RS Vfgh 1973/12/3 B209/73

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Veröffentlicht am 03.12.1973
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Norm

WGG §16
  1. WGG Art. 1 § 16 heute
  2. WGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  3. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  5. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 16 gültig von 21.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Behörde hat festgestellt, daß die Vorschreibungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit als erfüllt gelten. Dazu war sie nach § 16 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuständig. Die bel. Beh. hat aber drei" Bedingungen "beigefügt, die mit der genannten Feststellung eine untrennbare Einheit bilden. Für eine solche Entscheidung fehlt im WGG jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. auch Slg. 7166/1973) .Die Behörde hat festgestellt, daß die Vorschreibungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit als erfüllt gelten. Dazu war sie nach Paragraph 16, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuständig. Die bel. Beh. hat aber drei" Bedingungen "beigefügt, die mit der genannten Feststellung eine untrennbare Einheit bilden. Für eine solche Entscheidung fehlt im WGG jegliche gesetzliche Grundlage vergleiche auch Slg. 7166/1973) .

Wegen der untrennbaren Einheit zwischen Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und den beigefügten Bedingungen mußte aber der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß er mit der Beschwerde nur hinsichtlich der auferlegten" Bedingungen " angefochten wurde, zur Gänze aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • B209/73
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 03.12.1973 B209/73

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B209.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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