ich nicht - es schaut nicht schön aus.
LA: hatte Ihr Vater vorher schon einmal Probleme gehabt?
VP: (überlegt) jemand hat ihn hinten am Nacken mit einem Stock gehaut
LA: Wann war das?
VP: ca. vor 3 Jahren
LA: Wer war das?
VP: das weiß ich nicht
LA: Was hat Ihr Vater deswegen gemacht - weil er geschlagen wurde?
VP: er ist weggelaufen
LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet wurde?
VP: ich habe einen Verdacht, da mein Vater ermordet wurde auch mein Bruder ermordet wurde
LA: Wie ist er gestorben?
VP: das habe ich nie erfahren
LA: Wo war er, als er gestorben ist?
VP: in XXXXVP: in römisch 40
LA: Was hat er dort gemacht?
VP: er war wegen einer Arbeit dort
LA: Was hat er gearbeitet?
VP: auch in der Landwirtschaft
LA: hat er eine eigene oder in der von der Familie?
VP: in unserer Landwirtschaft
LA: Was hat Ihr Bruder dann in XXXX - das ist eine Stadt - gearbeitet?LA: Was hat Ihr Bruder dann in römisch 40 - das ist eine Stadt - gearbeitet?
VP: er hat nicht dort gearbeitet - er war nur wegen einer Arbeit dort
LA: Was war das?
VP: das weiß ich nicht - ich weiß nicht was er dort erledigen wollte
LA: War Ihr Bruder oft wegen solchen Dingen in XXXX ?LA: War Ihr Bruder oft wegen solchen Dingen in römisch 40 ?
VP: ja - er war öfters dort
LA: waren Sie wegen dem Tod von Ihrem Bruder bei der Polizei?
VP: ja ich war bei der Polizei
LA: Was hat die Polizei gesagt?
VP: Sie hat gesagt: ja wir werden schauen
LA: Was ist passiert?
VP: ich habe nie eine Antwort bekommen
LA: Was ist nach dem Tod Ihres Bruders weiter passiert?
VP: es ist nichts passiert
LA: Wie lange nach dem Tod von Ihrem Vater ist Ihr Bruder gestorben?
VP: ca. 5 -6 Monate danach
LA: Sie haben ca. 6 Monate nach dem Tod Ihres Bruders Indien verlassen?
VP: ja danach habe ich mich Indien zu verlassen
LA: Gibt es einen Verdacht wer Ihren Vater oder Bruder getötet haben soll?
VP: ich habe keinen Verdacht
LA: Was hat Sie bewogen schließlich Indien zu verlassen?
VP: Nachdem mein Bruder gestorben ist habe ich mir überlegt Indien zu verlassen.
LA: Sie gaben an, wegen dem Tod von Ihrem Vater und Bruder, die durch Unbekannte ermordet wurden sind, Ihre Heimat verlassen zu haben. Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Ja, ich konnte alles sagen.
LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes "Indien"?
VP: nein - so nicht - ich war nur einmal wegen meinem Bruder bei der Polizei - sonst war ich nie bei der Polizei
LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
VP: ich wurde einmal bedroht
LA: Erzählen Sie mir davon?
VP: es war jemand von einer anderen Partei - ich weiß den Namen nicht - er meinte zu mir wir sollen mit den Reden aufhören - sonst bringen wir dich um
LA: von welcher Partei war der Mann?
VP: das weiß ich nicht
LA: Wann war das?
VP: (überlegt) ca. vor 9 Monaten
LA: Wo war das?
VP: in XXXXVP: in römisch 40
LA: ist das ein Ort - was ist dort?
VP: es ist eine Stadt
LA: Was haben Sie dort gemacht?
VP: ich habe dort eine Rede gehalten
LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?
VP: 8 Kilometer
LA: Sie gehören der XXXX an - haben Sie einen Mitglieds-Ausweis von der Partei?LA: Sie gehören der römisch 40 an - haben Sie einen Mitglieds-Ausweis von der Partei?
VP: jetzt habe ich nicht
LA: hatten Sie einen - wo ist er?
VP: in Indien
LA: hat die Partei XXXX ein Symbol?LA: hat die Partei römisch 40 ein Symbol?
