Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2139735-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gab er an, seine Heimat aufgrund des Krieges und der allgemein unsicheren Lage verlassen zu haben, außerdem gäbe es in Afghanistan keine Arbeit.Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 gab er an, seine Heimat aufgrund des Krieges und der allgemein unsicheren Lage verlassen zu haben, außerdem gäbe es in Afghanistan keine Arbeit.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, bei der Erstbefragung Stress ausgesetzt gewesen zu sein, er habe eine anstrengende Reise hinter sich gehabt und auch vor der Polizei Angst gehabt. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Fluchtgründe nicht genau vorbringen können.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, bei der Erstbefragung Stress ausgesetzt gewesen zu sein, er habe eine anstrengende Reise hinter sich gehabt und auch vor der Polizei Angst gehabt. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Aus diesem Grund habe er seine Fluchtgründe nicht genau vorbringen können.
Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, dass Verwandte seines Vaters gewollt hätten, dass er gegen die Regierung kämpft. Bewaffnete Männer hätten seinen Vater niedergeschlagen und seinen jüngeren Bruder entführt. Die Familie habe in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen, um den Bruder zu retten. Dort habe es täglich Vorfälle gegeben. Er sei unter Druck gesetzt worden und nach Kabul übersiedelt, wo er in einem Zimmer überfallen worden sei. Er sei am Fuß verletzt worden, ein Schneidezahn ausgeschlagen und die Nase gebrochen worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden sei und der Beschwerdeführer in seinem Heimatort zum gemeinsamen Kampf mit den Taliban aufgefordert worden sei. Er sei in diesem Zusammenhang von den Taliban überfallen worden, habe einen Stich in den Oberschenkel erhalten, zudem sei ihm mit dem Gewehrkolben die Nase gebrochen und ein Schneidezahn zum Teil ausgeschlagen worden. Auch bei nicht von staatlichen Stellen ausgehender Verfolgung stehe der Asylrelevanz derartiger Verfolgung im konkreten Fall nichts entgegen, dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
5. Am 18.1.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
[...]
Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX , in der Provinz Balkh, im Dorf XXXX , Afghanistan geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 , in der Provinz Balkh, im Dorf römisch 40 , Afghanistan geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich kann Dari, Paschtu, ein wenig Türkisch und Deutsch lesen und schreiben.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Mein Vater ist Paschtune, meine Mutter Tadschikin ich bin sunnitischer Moslem und ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Geboren und aufgewachsen bin ich in meinem Heimatdorf XXXX in der Provinz Balkh. 5 Jahre vor meiner Ausreise sind wir nach Mazar-e Sharif übersiedelt. Vor meiner Ausreise aus der Heimat habe ich mich etwa 5-6 Monate nach XXXX begeben.Beschwerdeführer: Geboren und aufgewachsen bin ich in meinem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz Balkh. 5 Jahre vor meiner Ausreise sind wir nach Mazar-e Sharif übersiedelt. Vor meiner Ausreise aus der Heimat habe ich mich etwa 5-6 Monate nach römisch 40 begeben.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Wir hatten ein normales durchschnittliches Leben. Wir hatten ein Eigentumshaus.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas anderes?
Beschwerdeführer: Ich war von der Früh bis Mittag in der Schule. Anschließend habe ich als Tischlerlehrling gearbeitet.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Ich habe die 11. Schulstufe abgeschlossen.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Seit dem 4. Monat des Jahres 2017 versucht meine Familie die Heimat zu verlassen. Sie haben sich zwischenzeitlich in Pakistan aufgehalten. Seit 2 Wochen habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Zuletzt haben sie versucht weiter in die Türkei zu reisen. Die Sicherheitslage in der Heimat hat sich gravierend verschlechtert.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ich hatte nur meine Familie in der Heimat. Wie gesagt, hält sich meine Familie nicht mehr in XXXX und der Heimat auf.Beschwerdeführer: Ich hatte nur meine Familie in der Heimat. Wie gesagt, hält sich meine Familie nicht mehr in römisch 40 und der Heimat auf.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Sie haben die Absicht, allerdings fehlen ihnen die finanziellen Mittel. Zurzeit wollen sie in die Türkei einreisen, dort eine Zeit lang arbeiten und mit den Ersparnissen weiterreisen.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich führe in Österreich ein normales Leben. Ich besuche einen Deutschkurs und die Schule. Sonst nichts ich besuche die Schule und nebenbei einen Deutschkurs.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe eine österreichische Freundin.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Was ist bei dem Vorfall am 8.12.2015 geschehen?
