TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 W248 2160790-1

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Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W248 2160790-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , Pulverturmgasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. XXXX / XXXX /BMI-BFA_STM_AST_01, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , Pulverturmgasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. römisch 40 / römisch 40 /BMI-BFA_STM_AST_01, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

und zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. XXXX , geb. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 26.11.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX , geboren am 01.01.1999, in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori besucht. Eine Berufsausbildung besitze er nicht. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine verbliebene Familie sei seine Mutter, eine minderjährige Schwester und ein minderjähriger Bruder. Diese befänden sich noch in Afghanistan. Im Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer teilweise schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem Beschwerdeführer unbekannte Länder nach Österreich gelangt.römisch eins.2. Am 26.11.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei römisch 40 , geboren am 01.01.1999, in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori besucht. Eine Berufsausbildung besitze er nicht. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine verbliebene Familie sei seine Mutter, eine minderjährige Schwester und ein minderjähriger Bruder. Diese befänden sich noch in Afghanistan. Im Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer teilweise schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem Beschwerdeführer unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatbezirk sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Immer wieder seien Leute entführt oder umgebracht worden. Aufgrund dieser Angst habe er sich entschlossen Afghanistan zu verlassen und sei geflüchtet.

I.3. Aufgrund des anlässlich der Erstbefragung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch das Ludwig Boltzmann Institut. Als Ergebnis dieser medizinischen Altersschätzung wurde für das weitere Verfahren ein spätestmögliches Geburtsdatum XXXX ermittelt.römisch eins.3. Aufgrund des anlässlich der Erstbefragung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch das Ludwig Boltzmann Institut. Als Ergebnis dieser medizinischen Altersschätzung wurde für das weitere Verfahren ein spätestmögliches Geburtsdatum römisch 40 ermittelt.

I.4. Bei seiner Einvernahme am 31.01.2017 vor dem BFA bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.römisch eins.4. Bei seiner Einvernahme am 31.01.2017 vor dem BFA bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsbürger und sei in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghori geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe seinen Wohnsitz im September 2015 schlepperunterstützt endgültig verlassen, wobei seine Mutter die Ausreise finanziert habe.

Er sei schiitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sein Vater habe als Kohlebergarbeiter gearbeitet und sei in Pakistan unter dem Beschwerdeführer unbekannten Umständen getötet worden. Seine Mutter sei Hausfrau.

Der Beschwerdeführer gab an, in Jaghori 6 Jahre die Grundschule besucht zu haben, aber über keine Berufsausbildung zu verfügen. Arbeitserfahrung habe er nur innerhalb der Familie, wo er seiner Mutter bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten geholfen habe.

Identitätsdokumente habe er niemals besessen oder beantragt. Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er in Afghanistan nie gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Taliban würden die Hazara hassen, sie würden sie ohne Grund töten. Besonders dort wo er gelebt habe, sei es aufgrund der Talibanpräsenz sehr schwer gewesen. Auch der IS sei nach Afghanistan gekommen, und die seien noch gefährlicher. Da es für die Familie des Beschwerdeführers keine Zukunft gegeben habe und es zu gefährlich geworden sei, habe der Onkel väterlicherseits die Familie nach Pakistan geholt. Nur der Beschwerdeführer sei nach Europa gegangen, weil er in Pakistan keine Aufenthaltspapiere und keine Arbeitsbewilligung bekommen hätte. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Mit seiner Familie in Pakistan habe er nur unregelmäßigen Kontakt.

Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er fürchte sich vor den Taliban und dem IS und - da er sich vom Islam abgewendet habe und diesen nicht mehr praktiziere - auch vor Zivilisten. Seit er in Österreich sei, interessiere er sich für das Christentum.

In Österreich lebe er in der Grundversorgung, er selbst spreche wenig Deutsch und habe einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsurkunden vor.

I.5. Mit Bescheid vom 18.05.2017, Zl. XXXX / XXXX /BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 18.05.2017, Zl. römisch 40 / römisch 40 /BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei moslemischen Glaubens (Schiit). Er sei in Ghazni im Distrikt Jaghori geboren und habe dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom Ludwig Boltzmann Institut vom 18.05.2016 ergebe sich, unter Berücksichtigung sämtlicher Teiluntersuchungsergebnisse, als spätmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX . Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei moslemischen Glaubens (Schiit). Er sei in Ghazni im Distrikt Jaghori geboren und habe dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom Ludwig Boltzmann Institut vom 18.05.2016 ergebe sich, unter Berücksichtigung sämtlicher Teiluntersuchungsergebnisse, als spätmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer sei in Ghazni sechs Jahre zur Schule gegangen. Die Familie habe vom Einkommen des Vaters, der in Pakistan als Kohlebergarbeiter tätig gewesen sei, und vom Anbau von Gemüse auf einem familieneigenen Grundstück gelebt.

