Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2190253-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.2.2018, Zl.XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.2.2018, Zl.XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt VIII. wie folgt lautet: "Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.12.2016 verloren."Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch acht. wie folgt lautet: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.12.2016 verloren."
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 4.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am gleichen Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan, in der Provinz Ghazni und im Distrikt XXXX geboren wurde. Afghanistan habe er verlassen, da dort Krieg herrsche und die Taliban die Schiiten umbringen würden. Er wolle nicht im Krieg sterben.Am gleichen Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan, in der Provinz Ghazni und im Distrikt römisch 40 geboren wurde. Afghanistan habe er verlassen, da dort Krieg herrsche und die Taliban die Schiiten umbringen würden. Er wolle nicht im Krieg sterben.
Am 23.1.2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen und gab im Wesentlichen an, im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren worden zu sein sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu sein. Afghanistan habe er im Alter von 2 Jahren mit seinen Eltern verlassen und habe er dann bis zu seiner Ausreise nach Europa in Quetta, Pakistan, gelebt. Dort habe er von 2006 bis 2009 die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet.Am 23.1.2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen und gab im Wesentlichen an, im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren worden zu sein sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu sein. Afghanistan habe er im Alter von 2 Jahren mit seinen Eltern verlassen und habe er dann bis zu seiner Ausreise nach Europa in Quetta, Pakistan, gelebt. Dort habe er von 2006 bis 2009 die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet.
Zu seinen Flucht bzw. Asylgründen befragt gab er an, dass er aus Erzählungen wisse, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges der Taliban verlassen hätten. Er wisse es aber nicht genau und hätten er und seine Eltern nie wirklich über die Flucht gesprochen. Er sei auch nie wieder in Afghanistan gewesen. Das Leben in Pakistan sei nicht so gut gewesen, er habe nicht einfach zum Basar gehen können, weil dort die Schiiten durch Extremisten (wie den IS) getötet worden wären. Er sei geflohen, weil er das Leben nicht gut leben und nicht richtig arbeiten hätte können.
Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 4 AsylG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.4.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom 27.2.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, AsylG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.4.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt römisch neun.).
Gegen die Spruchpunkte II. bis IX hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch neun hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz Ghazni, im Distrik XXXXgeboren und lebte dort bis er, im Alter von ca. 2 Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verließ. Anschließen lebte er, bis zu seiner Ausreise nach Europa, mit seinen Eltern in Quetta, Pakistan. Dort besuchte er für drei Jahre die Grundschule und ging danach einer Arbeit als Schneider nach und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen und seine Flucht finanzieren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz Ghazni, im Distrik XXXXgeboren und lebte dort bis er, im Alter von ca. 2 Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verließ. Anschließen lebte er, bis zu seiner Ausreise nach Europa, mit seinen Eltern in Quetta, Pakistan. Dort besuchte er für drei Jahre die Grundschule und ging danach einer Arbeit als Schneider nach und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen und seine Flucht finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger, arbeitswilliger junger Mann; er leidet an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatstaat unbescholten und hat dort auch sonst noch nie Probleme mit der Pol