TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 W123 2141505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2141505-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1079499903-150922563/BMI-BFA_SBG_ASD_01_TEAM_03, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1079499903-150922563/BMI-BFA_SBG_ASD_01_TEAM_03, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.04.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.04.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 25.07.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage in Pakistan das Land verlassen habe. Wegen des Krieges habe er aber auch nicht nach Afghanistan zurück können. Als Schiite in Pakistan sei er wegen seines Glaubens bedroht worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

3. Am 18.08.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan, Provinz Kandahar, geboren. Er sei ziemlich klein gewesen, als seine Familie nach Pakistan, Quetta, gezogen sei. Die Familie sei wegen der Sicherheit bzw. Tötungen in Afghanistan nach Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer habe einen Freund in Kandahar, der Goldschmied sei. Sonst habe er keine Verwandten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe ein Goldschmiedegeschäft in Pakistan gehabt. Sein Vater habe bei ihm gearbeitet. Die finanzielle Lage in Pakistan sei gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen Grundschule in Quetta besucht; seine Berufsausbildung sei "Goldschmied". Der Beschwerdeführer habe als Lehrling bei einem Goldschmied begonnen, später sei der Beschwerdeführer Meister geworden. Der Beschwerdeführer sei Goldschmied in Pakistan gewesen. Sein Vater habe bei ihm gearbeitet. Sein Vater sei Buchhalter gewesen und habe die Produkte des Beschwerdeführers auf andere Geschäfte verteilt.

Zum Fluchtgrund in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass in Pakistan islamische Extremisten gewesen seien. Ihre Ideologie sei gewesen, wenn man einen schiitischen Afghanen töte, gehe man ins Paradies. Es habe Angriffe bzw. Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Geschäft bedroht worden. Der Hauptgrund sei gewesen, dass sie Schiiten seien. Der Beschwerdeführer sei einige Male pro Woche bedroht worden. Sogar hier im Camp in XXXX habe ihm ein Afghane gesagt: "Wenn ich nach Afghanistan zurück muss, werde ich mit Schiitentötungen beginnen."Zum Fluchtgrund in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass in Pakistan islamische Extremisten gewesen seien. Ihre Ideologie sei gewesen, wenn man einen schiitischen Afghanen töte, gehe man ins Paradies. Es habe Angriffe bzw. Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Geschäft bedroht worden. Der Hauptgrund sei gewesen, dass sie Schiiten seien. Der Beschwerdeführer sei einige Male pro Woche bedroht worden. Sogar hier im Camp in römisch 40 habe ihm ein Afghane gesagt: "Wenn ich nach Afghanistan zurück muss, werde ich mit Schiitentötungen beginnen."

Der Beschwerdeführer möchte beruflich in Österreich als Goldschmied arbeiten. Wenn das nicht klappen würde, würde er eine andere Arbeit annehmen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das BFA insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, bereits im frühen Kindesalter seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen zu haben. Somit habe er keine aktuellen Ausreisegründe geltend machen können. Den Großteil des Lebens habe der Beschwerdeführer in Pakistan verbracht. Zur Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass eine Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers auch von Pakistan und Schweden aus erfolgen könne. Es könne aus Sicht des BFA sichergestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn beim Start in Kabul unterstützen könne.

5. Am 04.11.2016 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Als er ein kleines Baby bzw. Kind gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Pakistan geflüchtet, weil sie wegen des Krieges Afghanistan verlassen haben müssen. Die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht gewesen, so wie sie es heute auch noch sei. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurück müsse, werde er dort nicht fußfassen können. Der Beschwerdeführer hätte dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten dieselben Probleme wie in Pakistan.

6. Mit Schreiben vom 14.03.2017 (siehe OZ 5) wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht beabsichtigt, aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ausführung im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Asylverfahren angenommenen allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zu äußern. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten von Mag. XXXX vom 05.03.2017 übermittelt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Person (Integration). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.6. Mit Schreiben vom 14.03.2017 (siehe OZ 5) wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht beabsichtigt, aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ausführung im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Asylverfahren angenommenen allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zu äußern. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten von Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 übermittelt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Person (Integration). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.

7. Mit Schreiben vom 06.04.2017 (siehe OZ 7) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG wiederum die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.7. Mit Schreiben vom 06.04.2017 (siehe OZ 7) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wiederum die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.

