RS Vfgh 1973/12/3 B209/73

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Veröffentlicht am 03.12.1973
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Keine Angabe

Norm

WGG §16

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Behörde hat festgestellt, daß die Vorschreibungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit als erfüllt gelten. Dazu war sie nach § 16 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuständig. Die bel. Beh. hat aber drei" Bedingungen "beigefügt, die mit der genannten Feststellung eine untrennbare Einheit bilden. Für eine solche Entscheidung fehlt im WGG jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. auch Slg. 7166/1973) .

Wegen der untrennbaren Einheit zwischen Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und den beigefügten Bedingungen mußte aber der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß er mit der Beschwerde nur hinsichtlich der auferlegten" Bedingungen " angefochten wurde, zur Gänze aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • B209/73
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 03.12.1973 B209/73

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B209.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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