Der Vater des Beschwerdeführers sei in Pakistan getötet worden. Danach sei die Familie von einem Onkel väterlicherseits von Pakistan aus finanziell mitunterstützt worden.

Der Beschwerdeführer sei alleine und illegal aus seinem Heimatland Afghanistan ausgereist und habe am 25.11.2015 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer sei im Heimatland weder vorbestraft, noch sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nie im Gefängnis gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt.

Da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Pakistan lebe, habe er keine Angehörigen mehr in Afghanistan.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft, es drohe ihm daher keine Verfolgung im Herkunftsstaat.

Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.) zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass es zwar in Afghanistan immer wieder Diskriminierung der schiitischen Hazara gebe, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte.

Insgesamt komme dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines behaupteten Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Eine konkret und gezielt gegen ihn persönlich gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, habe er nicht glaubhaft machen können.

Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) führte das BFA begründend aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht bzw. behauptet, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein ergebe sich keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG 2005, sei demnach auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich gewesen und erscheine eine Rückkehr trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt durchaus zumutbar. Für den Beschwerdeführer ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Ghazni wurde vom BFA nicht in Erwägung gezogen. Für den Beschwerdeführer bestehe aber eine innerstaatliche Schutzalternative etwa in der Hauptstadt Kabul, und auch die Provinzen Bamyan und Daikundi, wo die Volksgruppe der Hazara einen hohen Prozentsatz der Bevölkerung ausmache, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen. Dabei sei unbedingt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jung, arbeitsfähig und arbeitswillig sei.Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das BFA begründend aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht bzw. behauptet, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein ergebe sich keine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005, sei demnach auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich gewesen und erscheine eine Rückkehr trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt durchaus zumutbar. Für den Beschwerdeführer ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Ghazni wurde vom BFA nicht in Erwägung gezogen. Für den Beschwerdeführer bestehe aber eine innerstaatliche Schutzalternative etwa in der Hauptstadt Kabul, und auch die Provinzen Bamyan und Daikundi, wo die Volksgruppe der Hazara einen hohen Prozentsatz der Bevölkerung ausmache, würde unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen. Dabei sei unbedingt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jung, arbeitsfähig und arbeitswillig sei.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2017 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2017 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt.

I.6. Gegen den genannten Bescheid des BFA richtet sich die mit Schreiben vom 02.06.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge derer eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in gesamtem Umfang angefochten.römisch eins.6. Gegen den genannten Bescheid des BFA richtet sich die mit Schreiben vom 02.06.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge derer eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in gesamtem Umfang angefochten.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen;den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen;

in eventu

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG).den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG).

  • -Strichaufzählung
    für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt;für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt;

sowie

  • -Strichaufzählung
    feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist,feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist,

sowie

  • -Strichaufzählung
    in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist.in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist.

  • -Strichaufzählung
    jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG durchführen (der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheine) (Art 47 Abs 2 iVm Art 52 Abs 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen (der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheine) (Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

In der Beschwerdebegründung kritisiert der Beschwerdeführer zunächst die vom BFA herangezogenen, "lediglich sehr allgemein gehaltenen" Länderberichte, die "zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des Beschwerdeführers zu tun" hätten. Wieso die Beschwerde gerade in diesem Zusammenhang eine "aktuelle" APA-Meldung vom 31.05.2016 (!) zitiert, die weder zum Beschwerdeführer noch zu seiner Heimatprovinz irgendeinen Bezug aufweist, bleibt unerfindlich. In der Beschwerde werden im Wesentlichen Quellen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden, zur humanitären Lage in Afghanistan und zur Lage für humanitäre Hilfsleistungen in Afghanistan zitiert, die allesamt keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, und die vom BFA vorgenommene Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung kritisiert.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da die ihm drohende Verfolgung sich auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke.

I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.06.2017 beim BVwG ein.römisch eins.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.06.2017 beim BVwG ein.

I.8. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde für 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Da allerdings die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diesen trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Ladung nicht vom Verhandlungstermin verständigt hatte und weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung zur Verhandlung erschien, wurde für 19.02.2018 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner neuen, gewillkürten Rechtsvertretung, des XXXX , für den mit Schreiben vom 02.01.2018 eine Vollmacht vorgelegt worden war.römisch eins.8. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde für 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Da allerdings die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diesen trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Ladung nicht vom Verhandlungstermin verständigt hatte und weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung zur Verhandlung erschien, wurde für 19.02.2018 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner neuen, gewillkürten Rechtsvertretung, des römisch 40 , für den mit Schreiben vom 02.01.2018 eine Vollmacht vorgelegt worden war.

I.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 19.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 19.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen bis dahin im Verfahren gemachten Angaben und präzisierte sie zum Teil auf Nachfrage weiter. Aktuelle Länderinformationen und Erkenntnisquellen zu Afghanistan wurden mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung diskutiert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

I.10. Am 22.02.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, mit der die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurückgezogen wurde. Außerdem enthält die Stellungnahme Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zu den Risikoprofilen iSd UNHCR-Richtlinien vom April 2016, zur aktuellen Offensive der Taliban und zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers.römisch eins.10. Am 22.02.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, mit der die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zurückgezogen wurde. Außerdem enthält die Stellungnahme Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zu den Risikoprofilen iSd UNHCR-Richtlinien vom April 2016, zur aktuellen Offensive der Taliban und zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten

Sachverhaltes getroffen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren spätestens am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ursprünglich schiitischer Muslim, nun jedoch ohne religiöses Bekenntnis. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 25.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch ein medizinisches Altersgutachten belegt. Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren spätestens am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ursprünglich schiitischer Muslim, nun jedoch ohne religiöses Bekenntnis. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 25.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch ein medizinisches Altersgutachten belegt. Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.1.2. Lebensumstände des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Lebensumstände des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Vater arbeitete als Kohlebergarbeiter in Pakistan und ist dort ca. 2013 unter nicht näher bekannten Umständen verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) haben Afghanistan nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls verlassen und halten sich bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Vater arbeitete als Kohlebergarbeiter in Pakistan und ist dort ca. 2013 unter nicht näher bekannten Umständen verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) haben Afghanistan nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls verlassen und halten sich bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang in Jaghori die Grundschule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer war nie berufstätig, sondern hat lediglich landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten innerhalb der Familie vollführt.

II.1.3. Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan; er pflegt auch sonst keine Kontakte zu Personen, die sich in Afghanistan aufhalten.

II.1.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan primär aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz verlassen. Außerdem fürchtete er, nach religiösen Diskussionen mit Gleichaltrigen und nachdem zwei Emissäre des Mullahs ihn, weil er weder betete noch die Moschee besuchte, mit dem Tod bedroht hatten, aufgrund seiner kritischen Haltung gegenüber der in seiner Heimatregion verbreiteten Interpretation des Islam als vermeintlich "Ungläubiger" in ernste Schwierigkeiten zu geraten. Der Beschwerdeführer folgt keiner Religion (mehr). Er lehnt den konservativen Islam ab und hält sich nicht an dessen religiöse Vorschriften. Er fastet (auch im Ramadan) nicht, er betet nicht, er geht nicht in die Moschee und trinkt Alkohol. Er scheut sich nicht, diese seine Ansichten in Österreich auch gegenüber anderen Asylwerbern in seiner Unterkunft zu vertreten.

Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie als (damals noch) schiitischer Muslim konnte nicht festgestellt werden.

II.1.5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.5. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde derzeit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan (insbesondere in seine Heimatprovinz Ghazni) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Eine Rückkehr und Ansiedelung außerhalb der Provinz Ghazni, etwa in Kabul, Bamyan oder Daikundi, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände (keine sozialen Anknüpfungspunkte, keine Kenntnis der dortigen Gegebenheiten, Örtlichkeiten und Lebensgewohnheiten, der Beschwerdeführer war noch nie in Kabul aufhältig, hat keine Berufsausbildung, war auch noch nie erwerbstätig) nicht zumutbar, zumal er auch dort Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten, wobei sich seine Abwendung vom Islam zusätzlich erschwerend auswirkt.

II.1.6. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:römisch zwei.1.6. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Kontakte zu anderen Afghanen und Flüchtlingen, aber auch zu Österreichern. Er hat nicht nur ein klares Bild von seiner Zukunft (Deutschkenntnisse weiter verbessern, Ausbildung absolvieren, Schneiderlehre, Arbeit als Schneider), sondern auch bereits im Rahmen seiner Möglichkeiten Schritte gesetzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren (Ablegung der A1-Prüfung, sportliche und künstlerische Aktivitäten, Bemühen um gemeinnützige Tätigkeit) und in weiterer Folge für sich selbst zu sorgen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

II.1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

II.1.7.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (auszugsweise werden nur die für die Person des Beschwerdeführers relevanten Stellen angeführt)römisch zwei.1.7.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (auszugsweise werden nur die für die Person des Beschwerdeführers relevanten Stellen angeführt)

II.1.7.1.1. Länderinformationsblatt, Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017:römisch zwei.1.7.1.1. Länderinformationsblatt, Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017:

"Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bür

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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