8. Am 06.04.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Gutachten von Mag. XXXX zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keine Angaben machen könne. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie als kleines Kind nach Pakistan gegangen sei. Deshalb bestehe zu Afghanistan absolut keine Bindung. Vorgebracht wurde, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer von der Gesellschaft diskriminiert werden würde, da er nach Europa geflüchtet sei. Deshalb würde der Beschwerdeführer als Ungläubiger bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass reiche Leute ihre Macht ausnützen und ihn schlecht behandeln würden. Eine Reintegration wäre für ihn nicht möglich. Außerdem sage der Beschwerdeführer von sich selbst, dass er - seit er in Österreich ist - "christlicher" geworden sei und Probleme mit den Gepflogenheiten haben würde. Im gesamten Gutachten würden sich jedenfalls keine Feststellungen dazu finden, ob ein junger, alleinstehender Mann (wie der Beschwerdeführer), ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, nach Afghanistan zurückkehren könne. Das Gutachten beziehe sich auf Rückkehrer, die bereits in Afghanistan aufhältig gewesen seien und die dort Familie und Freunde hätten. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu.8. Am 06.04.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Gutachten von Mag. römisch 40 zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keine Angaben machen könne. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie als kleines Kind nach Pakistan gegangen sei. Deshalb bestehe zu Afghanistan absolut keine Bindung. Vorgebracht wurde, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer von der Gesellschaft diskriminiert werden würde, da er nach Europa geflüchtet sei. Deshalb würde der Beschwerdeführer als Ungläubiger bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass reiche Leute ihre Macht ausnützen und ihn schlecht behandeln würden. Eine Reintegration wäre für ihn nicht möglich. Außerdem sage der Beschwerdeführer von sich selbst, dass er - seit er in Österreich ist - "christlicher" geworden sei und Probleme mit den Gepflogenheiten haben würde. Im gesamten Gutachten würden sich jedenfalls keine Feststellungen dazu finden, ob ein junger, alleinstehender Mann (wie der Beschwerdeführer), ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, nach Afghanistan zurückkehren könne. Das Gutachten beziehe sich auf Rückkehrer, die bereits in Afghanistan aufhältig gewesen seien und die dort Familie und Freunde hätten. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu.

9. Zum Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht vom 06.04.2017 betreffend Sicherheitslage (OZ 7) gab der Beschwerdeführer binnen offener Frist keine Stellungnahme ab.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2017, W123 2141505-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 04.11.2016 vollinhaltlich ab.

11. Mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG.11. Mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

12. Mit Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0207, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, da die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien.

13. Am 16.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

R: Wissen Sie, warum Ihre Familie aus Kandahar weggezogen ist?

BF: Ich habe meinen Vater gefragt, weshalb die Familie damals Afghanistan verlassen hat. Er erzählte mir, dass mein Onkel vs. Namens XXXX ermordet wurde und mein älterer Bruder XXXX verschwunden ist. Wir wissen nicht, ob er entführt wurde oder auch getötet wurde. Ich habe vorher das alles nicht gesagt, weil ich es einerseits selbst nicht wusste, andererseits mir gesagt wurde, dass was früher in Afghanistan passiert ist, nichts mit meinen Fluchtgründen zu tun hätte.BF: Ich habe meinen Vater gefragt, weshalb die Familie damals Afghanistan verlassen hat. Er erzählte mir, dass mein Onkel vs. Namens römisch 40 ermordet wurde und mein älterer Bruder römisch 40 verschwunden ist. Wir wissen nicht, ob er entführt wurde oder auch getötet wurde. Ich habe vorher das alles nicht gesagt, weil ich es einerseits selbst nicht wusste, andererseits mir gesagt wurde, dass was früher in Afghanistan passiert ist, nichts mit meinen Fluchtgründen zu tun hätte.

[...]

R: Schildern Ihre Fluchtgründe. Anmerkung: Richter weist darauf hin, dass diese einen Bezug zu Afghanistan haben müssen.

BF: In Afghanistan wurde mein Onkel vs. getötet. Mein Bruder ist dort verschwunden. Es war sehr gefährlich für uns, deshalb ist meine Familie damals aus Afghanistan geflüchtet. In Pakistan habe ich viele Schwierigkeiten gehabt. Wir waren einer Verfolgung ausgesetzt. Es wurde Freunde von mir, die zum Beispiel Cricket spielen gegangen sind oder zum Beten in der Moschee waren, bei Angriffen getötet. Wir sind eine Minderheit. Wenn wir zu den Paschtunen gehen, sagen sie, dass wir Fremde seien und zu den Hazara gehören würden. Die Hazara akzeptieren uns wiederum in ihren Kreisen nicht. Sie sagen, dass wir Paschtunen sind.

