Entscheidungsdatum
28.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2190256-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1178726405-180041291, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1178726405-180041291, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Schwechat am 12.01.2018 in spanischer Sprache den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Marrakesch, Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe im Geburtsort sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre die Hauptschule besucht und eine Berufsausbildung als Tapezierer absolviert; zuletzt habe er in diesem Beruf gearbeitet. Neben seiner Muttersprache spreche er Spanisch und Französisch. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland vier volljährige Schwestern, alle in Marokko wohnhaft, an; die Eltern seien bereits verstorben. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Er sei vor ungefähr einem Jahr legal, mit seinem Reisepass, den er jedoch in Griechenland verloren habe, in die Türkei geflogen, habe sich dort ungefähr sechs Monate aufgehalten und sei schlussendlich nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einer Frau geführt, sie sei von ihm schwanger geworden; da er nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, um sie zu heiraten, sei er von ihrer Familie bedroht worden. Bei Rückkehr in die Heimat fürchte er, von der Familie der Frau getötet zu werden, die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde einen Personalausweis des Beschwerdeführers sicher.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.02.2018 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Die Frage nach der wirtschaftlichen Lage der Familie im Herkunftsstaat beantwortete er mit "normal", er habe mit seinen Angehörigen ein sehr gutes Verhältnis und Kontakt zu ihnen, bei Rückkehr könne er wieder an seiner Wohnadresse wohnen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Zum Fluchtgrund gab er über sein bisheriges Vorbringen hinaus an, von der Familie der von ihm geschwängerten Frau geschlagen worden zu sein und davon Verletzungen wie das Aufplatzen eines Hodens davongetragen zu haben, er sei infolgedessen eineinhalb Tage bewusstlos gewesen und im Krankenhaus aufgewacht. Die Brüder der Frau hätten ihm gedroht, falls er zur Polizei gehe, würden sie ihn der Vergewaltigung ihrer Schwester bezichtigen. Auf die Frage, wann die Frau schwanger geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei vor fünf Jahren gewesen, auf die Frage, wann die Brüder zu ihm gekommen seien, "vor fünf Jahren, als sie schwanger war. Juni 2015", auf die weitere Frage, wann er im Krankenhaus gewesen sei, "vor zwei Jahren", auf die Frage nach dem Alter des Kindes "zweieinhalb Jahre". Letztmalig seien die Brüder der Frau bei ihm gewesen, als er im Krankenhaus gewesen sei, danach sei er nicht mehr bedroht worden. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen. Der Beschwerdeführer erklärte, auf eine Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zu verzichten.
Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. 1178726405-180041291/BMI-BFA_BGLD_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. 1178726405-180041291/BMI-BFA_BGLD_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Weiters traf die belangte Behörde - unter anderem - folgende im gegenständlichen Fall relevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip, der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vgl. OB 9,2015), Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue VerfassungLaut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip, der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vergleiche OB 9,2015), Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung
aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (OB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed VI sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a), das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Representants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a), In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden.aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (OB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch sechs sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a), das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Representants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a), In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden.
Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD - Parti de la Justice et du Developpement) hervor (AA 2.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed VI. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und ModerneAls stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD - Parti de la Justice et du Developpement) hervor (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed römisch sechs. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne
(PAM - Parti Authenticite et Modernite). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (Pi - Parti de l'lstiqial), dahinter andere Parteien (GIZ6.2017a).
Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2,2017a): Marokko - Innenpolitik, htto://www. auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik node.html. Zugriff 30.6.2017
DS - Der Standard (31.1.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt,
http: //derstandard
.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko.
Zugriff
30.6.2017
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017a), LIPortal - Marokko -
Geschichte & Staat,
htto://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/. Zugriff 30.6.2017
OB - österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
Sicherheitslage
Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEIA 5.7.2017). Das französische Aussenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), ausser in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird. Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden. Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 5.7.2017). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Sudmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) giltin den übrigen Landesteilen (BMEIA 5.7.2017).
Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vgl. BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlagen durch Kampfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte - zumeist Touristen - forderte (AA5.7.2017).Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vergleiche BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlagen durch Kampfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte - zumeist Touristen - forderte (AA5.7.2017).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und Operationen fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (OB 9.2015). Demonstrationen, insbesondere in Großstädten, können sich spontan und unerwartet entwickeln, so zum Beispiel aktuell im Norden Marokkos in AI Hoceima und umliegenden Orten. Die Proteste richten sich meist gegen soziale Ungerechtigkeit, Korruption und Behördenwillkür (AA 5.7.2017). Im Oktober 2016 flammten in verschiedenen Landesteilen Proteste gegen soziale und wirtschaftliche Missstände auf. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Anwohnern und der Polizei, als die Behörden mit dem Abriss von informellen Siedlungen in Sidi Bibi, einer Stadt in der Nähe von Agadir, begannen. Tausende Menschen gingen in größeren Städten, u.
a. in der Hauptstadt Rabat sowie in Marrakesch, auf die Straße, nachdem der Fischhändler Mouhcine Fikri in Al-Hoceima (Region Tanger-Tetuan-Al Hoceima) getötet worden war. Er hatte versucht, seine von Staatsbediensteten beschlagnahmte Ware zurückzuerhalten. Auch in Al-Hoceima fanden große
Demonstrationen statt (AI 22.2.2017). Seitdem kommt es v.a. in Al-Hoceima immer wieder zu Protesten. Dort ist das Zentrum einer Protestbewegung gegen soziale und wirtschaftliche Missstände entstanden. Ende Mai 2017 wurde der Anführer der Protestbewegung, Nasser Zafzafi, verhaftet (DS 29.5.2017). Dies führte zu weiteren Protesten. Auch Ende des Ramadans, am 27. und 28.6.2017, kam es zu Ausschreitungen, bei denen zahlreiche Polizisten und auch Demonstranten verletzt wurden und Demonstranten verhaftet wurden (DS 28.6.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, htto:/Avww.auswaertigesamt.
de/DEyLaenderinformationen/OO-SiHi/Modes/MarokkoSicherheit node.html. Zugriff 5.7.2017
Zahl: 1178726405 + 180041291
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (5.7,2017): Reiseinformation Marokko,
https://www.bmeia.ov.at/reise-aufenthalt/reiseinfonnation/larid/rnarokko/. Zugriff 5.7.2017
DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen,
http://derstandard.at/200005S382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochbüro-AIHoceima?
ref-rec. Zugriff 5.7.2017
DS - Der Standard (28.6.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt,
http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitunaen-verletzt?ref=rec,
Zugriff 5.7.2017
FD - France Diplomatie (5.7.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Securite,
http://www.diplomatie.oouv.fr/fr/conseiis-aux-vovaoeurs/conseils-par-pays/maroc/. Zugriff 5.7.2017
OB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017), In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. OB 9.2015; AA 10.3.2017) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 3.3.2017). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, t