Beschwerdeführer: Können Sie erwähnen, um was es gegangen ist?
Richter: Es ging um diese Auseinandersetzung in Traiskirchen.
Beschwerdeführer: Ich war damals minderjährig, das war unmittelbar nach meiner Einreise in Österreich. Dieser Vorfall hat sich bei der Essensausgabe ereignet. Ich wurde von einem anderen Mann beschimpft. Er hat grundlos meine Mutter und Schwester beschimpft. Ich konnte diese Beleidigungen nicht über mich ergehen lassen. Darüber hinaus gab es keine Vorfälle.
Richter: Zu diesem Vorfall muss ich anmerken, dass es 4 Monate nach der Antragstellung war, nicht kurz nach der Einreise und wenn die Angaben stimmen, er offenbar mit einer Gruppe von Freunden (hier sind 15 genannt) ihn verprügeln wollten und diese bewaffnet, mit Holzstöcken war und dieses Vorgehen organisiert war.
Beschwerdeführer: Es hat sich nicht um eine organisierte Auseinandersetzung gehandelt. Unmittelbar nach der Einreise, habe ich gemeint, dass im Lager andere Verhältnisse geherrscht haben. Wir waren in Zelten draußen untergebracht. Bei der Essensausgabe standen zwischen 500-700 Personen. Wie gesagt, habe ich mich damals mit den österreichischen Gesetzten, mit der Aufgabe der Polizei nicht ausgekannt. Wenn ich von Anfang an gewusst hätte, dass meine Reaktion solche große Auswirkungen haben, hätte ich mich nicht daran beteiligt oder reagiert.
Richter: Was ist bei dem Vorfall am 4.11.2017 am Praterstern geschehen?
Beschwerdeführer: Vor wie vielen Monaten war das genau?
Richter: Vor etwa 2 Monaten.
Beschwerdeführer: Ich spiele im Stadion Fußball, 2 Mal in der Woche. Ich war unterwegs um zu spielen. Ich bin aus dem Zug ausgestiegen, dort stand ein groß gewachsener Mann, vermutlich Araber. Am Gehsteig, in dieser Wartezone gibt es einen Mistkübel. Ich bin aus der S-Bahn ausgestiegen und habe beobachtet, dass zwei Männer hinter dem Mistkübel ein Sackerl versteckt haben, ich denke es war schwarz. Ich war neugierig. Nachdem die Männer abgezogen sind, bin ich zum Mistkübel gegangen und habe deren Sackerl aus dem Versteck geholt. Ich bin dann die Treppen hinabgestiegen. Ich wollte schauen, was sich in dem Sack befindet, ich habe Geld vermutet. Dann kamen auch schon die Beamten und haben mich kontrolliert. Es war eine gewöhnliche Kontrolle, ich habe ihnen sofort gezeigt, dass ich ein Sackerl dabei habe. Sie wollten lediglich meinen Ausweis kontrollieren. Ich habe eigenständig das Sackerl den Beamten überreicht.
Richter: Es hat sich herausgestellt, dass sie mit einer unübersichtlichen Menge Cannabis erwischt wurden. Es muss diesbezüglich eine Einvernahme gegeben haben.