R: Sie haben vor dem BFA am 18.08.2016 ausgesagt, dass Sie als Schiit immer Probleme gehabt hätten. Weiters haben Sie vorgebracht, dass Sie im Geschäft als "Ungläubige" bedroht worden seien. Ihre Eltern leben nach wie vor in Pakistan. Haben die niemals derartige Probleme gehabt?

BF: Ich habe in der letzten Einvernahme bereits ausgeführt, dass meine Eltern das Wohngebiet nicht verlassen. Dieses Gebiet wird von Wachleuten überwacht. Es kommt aber dennoch vor, dass bewaffnete Leute in das Gebiet eindringen und Leute töten. Zum Beispiel wurde in der Nähe von meinem Geschäft ein Angriff verübt, bei dem andere Geschäftsleute getötet wurden. Die Sicherheitskräfte haben nichts dagegen unternommen. Wenn der Angriff zu Ende ist, kommen Polizisten und bringen die Verletzten bzw. Toten in das Krankenhaus.

R: Sind Sie gläubiger Moslem?

BF: Ja, ich bin ein schiitischer Moslem.

R: Was meinten Sie mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.04.2017, dass Sie, seit Sie in Österreich sind, "christlicher" geworden sind?

BF: Nein, ich habe so etwas nicht gesagt.

R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich werde in Afghanistan getötet. Dieselbe Gefahr drohte mir in Pakistan, weshalb ich von dort geflüchtet bin. Außerdem habe ich in Afghanistan niemanden. Die Afghanen, die im Heim mit mir zusammen sind, bezeichnen mich als Pakistani.

R: Wieso würden Sie in Afghanistan getötet werden?

BF: Ich habe in Afghanistan die Befürchtung, getötet zu werden, weil mein Onkel vs getötet und mein älterer Bruder entführt wurde.

[...]"

14. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 legte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Bestätigungen vor. Bei der MRT Untersuchung der linken Schulter des BF habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer einen 6x5x4,5 großen blumenkohlartigen Tumor im intermuskulären Fettseptum habe. Eine OP und weiteres medizinisches Monitoring, je nach festgestellter Art des Tumors, seien jedenfalls erforderlich. Unter diesen Umständen würde sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan jedenfalls eine die menschliche Existenz bedrohende Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen ergeben. Das medizinische Versorgungssystem in Afghanistan werde als eines der schlechtesten weltweit bezeichnet. Diesbezüglich wurde auf einen ACCORD-Bericht zur medizinischen Versorgung in Afghanistan hingewiesen. Ferner wurde zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/0918 sowie vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0809, hingewiesen. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers stelle ohne Zweifel eine schwere körperliche Krankheit iS der VwGH Rechtsprechung dar, bei der nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass ein nach Art. 3 EMRK aufzugreifender "sehr außergewöhnlicher Fall" vorliege.14. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 legte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Bestätigungen vor. Bei der MRT Untersuchung der linken Schulter des BF habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer einen 6x5x4,5 großen blumenkohlartigen Tumor im intermuskulären Fettseptum habe. Eine OP und weiteres medizinisches Monitoring, je nach festgestellter Art des Tumors, seien jedenfalls erforderlich. Unter diesen Umständen würde sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan jedenfalls eine die menschliche Existenz bedrohende Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen ergeben. Das medizinische Versorgungssystem in Afghanistan werde als eines der schlechtesten weltweit bezeichnet. Diesbezüglich wurde auf einen ACCORD-Bericht zur medizinischen Versorgung in Afghanistan hingewiesen. Ferner wurde zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/0918 sowie vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0809, hingewiesen. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers stelle ohne Zweifel eine schwere körperliche Krankheit iS der VwGH Rechtsprechung dar, bei der nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass ein nach Artikel 3, EMRK aufzugreifender "sehr außergewöhnlicher Fall" vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Kandahar, ist jedoch in jungen Jahren mit seiner Familie nach Pakistan, Quetta, gezogen. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule in Quetta besucht. Der Beschwerdeführer begann als Lehrling bei einem Goldschmied und wurde später Meister (Berufsausbildung "Goldschmied"). Der Beschwerdeführer hatte ein Goldschmiedegeschäft in Quetta. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 10 bis 12 Jahre als Goldschmied in Pakistan gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er in Afghanistan inhaftiert.

Nicht festgestellt werden kann, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Im Befund des Instituts für CT und MRT GmbH, Dr. XXXX , vom 17.03.2018 wurde unter dem Betreff "Beurteilung" festgehalten:Im Befund des Instituts für CT und MRT GmbH, Dr. römisch 40 , vom 17.03.2018 wurde unter dem Betreff "Beurteilung" festgehalten:

"Intermuskuläre Raumforderung zwischen Supra- und Infraspinatusmuskel vereinbar mit neurogenem Tumor (Schwannom). Bitte Mitteilung des histologischen Befundes."

Die Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie Salzburg stellte am 20.03.2018 folgende Diagnose: "Dringender V.a. Weichteilsarkom linke Schulter"Die Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie Salzburg stellte am 20.03.2018 folgende Diagnose: "Dringender römisch fünf.a. Weichteilsarkom linke Schulter"

Im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine die menschliche Existenz bedrohende Lebenssituation gelangen könnte.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).

Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).

Medikamente

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).

Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan

In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).

Krankenhäuser in Afghanistan

Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).

In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).

Krankenhäuser in Kabul:

* Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372

* Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312

* Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436

* Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:

+93 (0)202100445

* Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674

* Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul

Tel: +93 (0)202100359

* Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat

Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375

* Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,

Kabul Tel: +93(0)20 2201 377

* Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446

* Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439

* Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842

Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:

Ärzte ohne Grenzen (MSF)

In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).

Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)

Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.

Das ICRC:

  • -Strichaufzählung
    stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung

  • -Strichaufzählung
    stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung

  • -Strichaufzählung
    stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren, jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind

  • -Strichaufzählung
    unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt

  • -Strichaufzählung
    sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln

  • -Strichaufzählung
    betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten

  • -Strichaufzählung
    bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 2.9.2016)

Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan

Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).

1.2.2. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Medizinische Versorgung, medikamentöse Versorgung (inkl. Kostenfaktor)

In seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender beschreibt UNHCR die allgemeine Gesundheitsversorgung im Land wie folgt:

"Der andauernde Konflikt wirkt sich besonders schwerwiegend auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben." (UNHCR, 19. April 2016, S. 31)"Der andauernde Konflikt wirkt sich besonders schwerwiegend auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben." (UNHCR, 19. April 2016, Sitzung 31)

Das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom September 2015, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, enthält folgende Informationen zum Gesundheitswesen in Afghanistan:

"1. Gesundheitssystem

Es gibt eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan, die kostenfreie medizinische Versorgung bieten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Markt ab. Private Krankenhäuser gibt es zumeist in größen Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat and Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren.

2. Medizinische Versorgung und Medikamente

Da es kein gesondertes Verfahren gibt, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. [...] Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie (1 in Kabul) oder MRT sind ebenfalls nicht verfügbar."

(IOM, September 2015, S. 1)(IOM, September 2015, Sitzung 1)

Der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera schreibt in einem Artikel vom August 2016, dass das afghanische Gesundheitssystem eines der schlechtesten weltweit sei und viele Menschen im Land keinen bzw. kaum Zugang zu medizinischer Behandlung hätten

"Based on the information by the Ministry of Refugees and Repatriation Affairs, since 1383 to 1393 around 25 health clinics have been built for the returnees with financial assistance rendered by the related international organizations. Reports show that primary health assistances have been provided by related organizations for the returnees, but their regular and consistent access to health services are still faced with challenges. Necessary health facilities should be put at the disposal of returnees who live separate and far away townships." (AIHRC, 2016, S. 46)"Based on the information by the Ministry of Refugees and Repatriation Affairs, since 1383 to 1393 around 25 health clinics have been built for the returnees with financial assistance rendered by the related international organizations. Reports show that primary health assistances have been provided by related organizations for the returnees, but their regular and consistent access to health services are still faced with challenges. Necessary health facilities should be put at the disposal of returnees who live separate and far away townships." (AIHRC, 2016, Sitzung 46)

Die britische Tageszeitung Guardian schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015 unter Berufung auf einen Bericht des afghanischen Unabhängigen Gemeinsamen Ausschusses zur Überwachung und Evaluierung der Korruptionsbekämpfung (Independent Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee, MEC), dass rund die Hälfte der nach Afghanistan eingeführten pharmazeutischen Produkte keiner Qualitätskontrolle unterliegen würden. Korruption bei den Zollbehörden hätte dem Handel mit illegalen Arzneimitteln von minderer Qualität die Türen geöffnet. Der größte Markt für derartige Arzneien sei die Provinz Nangarhar, wohin die gefälschten Medikamente aus Pakistan ungehindert eingeführt würden. Dort würden diese Mittel in die vorhandenen Medikamentenvorräte integriert, wodurch es für Laien praktisch unmöglich werde, s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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