RS Lvwg 2018/1/30 LVwG-AV-632/001-2017, LVwG-AV-633/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §356b
GewO 1994 §359 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Schlagworte

Gewerberecht; Baurecht; Nachbar; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0060 bis 0063-5, Zurückweisung
VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0095 bis 0098-9, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.632.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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