Beschwerdeführer: Ja. Sie haben mich gefragt, woher ich das Sackerl habe, ich habe ihnen erklärt, dass ich noch nie Probleme mit der Polizei hatte. Ich habe auch gesagt, dass ich das nicht verkaufe bzw. selbst konsumiere. Ich habe ihnen gesagt, dass man mithilfe der Videoüberwachung alles zurückführen kann, woher ich das Sackerl habe.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich habe die Heimat verlassen müssen, ich bin unter Druck geraten. In den vorherigen Einvernahmen habe ich dies geschildert. Ich hatte Probleme mit den Taliban in meinem Heimatdort. In weiterer Folge hat meine Familie auch Probleme bekommen. Das hat dann zu meiner Flucht geführt. Soll ich die Fluchtgeschichte noch einmal detailliert erzählen? Ich wurde auch in Kabul von den Taliban überfallen. Ich habe mich mit einer weiteren Person in einem Zimmer aufgehalten. Es war am späten Abend, gegen 22:00 Uhr in der Nacht, als ich von zwei bewaffneten Personen überfallen wurde. Sie waren mit Kalaschnikows und Messern bewaffnet. Mein Freund und ich wurden zur reden gestellt. Sie haben gefragt wie wir und unserer Väter heißen. Nachdem ich meinen Namen gesagt habe, haben sie meinen Freund aufgefordert, sich in ein Eck zu stellen. Sie haben mich dann körperlich angegriffen. Sie haben einen Teil meines Schneidezahnes ausgeschlagen, die Narben sieht man an meinem Körper beispielsweise auf meiner Schulter und am Bein. In jener Nacht wurde mir mein Zahn ausgeschlagen, mit dem Kolben der Waffe wurde ich auf die Nase geschlagen. Darüber hinaus habe ich Verletzungen an der Schulter und am Bein davongetragen. Die Männer haben mich dann aufgefordert Kabul zu verlassen und zu meiner Familie nach XXXX zurückzukehren. Ich bin dann bewusstlos geworden, ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist, ich weiß auch nicht, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat. Ich habe sehr stark geblutet. Ich hatte ein Schwächegefühl, mir ist auch schwarz vor den Augen geworden. Ich habe dann auch bewusst nicht mehr wahrgenommen, wer sich im Raum aufgehalten hat, die Polizei war auch vor Ort. Am nächsten Tag habe ich alles bewusst wahrgenommen. Mein Vater wurde vom KH verständigt und hat mich aufgesucht. Die Ärzte haben mich mit Medikamente versorgt. Als es mir dann besser gegangen ist, wurde ich aus dem KH entlassen. Meine Nase war gebrochen, es wurde zwar eine Aufnahme gemacht, aber die Ärzte meinten, dass die Schwellungen zurückgehen werden, doch ich hatte eine komplette Schiefstellung. Ich konnte kaum atmen. Ich bin Mazar-e Sharif zurückgekehrt, von dort aus in mein Heimatdorf XXXX . Dort habe ich mich 3-4 Tage lang aufgehalten. Meine Mutter hat dann den Garten, den sie von Großeltern mütterlicherseits verkauft, um mir meine Ausreise zu ermöglichen. Danach habe ich meine Reise über Kabul in den Iran angetreten. Ich habe 13 Tage gebraucht, um in die Türkei zu gelangen. Etwa 1 Jahr, oder weniger als 1 Jahr habe ich in der Türkei verbracht. Etwa 28 Tage habe ich als Schneiderlehrling gearbeitet. Ich habe die Sprache nicht gesprochen. Es war sehr schwer eine Arbeit zu finden. Ich bin dann nach Ankara gezogen und habe mich dort eine Zeit lang aufgehalten. Ich habe mich um Kühe und Zuchttiere gekümmert. Von dort aus bin ich weiter nach Griechenland, von Griechenland aus bin ich ohne Schlepper, sondern mithilfe von GPS weitergereist. Ich habe Ihnen heute meine Fluchtgeschichte geschildert. In Wr. Neustadt sind mir viele Fragen gestellt worden. Ich habe Ihnen heute das erzählt was mir persönlich wichtig war. In Wr. Neustadt wurden mir viele Zwischenfragen gestellt die ich dann beantwortet