VP: es ist eine Brille
LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
VP: nein
LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
VP: nein
LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
VP: ich möchte hier Leben
LA: Stimmen sie einer Überprüfung ihrer Angaben in ihrem Heimatland - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber Behörden in Ihrem Heimatland oder Drittstaaten und bei Bedarf unter Einschaltung eines Vertrauensanwaltes - zu?
VP: ja - ich habe keine Einwände
Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert (Länderinformationsblatt Indien der Staatendokumentation mit Stand vom 9.1.2017 letzte Kurzinformation eingefügt am 11.4.2017).
Die VP wird darauf hingewiesen, dass nach Prüfung des Vorbringens und bei einer negativen Entscheidung eine Rückführung nach Indien aus Sicht der österreichischen Behörden vertretbar ist.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen bzw. hinzufügen?
VP: nein möchte ich nicht.
LA: Möchten Sie hierzu schriftlich Stellung nehmen?
VP: Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen.
Dem VP werden die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr und das Rückkehrberatungsangebot näher gebracht. (Adresse VMÖ am Ende der EV).
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Nein, ich konnte alles sagen. Ich möchte hier bleiben und nicht nach Indien zurück.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja - keine Probleme.
LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
VP: ja
...................
Ich habe alles verstanden und möchte folgendes ändern/ergänzen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer eine politische Tätigkeit und eine relevante politische Verfolgung durch ihm Unbekannte nicht habe glaubhaft darlegen können. Seine politische Tätigkeit und die seines Vaters habe er nicht so beschreiben können, dass sich daraus eine relevante Bedrohung ableiten ließe, da eine politische Tätigkeit durch ihn für die Behörde nicht nachvollziehbar sei. Rudimentäre Angaben über die Art seiner Tätigkeit hätten kein Bild einer glaubhaften politischen Tätigkeit darlegen können - er habe keine lokalen Führer seiner Partei nennen können - lediglich jenen der Provinz Haryana. Seine Arbeit für die Partei habe er durch "öffentliche Reden" dargestellt. Ein Parteiprogramm oder Gründe, warum seine Partei gewählt werden sollte, habe er nicht vorbringen können. Ein Redner für eine politische Partei, der diese öffentlich glaubhaft vertreten sollte, habe Grundkenntnisse, die über seine Angaben hinausgingen.
Wenn er tatsächlich aus Angst vor eventueller Ermordung aus politischen Gründen gehabt hätte und deshalb das Land verlassen hätte, hätte er sein Hab und Gut, da niemand seiner Familie mehr am Leben zu sein scheine, verkauft und hätte den Erlös auf einer Flucht mitgenommen. Er hätte auch die Obduktion seines Vaters in Kauf genommen, um eine Verfolgung durch die indische Exekutive voranzutreiben. Die entscheidende Behörde komme zum Schluss, dass weder die Ermordung seines vermutlich alkoholkranken Vaters noch die seines Bruders glaubhaft seien. Er habe lediglich aus persönlichen Gründen sein Land verlassen.
(Vergleiche EV: "VP: Mein Vater hat sehr viel Alkohol getrunken --- VP: er hat meistens Alkohol von dort getrunken - er war ein richtiger Alkoholiker - er hat von dort immer Alkohol getrunken) (Vergleiche EV: "LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet wurde? VP: ich habe einen Verdacht, da mein Vater ermordet wurde auch mein Bruder ermordet wurde LA: Wie ist er gestorben? VP:
das habe ich nie erfahren") versus (Vergleiche EB: "---und vor einem Jahr wurde mein Bruder erstochen")
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Voraussetzungen der GFK seien nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. Stehe dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben könne und sei ihm dies zumutbar, so bedürfe er des asylrechtlichen Schutzes nicht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens liege eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" vor.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Voraussetzungen der GFK seien nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. Stehe dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben könne und sei ihm dies zumutbar, so bedürfe er des asylrechtlichen Schutzes nicht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens liege eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" vor.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe festgestellt werden können. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Auf Grund seiner Ausbildung sei es jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache einer Asylantragstellung eine Verfolgung zu Folge habe, noch dass in Indien eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe festgestellt werden können. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Auf Grund seiner Ausbildung sei es jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache einer Asylantragstellung eine Verfolgung zu Folge habe, noch dass in Indien eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Auch der Gang zu Behörden sei ihm möglich und zumutbar.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG nicht vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen.
Der Beschwer