habe. Das was mir zugestoßen ist habe ich ihnen erzählt. Meine Verletzungen, Nase, Bein, Schulter. Diese sind tatsächlich vorgefallen.Beschwerdeführer: Ich habe die Heimat verlassen müssen, ich bin unter Druck geraten. In den vorherigen Einvernahmen habe ich dies geschildert. Ich hatte Probleme mit den Taliban in meinem Heimatdort. In weiterer Folge hat meine Familie auch Probleme bekommen. Das hat dann zu meiner Flucht geführt. Soll ich die Fluchtgeschichte noch einmal detailliert erzählen? Ich wurde auch in Kabul von den Taliban überfallen. Ich habe mich mit einer weiteren Person in einem Zimmer aufgehalten. Es war am späten Abend, gegen 22:00 Uhr in der Nacht, als ich von zwei bewaffneten Personen überfallen wurde. Sie waren mit Kalaschnikows und Messern bewaffnet. Mein Freund und ich wurden zur reden gestellt. Sie haben gefragt wie wir und unserer Väter heißen. Nachdem ich meinen Namen gesagt habe, haben sie meinen Freund aufgefordert, sich in ein Eck zu stellen. Sie haben mich dann körperlich angegriffen. Sie haben einen Teil meines Schneidezahnes ausgeschlagen, die Narben sieht man an meinem Körper beispielsweise auf meiner Schulter und am Bein. In jener Nacht wurde mir mein Zahn ausgeschlagen, mit dem Kolben der Waffe wurde ich auf die Nase geschlagen. Darüber hinaus habe ich Verletzungen an der Schulter und am Bein davongetragen. Die Männer haben mich dann aufgefordert Kabul zu verlassen und zu meiner Familie nach römisch 40 zurückzukehren. Ich bin dann bewusstlos geworden, ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist, ich weiß auch nicht, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat. Ich habe sehr stark geblutet. Ich hatte ein Schwächegefühl, mir ist auch schwarz vor den Augen geworden. Ich habe dann auch bewusst nicht mehr wahrgenommen, wer sich im Raum aufgehalten hat, die Polizei war auch vor Ort. Am nächsten Tag habe ich alles bewusst wahrgenommen. Mein Vater wurde vom KH verständigt und hat mich aufgesucht. Die Ärzte haben mich mit Medikamente versorgt. Als es mir dann besser gegangen ist, wurde ich aus dem KH entlassen. Meine Nase war gebrochen, es wurde zwar eine Aufnahme gemacht, aber die Ärzte meinten, dass die Schwellungen zurückgehen werden, doch ich hatte eine komplette Schiefstellung. Ich konnte kaum atmen. Ich bin Mazar-e Sharif zurückgekehrt, von dort aus in mein Heimatdorf römisch 40 . Dort habe ich mich 3-4 Tage lang aufgehalten. Meine Mutter hat dann den Garten, den sie von Großeltern mütterlicherseits verkauft, um mir meine Ausreise zu ermöglichen. Danach habe ich meine Reise über Kabul in den Iran angetreten. Ich habe 13 Tage gebraucht, um in die Türkei zu gelangen. Etwa 1 Jahr, oder weniger als 1 Jahr habe ich in der Türkei verbracht. Etwa 28 Tage habe ich als Schneiderlehrling gearbeitet. Ich habe die Sprache nicht gesprochen. Es war sehr schwer eine Arbeit zu finden. Ich bin dann nach Ankara gezogen und habe mich dort eine Zeit lang aufgehalten. Ich habe mich um Kühe und Zuchttiere gekümmert. Von dort aus bin ich weiter nach Griechenland, von Griechenland aus bin ich ohne Schlepper, sondern mithilfe von GPS weitergereist. Ich habe Ihnen heute meine Fluchtgeschichte geschildert. In Wr. Neustadt sind mir viele Fragen gestellt worden. Ich habe Ihnen heute das erzählt was mir persönlich wichtig war. In Wr. Neustadt wurden mir viele Zwischenfragen gestellt die ich dann beantwortet habe. Das was mir zugestoßen ist habe ich ihnen erzählt. Meine Verletzungen, Nase, Bein, Schulter. Diese sind tatsächlich vorgefallen.
Richter: Können Sie sich noch an alles erinnern, das Sie in Wr. Neustadt gesagt haben?
Beschwerdeführer: Ja, ich verweise auf die Niederschrift vom XXXX .Beschwerdeführer: Ja, ich verweise auf die Niederschrift vom römisch 40 .
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Ich möchte nur hinzufügen, dass in meiner Heimatregion die Taliban die Oberhand haben. Das sind Menschen, die zu allem bereit sind. Sie plündern, stehlen und unterdrücken jeden, der gegen sie gestellt ist. Die Taliban haben mich aufgefordert, dass ich mich ihnen anschließe. Sie wollen jene, die den Staat unterstützen auslöschen.
Richter: Nach den Länderberichten ist die Provinz Balkh im Vergleich von Afghanistan relativ sicher. Was sagen Sie dazu?
Beschwerdeführer: Es gibt Vorfälle, die nicht registriert werden. Nachts über plündern bzw. unterdrücken die Taliban jene, die käuflich sind und für den Staat arbeiten. Der afghanische Staat registriert diese Vorfälle nicht. Es sind viele von unserer Heimat in den Iran geflüchtet. In ihrer Notlage sind sie Heroin abhängig geworden. Wenn die Lage so sicher wäre, würden nicht so viele Ausreisen. Die Staatsbediensteten von Afghanistan werden von den Amerikanern bezahlt und beschützt. Sie wissen vermutlich nicht, wes intern, in der Provinz Balkh los ist. Der Provinzinhaber von Balkh, der Warlord Ata Mohammad Noor, plündert, stielt, junge Frauen werden entführt, vergewaltigt. Die Taliban führen Zwangsverehelichungen durch. Das sind Tag tägliche Begebenheiten. Unlängst hat Karsai behauptet, die Lage wäre sicherer geworden. Wenn ich die Möglichkeit hätte, in der Heimat ein friedliches Leben im Beisein meiner Familie führen könnte, warum würde ich dann hier in Österreich sein. Ich bin hier her gekommen, um mir ein Leben aufzubauen, um eine Perspektive zu haben. Im Falle einer Rückkehr bin ich auf mich alleine gestellt. Ich habe niemanden mehr dort. Ich bin hier her gekommen, um ein sicheres Leben zu führen. Im Falle einer Rückkehr, wird man mir unterstellen, dass ich ungläubig geworden bin, meine Werte verloren habe. Man wird mich nicht am Leben lassen. Ich möchte hier leben, ich möchte als Mensch beachtet werden. In Afghanistan hat ein Menschenleben keinen Stellenwert. Ich habe als Minderjähriger Afghanistan verlassen. In Österreich angekommen, habe ich mit der Zeit erfahren, dass ich als Mensch wertvoll bin.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ich habe eine Beschwerde eingebracht, weil mir nach der Einvernahme eine negative Entscheidung zugeschickt wurde. Das was ich angegeben habe, hat der Wahrheit entsprochen. Man hat mir dann vorgeworfen, dass es zu Widersprüchen während der Vernehmung gekommen sei. Dazu möchte ich anführen, dass ich nicht in normalen, friedlichen Verhältnissen in Afghanistan aufgewachsen bin.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
Beschwerdeführer (auf Deutsch): Ja, wir hätten die Verhandlung auch auf Deutsch durchführen können.
...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und der sunnitschen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in seinem Heimatdorf XXXX aufgewachsen, vor seiner Ausreise hat er bis zur 11. Klasse die Schule besucht und mehrere Jahre als Tischlerlehrling gearbeitet. Er hat am XXXX um internationalen Schutz angesucht.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und der sunnitschen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgewachsen, vor seiner Ausreise hat er bis zur 11. Klasse die Schule besucht und mehrere Jahre als Tischlerlehrling gearbeitet. Er hat am römisch 40 um internationalen Schutz angesucht.
1.2 Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Taliban ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf sowie in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und der Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, geht in die Schule und nimmt derzeit an weiteren Deutschkursen teil. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv und geht derzeit auch keiner beruflichen Tätigkeit nach.
1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.12.2017):
Friedens- und Versöhnungsprozess
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden.
Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie zB in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche